Schluesseluebergabe

23. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
macgyverjoel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)
Schluesseluebergabe

Mieter A zieht demnaechst aus seiner Wohnung aus. Er ist der Meinung, dass sein Mietverhaeltnis am Monatsende endet. Vermieter B ist nicht dieser Meinung, sondern das Mietverhaeltnisse laufe noch 3 Monate.
Ohne zu eroertern, wer im Rech ist, folgende Fragen:
Wie sieht es mit der Schluesseluebergabe aus ?
Wenn A B die Schluessel gibt, kann B ja die Wohnung nutzen und trotzdem von A die (angeblich) ausstehende Mieter einklagen, ohne dass A die Wohnungsbenutzung nachweisen kann, denn A hat ja keinen Zugang mehr ?

Wenn A B die Schluessel nicht gibt bzw. B die Annahme verweigert, kann B dasselbe wie oben beschrieben machen, denn B hat einen zusaetzlichen Schluessel (den A mangels Beweis nicht von B bekommt).

Kann A von B verlangen, dass B das Mietende zum Ende des Monats bestaetigt (z.B. muendlich), ansosten wuerde A die Schluessel nicht an B herausgeben ?

Kurz gesagt: Wie verhaelt sich A bezueglich der Schluesseluebergabe am besten ohne irgendwelche Recht aufzugeben.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Schlüssel unter beisein eines Zeugen eintüten und per Einschreiben mit Rückschein an den VM senden.

gruß

Michael

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#2
 Von 
macgyverjoel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

1. ich habe gelesen, es richt nicht, die Schluessel in den Briefkasten zu werfen, sondern sie muessen persoenlich uebergeben werden.

2. hilft mir Deine Antwort nicht soviel weiter bezueglich der Frage, wenn der Vermieter die Wohnung in den verbleibenden Monaten nutzen wuerde und dann trotzdem die Miete (erfolgreich) einklagt

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Mietzahlung muss bis zum Ende des Mietvertrages erfolgen.
Wenn der Mieter vorher auszieht und auch vorher die Schlüssel abgibt, dann ändert das daran nichts.

Wenn der Vermieter in dieser Zeit die Wohnung jedoch weitervermietet oder selbst nutzt, dann kann er für diesen Zeitraum keine Miete verlangen. Im zweifel muss dies aber vom Mieter bewiesen werden.

Das eigentliche Problem, was hier besteht ist, dass bei Nichtabgabe des Schlüssels das Mietverhältnis nicht beendet ist. Wenn der Mieter zum Ende dieses Monats die Schlüssel nicht abgibt, dann hat der Vermieter auf jeden Fall für die Folgezeit einen Anspruch auf Mietzahlung unabhängig davon, ob der Mieter mit seiner Ansicht, das Mietverhältnis würde Ende dieses Monats enden, im Recht ist.

Sollte der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters betreten, bevor dieser seine Schlüssel abgegeben hat, dann handelt es sich um Hausfriedensbruch.

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#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Offensichtlich hat der Mieter fristlos gekündigt und der Vermieter nimmt die "Fristlose" nicht an, erkennt aber auf fristgerecht. (Es gibt natürlich noch den Fall, dass der VM meint, der Mieter hätte 6 Monate oder länger ordentliche Kündigungsfrist, weil er unbelehrbar ist und die Änderungen nicht kennt)
Beide denken, sie sind im Recht. Entweder der VM klagt auf Zahlung bis Fristende oder er zieht die Miete von der Kaution ab, dann muss der Mieter auf Kautionszahlung klagen- im Zweifelsfall entscheidet immer das Gericht.
Der Mieter muss dem VM alle Schlüssel überreichen und zwar zu dem Termin, den er für das Ende seiner Vertragslaufzeit hält. Der Mieter darf auch die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters werfen, allerdings sollten hier Zeugen zugegen sein!

-----------------
"MfG
Susanne"

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#5
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
macgyverjoel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie kann Mieter A nachweisen, dass Vermieter B die Wohnung nutzt, denn die Wohnung befindet sich im DG eines Einfamilienhauses und er hat ja nach der Schluesseluebergabe keinen Zugang mehr ?

Selbst wenn er reinkaeme, wuerde er sich ja evtl. des Hausfriedensbruchs strafbar machen, denn Vermieter B koennte jederzeit behaupten, dass er die Kuendigung anerkannt hat.

Wenn Vermieter B die Wohnung nutzt und trotzdem die Miete erfolgreich einklagt, begeht er dann nicht (rueckwirkend) Hausfriedensbruch, denn er hat ja die vermietete Wohnung ohne Einverstaendnis des Mieters betreten ?

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#7
 Von 
macgyverjoel
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 5x hilfreich)

@Susanne:
Bitte keine Spekulationen ueber die Kuendigungen etc., denn 1. war das nicht gefragt und ist unerheblich und 2. liegst Du sowieso komplett falsch

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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