Schlüsselübergabe nach fristloser Kündigung

24. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
annavera
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)
Schlüsselübergabe nach fristloser Kündigung

Guten Abend,

Fakten wie folgt:
Fristlose Kündigung durch VM nach monatelangem kompletten Mietrückstand. Nochmalige fristlose Kündigung im laufenden Räumungsprozess, der kurz vor der Beendigung steht - klar zugunsten des VM. Will heißen, es steht lediglich noch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aus.

Übrigens: Im Verfahren zusätzliche ausgesprochene eigene Kündigung des M zum 31.07.2010.
Mieter ist seit Anfang August ausgezogen, wohin ist derzeit nicht bekannt. Haus steht leer. Es stehen aber - von außen sichtbar - Fenster offen (Rolladen sind nicht heruntergelassen).

Es sind Interessenten zur Weitervermietung da, die auf Besichtigung warten.
Ein Schlüssel ist im Besitz des VM.

Der M rückt mit den Schlüsseln - offensichtlich aus reinen Schikanegründen - nicht heraus.

Darf ich als VM mit den Interessenten jetzt die Wohnung besichtigen?
Zumindest schon aus dem Aspekt der Sicherung vor Einbrüchen oder Schutz vor Feuchtigkeit (wg. offener Fenster)?

Danke für Ihre Hilfe,
annavera

-- Editiert am 24.08.2010 18:30

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest-12326.08.2010 10:15:43
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Ein Schlüssel ist im Besitz des VM.

Die hat der Mieter Dir doch bestimmt in den Briefkasten geworfen, nicht ?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
annavera
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

@Olaf Tank
Sie sind erst ca. am 11.08. ausgezogen laut Aussagen der Nachbarn. Das ist also nur gut 10 Tage her. Ich war verreist und wohne auch nicht vor Ort, konnte erst jetzt Kenntnis nehmen. Andere Mietnomaden sind definitiv dort nicht.

@dem User forever known as Mortinghale
Ist das von Belang, wie sie ihn mir gegeben haben?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
annavera
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

@321recht123
M ist amtsbekannt insolvent. Also kein Nutzen solcher Ansprüche. Ich werde noch nicht mal die Mieten einklagen. Sinnlos. Will nur zügig weitervermieten...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Dann tausch die Schlösser und leg los.



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
annavera
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

@Mrs.Pepper
Danke, das lässt ja hoffen...

Ich hätte aber gern mal eine stichfeste juristische Einschätzung der Frage:
IST nicht definiv - nach 2 x fristloser und 1 x von Seiten des M ausgesprochenen Kündigung - das Mietverhältnis BEENDET?

Was m. E. bedeuten würde, dass ich auch die Schlösser wechseln kann! Oder?

(Wohlgemerkt: Ich will auch ganz sicher nach dem Wechseln der Schlösser kein Geld mehr!)

Ich will nur keinen wie immer gearteten Hausfriedensbruch begehen!

Denn was ich bis jetzt quer Internet gelesen habe, lässt einem als wirtschaftlich existenziell bedrohten VM (Ja, sowas gibt es!!), die Nackenhaare hochstehen!
Da stehen ja selbst dem widerlichst handelnden Mietnomaden noch "wer-weiß-was"-für Rechte zu solange er auch nur einen Schlüssel noch in Händen hat.

Die lassen doch alles locker grinsend an sich abprallen!
Denn: Sobald du hier in Deutschland die Hand gehoben hast, bist du doch vogelfrei und keiner kann dir mehr was... besser gesagt: Alle können dich mal...


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.08.2010 10:35:30
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

quote:
IST nicht definiv - nach 2 x fristloser und 1 x von Seiten des M ausgesprochenen Kündigung - das Mietverhältnis BEENDET?


Das ist für die Sachfrage völlig irrelevant. Eine Wohnungsräumung darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen. Wenn der Mieter noch nicht ausgezogen wäre, dann dürftest Du die Wohnung trotzdem nicht betreten.

Hier wurde aber die Wohnung offensichtlich vom Mieter verlassen. Damit entfällt auch der an sehr hohe Hürden geknüpfte Schutz der Wohnung. Du darfst die Wohnung daher betreten (am Besten mit Zeugen), die Schlösser tauschen und die Wohnung auch weiter vermieten.

Bei Gefahr im Verzug, z.B. bei Gefahr des Wassereindringens durch offen stehende Fenster, darfst Du auch eine noch bewohnte Wohnung betreten.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
annavera
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

@Tao
Das ist ja mal eine handfeste Antwort... und das meine ich nicht nur, weil sie meinem "Wunschdenken" entgegen kommt. Danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.08.2010 11:39:06
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 35x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

quote:
Es genügt mir in diesem Fall nicht, weil hh darauf hinwies, dass nur der GV räumen dürfe.


Auch bei der berliner Räumung räumt formell der Gerichtsvollzieher. Allerdings sorgt er nur für die Herausgabe der Wohnung. Das eigentliche Räumen macht dann nicht ein vom GV beuftragter Umzugsdienst, sondern der Vermieter selbst.

Ohne GV geht auch die Berliner Räumung nicht.

Die hohen Kosten verursacht übrigens auch bei einer normalen Räumung nicht die eigentliche Tätigkeit des Grichtsvollziehers, sondern vielmehr der Umstand, dass der GV ein Umszugunternehmen beauftragt, welches dann auch noch jedes einzelne Teil sorgsam einpacken muss.



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-- Editiert am 25.08.2010 16:52

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
Lehrling
(1309 Beiträge, 303x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12330.08.2010 11:39:06
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 35x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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