Guten Abend,
Fakten wie folgt:
Fristlose Kündigung durch VM nach monatelangem kompletten Mietrückstand. Nochmalige fristlose Kündigung im laufenden Räumungsprozess, der kurz vor der Beendigung steht - klar zugunsten des VM. Will heißen, es steht lediglich noch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aus.
Übrigens: Im Verfahren zusätzliche ausgesprochene eigene Kündigung des M zum 31.07.2010.
Mieter ist seit Anfang August ausgezogen, wohin ist derzeit nicht bekannt. Haus steht leer. Es stehen aber - von außen sichtbar - Fenster offen (Rolladen sind nicht heruntergelassen).
Es sind Interessenten zur Weitervermietung da, die auf Besichtigung warten.
Ein Schlüssel ist im Besitz des VM.
Der M rückt mit den Schlüsseln - offensichtlich aus reinen Schikanegründen - nicht heraus.
Darf ich als VM mit den Interessenten jetzt die Wohnung besichtigen?
Zumindest schon aus dem Aspekt der Sicherung vor Einbrüchen oder Schutz vor Feuchtigkeit (wg. offener Fenster)?
Danke für Ihre Hilfe,
annavera
-- Editiert am 24.08.2010 18:30
Schlüsselübergabe nach fristloser Kündigung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
quote:
Ein Schlüssel ist im Besitz des VM.
Die hat der Mieter Dir doch bestimmt in den Briefkasten geworfen, nicht ?
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@Olaf Tank
Sie sind erst ca. am 11.08. ausgezogen laut Aussagen der Nachbarn. Das ist also nur gut 10 Tage her. Ich war verreist und wohne auch nicht vor Ort, konnte erst jetzt Kenntnis nehmen. Andere Mietnomaden sind definitiv dort nicht.
@dem User forever known as Mortinghale
Ist das von Belang, wie sie ihn mir gegeben haben?
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
@321recht123
M ist amtsbekannt insolvent. Also kein Nutzen solcher Ansprüche. Ich werde noch nicht mal die Mieten einklagen. Sinnlos. Will nur zügig weitervermieten...
-----------------
" "
Dann tausch die Schlösser und leg los.
-----------------
""
--- editiert vom Admin
@Mrs.Pepper
Danke, das lässt ja hoffen...
Ich hätte aber gern mal eine stichfeste juristische Einschätzung der Frage:
IST nicht definiv - nach 2 x fristloser und 1 x von Seiten des M ausgesprochenen Kündigung - das Mietverhältnis BEENDET?
Was m. E. bedeuten würde, dass ich auch die Schlösser wechseln kann! Oder?
(Wohlgemerkt: Ich will auch ganz sicher nach dem Wechseln der Schlösser kein Geld mehr!)
Ich will nur keinen wie immer gearteten Hausfriedensbruch begehen!
Denn was ich bis jetzt quer Internet gelesen habe, lässt einem als wirtschaftlich existenziell bedrohten VM (Ja, sowas gibt es!!), die Nackenhaare hochstehen!
Da stehen ja selbst dem widerlichst handelnden Mietnomaden noch "wer-weiß-was"-für Rechte zu solange er auch nur einen Schlüssel noch in Händen hat.
Die lassen doch alles locker grinsend an sich abprallen!
Denn: Sobald du hier in Deutschland die Hand gehoben hast, bist du doch vogelfrei und keiner kann dir mehr was... besser gesagt: Alle können dich mal...
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
quote:
IST nicht definiv - nach 2 x fristloser und 1 x von Seiten des M ausgesprochenen Kündigung - das Mietverhältnis BEENDET?
Das ist für die Sachfrage völlig irrelevant. Eine Wohnungsräumung darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen. Wenn der Mieter noch nicht ausgezogen wäre, dann dürftest Du die Wohnung trotzdem nicht betreten.
Hier wurde aber die Wohnung offensichtlich vom Mieter verlassen. Damit entfällt auch der an sehr hohe Hürden geknüpfte Schutz der Wohnung. Du darfst die Wohnung daher betreten (am Besten mit Zeugen), die Schlösser tauschen und die Wohnung auch weiter vermieten.
Bei Gefahr im Verzug, z.B. bei Gefahr des Wassereindringens durch offen stehende Fenster, darfst Du auch eine noch bewohnte Wohnung betreten.
-----------------
" "
@Tao
Das ist ja mal eine handfeste Antwort... und das meine ich nicht nur, weil sie meinem "Wunschdenken" entgegen kommt. Danke!
-----------------
" "
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
quote:
Es genügt mir in diesem Fall nicht, weil hh darauf hinwies, dass nur der GV räumen dürfe.
Auch bei der berliner Räumung räumt formell der Gerichtsvollzieher. Allerdings sorgt er nur für die Herausgabe der Wohnung. Das eigentliche Räumen macht dann nicht ein vom GV beuftragter Umzugsdienst, sondern der Vermieter selbst.
Ohne GV geht auch die Berliner Räumung nicht.
Die hohen Kosten verursacht übrigens auch bei einer normalen Räumung nicht die eigentliche Tätigkeit des Grichtsvollziehers, sondern vielmehr der Umstand, dass der GV ein Umszugunternehmen beauftragt, welches dann auch noch jedes einzelne Teil sorgsam einpacken muss.
-----------------
" "
-- Editiert am 25.08.2010 16:52
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
8 Antworten
-
22 Antworten
-
6 Antworten
-
19 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten