Schloss austauschen // Fenster im Bad öffnen

4. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
AlexandraHH
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schloss austauschen // Fenster im Bad öffnen

Hallo zusammen,

da ich gerade in meiner ersten eigenen Wohnung bzw. WG wohne, kenne ich mich mit meinen Rechten als Mieter nicht besonders gut aus. google konnte mir bei meiner Frage auch nicht so richtig weiterhelfen.


Unsere Vermieter, ein älteres Ehepaar, wohnt unter uns.
Heute morgen bin ich mit dem Auto los zur Arbeit, hab aber nach 10 Minuten gemerkt, dass ich was vergessen habe, und bin zurückgefahren.
Als ich die Treppe zu unserer Wohnung hoch bin, stand die Tür sperrangelweit offen. Ich hab natürlich sofort gerufen, hab in die eine Hälfte der Wohnung geschaut, und auf einmal stand unsere Vermieterin im Flur vor mir. Sie hat mich angemeckert und angefahren, dass wir immer das Badfenster offen lassen würden ("wir heizen doch nicht für die Straße!") und sie jetzt endlich mal hochgegangen wäre, um es zu schließen - ich war so perplex, dass ich nur ein paar Sachen erwidern konnte und sie dann auch schon wieder weg war. Ich musste ja zur Arbeit.

Also meine Fragen:


1. Es ist doch wohl erlaubt, im Badezimmer das Fenster auf kipp zu stellen und tagsüber offen zu lassen, oder?! Das Bad ist winzig und wir wollen natürlich keinen Schimmel. Wir wohnen im ersten Stock.
Gibt es zum Fenster öffnen bestimmte Regelungen? Im Winter hatten wir es natürlich nicht den ganzen Tag offen.



2. Es kann doch nicht angehen, dass unsere Vermieter einfach so unsere Wohnung betreten. Ich vermute stark, dass das schon öfter geschehen ist - wir hatten schonmal das Gefühl, dass das Fenster plötzlich zu war.
Außerdem bin ich mir ziemlich sicher, dass die Vermieterin nicht aus dem Bad, sondern aus dem Wohnzimmer in den Flur kam.
Wir möchten jetzt gerne das Schloss austauschen (wer weiß, wie viele Schlüssel die noch haben) und nach Ende der Mietzeit wieder zurückbauen. Das ist erlaubt, oder?



Vielen Dank schonmal und liebe Grüße von einer entnervten Mieterin.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

dein Vermieter darf nicht einfach deine Wohnung betreten. Tausche das Schloss sofort aus und bau das alte bei Auszug wieder ein. Das ist erlaubt.

Mit dem Lüften auf kipp provozierst du Schimmel. Der Sturz kühlt so aus. Auch ein vernünftiger Luftaustausch kann so nicht stattfinden.

Vor dem Duschen das Bad ordentlich heizen und danach 5-10 min das Fenster ganz öffnen. Am besten mit "Durchzug".

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

es ist ganz einfach, der Vermieter hat in euren Räumen nichts zu suchen, und in eurer Abwesenheit schon gar nicht. Nur in Notfällen wäre das OK, etwa wenn es brennt, oder vielleicht auch wenn ein Dachfenster offen steht und ein starker Regenschauer ansteht (in diesen Fällen wäre es - neben dem Schutz des Gebäudes - ja wohl auch im Interesse der Mieter). Das Unterbinden von etwas Energieverschwendung gehört aber ganz sicher nicht zu solchen Notfällen.
Imho war das schon Hausfriedensbruch, ihr könntet es anzeigen (aber dazu bitte den letzten Absatz meines Posts beachten).

Ob und wie lange ihr die Fenster öffnet ist in der Regel allein eure Entscheidung, erst wenn es extrem wird (das ganze Haus kühlt völlig aus, weil ihr bei -20° stundenlang durchlüftet), könnte es einen Anspruch auf Unterlassung geben. Aber selbst dann darf das nicht einfach durch Selbsthilfe durchgesetzt werden.

Und ja, ihr dürft das Schloss austauschen, solltest aber das Originalschloss aufbewahren.

Noch eine Frage am Rande: Kann es sein, dass es ein Zweifamilienhaus ist (der Satz "Unsere Vermieter, ein älteres Ehepaar, wohnt unter uns." hört sich jedenfalls so an)?
Denn dann besteht die Gefahr, dass euch einfach gekündigt wird, für solche Objekten gibt es nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Daher solltet ihr vielleicht nicht so knallhart auf den Rechten bestehen, am Ende sitzt die Gegenseite am längeren Hebel. Das Einschalten eines Anwalts - und erst recht eine Anzeige - ist da oft kontraproduktiv.

Stefan

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

Natürlich darfst Du das Schloss wechseln. Mach das auch.

Darfst auch das Fenster bei Verlassen auf Kipp stehen haben.
Nur nicht wenn der Wetterbericht Sturm und Regen ankündigt.
Im Erdgeschoss /Hochparterre ist nicht so günstig wegen Einbruch.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Nur nicht wenn der Wetterbericht Sturm und Regen ankündigt.


Auch dann wäre das keine "Gefahr im Verzug", die dem VM ausnahmsweise erlaubt, die Wohnung ohne Zustimmung des M zu betreten.

Dazu müßte die Mietsache (oder etwas vergleichbar wertvolles, etwa die Wohnung darunter wegen Wasserrohrbruch) gefährdet sein und nicht "nur" die Gefahr bestehen, daß etwas Nässe eindringt oder das Fenster kaputt geht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
1. Es ist doch wohl erlaubt, im Badezimmer das Fenster auf kipp zu stellen und tagsüber offen zu lassen, oder?! Das Bad ist winzig und wir wollen natürlich keinen Schimmel. Wir wohnen im ersten Stock.


Tja, wenn man für Schimmel sorgen will, dann lüftet man genau so wie ihr es tut. Gratuliere.
Was daran falsch ist hat vronik völlig korrekt dargelegt. Richtig lüften tut man mittels Stoßlüftung. D.h. Heizung abdrehen, alle Fenster öffnen und innerhalb weniger Minuten auf diese Weise einen kompletten Luftaustausch durchführen.

Eure Vermieterin darf allerdings nicht eure Wohnung betreten. Das ist Hausfriedensbruch und der wiederum ist eine strafbare Handlung, für die ihr sie anzeigen könnt. Das gibt euch das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ihr wollt. Tauscht umgehend das Schloß aus und baut es bei Auszug wieder zurück.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort



#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Imho war das schon Hausfriedensbruch, ihr könntet es anzeigen (aber dazu bitte den letzten Absatz meines Posts beachten).


Wenn der Vermieter jetzt kündigt (wenn eine Einliegerwohnung vorliegt), würde ich genau deshalb einen Strafantrag stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Vermieter jetzt kündigt (wenn eine Einliegerwohnung vorliegt), würde ich genau deshalb einen Strafantrag stellen.
Da das mittlerweile verjährt ist ... ;)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Da das mittlerweile verjährt ist ...

Aber so was von ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.163 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.