Schloßaustausch durch Vermieter ohne Räumungsklage

1. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
ibratlos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Schloßaustausch durch Vermieter ohne Räumungsklage

Mein Freund ist völlig ratlos. Er war Untermieter und sein Vertrag endete mit dem des Hauptmieters. Miete wurde immer regelmäßig gezahlt. Er besichtigte etliche Wohnungen, die aber nicht passten (bekommt Miete vom Amt z. Z.). Endlich hatte er eine gefunden, neuer Vermieter war einverstanden, dass er dort einzieht, wenn bis dahin alle Unterlagen vorhanden sind. Unterlagen waren am Tag vor geplantem Auszug komplett (es war kurzfristig), Vertrag kam aber nicht. Erst am nächsten Tag rief Vermieter an und sagte, der Mietvertrag käme nicht zustande, da (Vor)mieter Kündigung zurücknahm. Nun musste er innerhalb 2 Tagen eine neue Wohnung suchen, da Vermieterin nicht willens, ihn als Hauptmieter zu nehmen und auch nur kurze Zeit länger wohnen zu lassen, selbst wenn Mietzahlung erfolgt. Wohnung fand er, bis alle Unterlagen einschl. Vermietungsangebot da waren, verging wieder ein Tag und Vermieterin wurde informiert. Sie gab knurrend bis zum nächsten Tag Zeit. Am nächsten Tag fand er auch noch kurzfristig einen Umzugswagen, musste den aber nach wenigen Stunden zurückgeben - (neuer)Vermieter war nicht erreichbar, er belud Wagen, dann kam der Anruf, Vermieter unterschreibt Mietvertrag doch nicht. Eingeladene Möbel wurden bei Kumpel zwischengelagert, Transporter abgegeben, zurück zur Wohnung: Vermieterin war durch Hauptmieterin in die Räume gelangt und hatte das Schloss ausgewechselt. Nun kann er nur die Wohnung verlassen, ohne wieder hineinzugelangen (nur wenn Vermieterin kommt), es sollen Handwerker die Whg. betreten und eine Mitmieterin, die dort aufs Klo gehen soll. Oder er bleibt drin und hat nichts zu essen, kann nicht auf Ämter und sich erst recht nicht um neuen Wohnraum kümmern. Selbst der Anwalt meines Freundes war sich der Rechtslage nicht sicher, er soll in zwei Tagen zu ihm kommen, evtl. wird wohl Antrag auf einstweil. Verfügung gestellt. Hat hier schon mal jemand ähnliches erlebt? Was wurde getan und wie ist es ausgegangen?

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16 Antworten
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#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Vermieterin war durch Hauptmieterin in die Räume gelangt

Mit anderen Worten:
Die Hauptmieterin (die einzige, mit der die Vermieterin in einer rechtlichen Beziehung steht) hat die Wohnung geräumt zurückgegeben.



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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Untermietvertrag war beendet, der Untermieter hatte die Möbel geräumt und die Wohnung verlassen. Es gibt keinen Anspruch auf Fortsetzung des Untermietvertrages (auch nicht als Hauptmietvertrag) und ein Grund, aus dem verbotene Eigenmacht vorliegt, ist bei dem oben dargestellten Sachverhalt eher nicht ersichtlich.

Den Untermieter hat's hart getroffen, dass der neue Mietvertrag doch nicht zustande kam. Das begründet aber keinen Anspruch gegenüber dem alten Vermieter.


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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Untermietvertrag war beendet, ...



Da bin ich mir nicht so sicher.

Bloß weil der Haupt-MV endet nicht.

Auch wenn der Unter-M keinen Kündigungsschutz geniesst, eine schriftliche Kündigung wäre nötig gewesen.

Sonst besteht der MV mit dem Haupt-M nach wie vor.

Gegenüber dem Haupt-Vm nutzt ihm das aber nichts.

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die Diskussion habe ich schon mal geführt - mit Ihnen oder jmd. anderem. Meine Ansicht:

Vernünftigerweise wird der Untermietvertrag - zumindest konkludent - befristet auf die Dauer des Hauptmietvertrages abgeschlossen. Es wäre völlig bescheuert, wenn sich der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter zu einer Leistung auch für Zeiträume verpflichtet, in denen er seiner Verpflichtung gar nicht nachkommen kann (weil er nicht mehr Hauptmieter ist).

Vernünftigerweise erteilt ein (Haupt-)Vermieter auch keine Untervermietungserlaubnis nach welcher der Mieter Untermietverträge schließen kann, die nicht von der Dauer des Hauptmietvertrages abhänig sind.

Die von Ihnen geforderte schriftliche Kündigung kann ja nur der Vertragspartner des Untermieters aussprechen, daher hätte der Vermieter überhaupt keine Chance, den Untermieter aus der Wohnung zu bekommen, wenn der Hauptmieter aus was für Gründen auch immer, gar nicht schriftlich kündigt.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38490 Beiträge, 14014x hilfreich)

Der Vertrag des Untermieters war an den des Hauptmieters gekoppelt. Der Vertrag des Hauptmieters lief aus, der des Untermieters auch. Wieso sollte jetzt der Vermieter den Untermieter dulden müssen? Sein Vertragspartner ist der Hauptmieter, und der Hauptmieter hat die Wohnung offensichtlich geräumt. Natürlich bekommt der Vermieter den Untermieter raus. Er hat dort nichts zu suchen. Ist wohl eher eine illegale Besetzung.

Anders sähe es aus, wenn der Hauptmieter nicht gekündigt hätte. Das scheint hier aber der Fall zu sein. Ein fehlgeschlagener neuer Mietvertrag schafft keine Berechtigung, in der alten Wohnung zu bleiben.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Das ist ganz einfach: Verträge sind bindend. Wenb wie hier der Unter-Vm. seine Verpflichtungen nicht einhalten kann wird er vertragsbrüchig und muss ggf. die Folgen tragen.

Eine Auslegung in Richtung konkludenter Befristung des Unter-MV geben die §§ 133 , 157 BGB definitiv nicht her.
"Vernunft" hat da nichts zu suchen, der objektivierte Empfängerhorizont ist entscheidend.

Daran könnte man bloß denken, wenn der Haupt-MV ein Zeitmietvertrag ist -und- wenn das dem Unter-M bei Vertragsschluß mitgeteilt wird.

Der Haupt-Vm. muss den Unter-M ggf. rausklagen. Da insoweit keine vertraglichen Besitz-/Nutzungsrechte bestehen, ist das recht einfach, geht aber ggf. auch nicht anders.

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#8
 Von 
ibratlos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten! Zur Klarstellung: (Haupt)Vermieterin wusste von Anfang an vom Untermietvertrag und war damit einverstanden. Die Umstände des Nichtauszuges waren nachweislich nicht Schuld des Untermieters und der Vermieterin bekannt. Dass sie sich bei Nichtauszug des Untermieters nun an den Hauptmieter halten könnte, ist klar. Eine weitere Mietzahlung hat sie aber abgelehnt. Ein Recht auf die Wohnung steht ihm nicht zu, das ist klar. Aber kann man wirklich einen Mieter einfach so daran hindern, entweder die Wohnung zu verlassen (dann kommt er nicht mehr hinein und an seine Unterlagen ran, die für die Anmietung einer neuen Wohnung wichtig wären)oder aber ihm den Zugang zu verweigern? Kann man jemanden einfach so in die Obdachlosigkeit schicken, der ja willens ist, umgehend auszuziehen - leider nur an den Umständen gescheitert ist? Ist hier vielleicht jemand dabei, der einen ähnlichen Fall kennt?

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#9
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
dann kommt er nicht mehr hinein und an seine Unterlagen ran, die für die Anmietung einer neuen Wohnung wichtig wären

Dann soll er sie gleich mitnehmen.
Wieso befinden die sich überhaupt noch in der geräumten Wohnung ?
quote:
leider nur an den Umständen gescheitert ist?

Dafür ist doch nicht der Hauptvermieter verantwortlich; warum sollte der irgendeine Art von "Fürsorgepflicht" für den Untermieter haben ?



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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Der Schlossaustausch nach Faustrecht ist aber schon verbotene Eigenmacht (z.B. 8 U 135/09 ) und löst die Besitzkehr aus.

Weil kein MV mit dem Haupt-Vm. besteht, könnte der aber umgekehrt erfolgreich auf Räumung klagen.

Ich glaube, man sollte da wenn es irgend geht die teuren Juristen heraus halten.

Solange man miteinander reden kann und sprechfähig ist, sollte sich da eine billigere, schnellere und bessere einvernehmliche Lösung finden lassen.

Vm. sollte da schon deshalb Kompromissbereitschaft zeigen, weil die "Anwaltslösung" ewig dauert, von den Kosten gar nicht zu reden.

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#11
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Vm. sollte da schon deshalb Kompromissbereitschaft zeigen, weil die "Anwaltslösung" ewig dauert, von den Kosten gar nicht zu reden.

Meinst Du das jetzt grundsätzlich oder auf diesen Fall bezogen ?



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinst Du das jetzt grundsätzlich oder auf diesen Fall bezogen ? <hr size=1 noshade>



Gemeint war es auf den Fall bezogen.

Besitzkehr: UM hat "recht".
Räumung: VM hat "recht".

Ergebnis: Beide legen drauf. TE will ja so bald wie möglich ausziehen, § 721 ZPO gibt es auch noch. Der Rechtsweg wäre da ein ziemlicher Umweg, wenn es auch anders geht.

Davon abgesehen gilt das aber auch sonst, allein die hohen Vergleichsquoten, Recht hin oder her, sollten einen ins Grübeln bringen.

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#13
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Eingeladene Möbel wurden bei Kumpel zwischengelagert

Damit war der Untermieter doch ausgezogen, der Hauptmieter hat die Wohnung zurückgegeben, was also fehlt noch ?



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#14
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Der HauptVM wird sich hüten nur ein einziges mal Geld vom UM anzunehmen, weil dieser dann behaupten könnte es gäbe einen Mietvertrag. Und den dann aufzulösen, bis zur Räumung dauert meiner Erfahrung nach 2 Jahre.

Wie würde es denn in der Praxis weitergehen, wenn die jetzige Wohnung auch schon weitervermietet wäre? Soll dann der neue Mieter auf der Straße wohnen, bis der alte Untermieter eine neue Bleibe hat?

Aus so einer Geschichte kann schnell eine Kettenreaktion entstehen. Und selbst wenn der alte Untermieter eventuell bis zu einem Räumingstitel (ca 6-8 Wochen) drinnen bleiben kann, macht er sich meiner meinung nach der ganze Kette gegenüber Schadensersatzpflichtig.

Und da das ganze aus einer Unerlaubten Handlung erfolgt, wäre dieser Schadensersatz 30 Jahre lang vollstreckbar.

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#16
 Von 
ibratlos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke allerseits für die vielen Meinungen! Nochmal kurze Bestandserläuterung: Untermieter konnte in der Kürze der Zeit nur einen Teil seiner Möbel auslagern (Scheune/Kumpel), den Rest nicht. Er muss auch irgendwo "lagern" und anderen menschlichen Bedürfnissen nachgehen. M.E. und laut einem Gerichtsurteil kann er auch nicht bezüglich eines Kündigungsfolgeschadens herangezogen werden, wenn ein Schloss ausgetauscht wurde und die Vermieterin damit die Mietsache wieder in Besitz genommen hat, zumal sie auch eine Mietzahlung ausdrücklich abgewiesen hat. Vertrag mit einem Neumieter besteht noch nicht, da sie erst renovieren/sanieren/modernisieren will. Andererseits könnte die Vermieterin wohl die Hauptmieterin auf Herausgabe der Mieträume verklagen, da diese zwar einen Wohnungsschlüssel abgegeben hat, die Wohnung aber nicht frei ist. Diese wiederum müsste dann meinen Freund verklagen ... usw. usf. Das möchte sie aber nicht tun, da ca. 90 % des Inventars ihm gehören und sie das während ihrer Mietzeit mit ihm unentgeltlich gemeinsam nutzten durfte. Verzwickte Kiste. Einer will dem anderen ja nichts Böses und das Ziel ist bei allen drei Beteiligten dasselbe: Auszug meines Freundes! Er selbst hat am meisten die Nase voll, denn in einer solchen Situation war er noch nie und er sitzt auf gepackten Kisten. Hatte eigentlich gehofft, dass wenigstens schon EINER hier so was Ähnliches erlebt hat und einen Hinweis geben kann, wie er aus der vertrackten Kiste herausgekommen ist! Aber danke nochmal trotzdem!

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