Schlüssel (Schließanlage) verloren, Mietvertrag?

30. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
jan3103
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlüssel (Schließanlage) verloren, Mietvertrag?

Moin,

ich hab ein Problem mit dem Verlust meines Schlüssel vom Studentenwohnheim, der natürlich auch noch ein Schließanlagen Schlüssel ist. Jetzt soll ich dafür geradestehen.

Meine erste Frage:
Muss eine Klausel im Mietvertrag zum Schlossaustausch im Verlustfall stehen, die das regelt? - Das ist nämlich nicht der Fall, zu dem Thema steht dort gar nichts.

Zweite Frage:
Sind die unten angeführten Beispiele korrekt? Ich habe den natürlich unbeschrifteten Schlüssel beim Joggen im Wald verloren - das ganze auch vor über einem halben Jahr, bevor das Studentenwerk leider doch noch tätig wurde.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen und auch schon mal herzlich dafür bedanken.


"Beispiel 1
Schlüssel fällt in Fluss: Keine neue Anlage
So ist bspw. gerichtlich schon entschieden worden, dass ein Vermieter dann kein neues Sicherheitsschloss auf Kosten des Mieters einbauen darf, wenn der Mieter die Schlüssel unter Umständen verloren hat, die die Annahme rechtfertigen, dass die Schlüssel keinen Schaden anrichten können
LG Mannheim, Entscheidung v. 14.10.1976, 4 S 30/76 , WuM 1977 S. 121: Die Schlüssel waren bei einer Bootsfahrt in den Neckar gefallen.
Beispiel 2
Kein Hinweis auf Eigentümer: Keine neue Anlage
Ebenso ist schon entschieden worden, dass kein neues Schloss bezahlt werden muss, wenn nichts auf den Eigentümer der Schlüssel hinweist und ein Finder deshalb nichts mit den Schlüsseln anfangen kann
vgl. LG Berlin, Urteil v. 10.11.1987, 64 S 196/87 , GE 1988 S. 411,
AG Gelsenkirchen, Urteil v. 18.8.1978, 3 C 138/78 , WuM 1981 S. 131,
AG Kaiserslautern, Entscheidung v. 18.10.1979, 5 C 1044/79 , WuM 1980 S. 99 .

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Hier der gesamte Aufsatz "Schlüsselverlust" aus dem Mietrechtslexikon:
Zu beachten ist aber die neuere Entscheidung des AG Münster, Urteil vom 17. Februar 2003, Az: 48 C 2430/02 :

Ein Mieter haftet dem Vermieter auf Schadenersatz, wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht alle (bei Mietbeginn unstreitig erhaltenen) Wohnungsschlüssel, die zu einer zentralen Schließanlage gehören, zurückgibt. Der Verlust (auch nur) eines Schlüssels spricht dafür, dass der Mieter seinen aus dem Mietverhältnis resultierenden Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Er haftet daher aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages auf Ersatz der für die Anfertigung neuer Schlösser und Schlüssel für die Schließanlage erforderlichen Aufwendungen.
2. Der Mieter kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen dem Verlust des Schlüssels und der Beendigung des Mietverhältnisses lange Zeit verstrichen ist, ohne dass hätte festgestellt werden können, dass ein unbefugter Dritter den verlorenen Schlüssel gebraucht hätte. Dies mag zutreffen, es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies noch geschehen wird. MDR 2003, 801 -802


Für mein Verständnis bedeutet dies, dass es auf den Vermieter ankommt, wie er die Sachlage einschätzt.

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Schlüssel fällt in Fluss: Keine neue Anlage



Wenn ausgeschlossen ist, dass der Schlüssel übehaupt gefunden wird, bzw. dass er zugeordnet werden kann, müsstest du nur einen neuen Schlüssel bezahlen.

Aber: Die Beweislast, dass dem so ist, trifft dich. Dieser Nachweis wird dir hier kaum gelingen, der Vm. wird sich wohl a.E. durchsetzen.

Falls du eine Privathaftpflicht hast, solltest du in den Bedingungen nachlesen, ob der private Schlüsselverlust mitversichert ist.

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