Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
der Vermieter eines Mehrfamilienhauses überträgt in der Regel die Streu- und Schneeräumpflicht an die Mieter. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer eindeutigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mietern.
Weiterhin heißt es, dass Mieter zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden können, wenn dies von Anfang an so im Mietvertrag wirksam vereinbart ist und dass es auch kein Gewohnheitsrecht gibt, wonach Mieter immer oder auch zum Beispiel die Erdgeschoss-Mieter immer Schnee und Eis räumen müssen.
In diversen Jahre alten Mietverträgen - nicht in einer anhängenden Hausordnung steht unter dem § 17 "Bürgersteig- bzw. Straßenreinigung - Absatz 5" Folgendes:
"Dem Erdgeschoss-Mieter obliegt die Reinigung des Bürgersteigs und des Hauseingangs einschließlich der jeweiligen Zuwege; diese Reinigungspflicht umfasst auch die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das erforderliche ggf. wiederholte Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln. Die Kosten der notwendigen Materialien trägt der Mieter."
Wäre denn mit genau dieser Klausel eine eindeutige Vereinbarung zwischen Vermieter und den Mietern des Erdgeschosses zustande gekommen, welche nur sie zur Räumung verpflichten würde?
Müsste der Erdgeschossbewohner sich auch noch nach Jahren in der heutigen Zeit an diese Vereinbarung halten? Könnten sich die Mieter der anderen Etagen mit eben der gleichen Klausel in ihren Mietverträgen genau auf diese berufen, um eine Durchführung der Räumpflicht abzulehnen, da der /die Erdgeschoss-Mieter plötzlich der Auffassung wäre(n), dass heutzutage nur für Erdgeschoss-Mieter alleine keine Räumpflicht bestehen würde?
Laut AG Schwelm, Urteil vom 14. November 1990, Az: 27 C 32/90
ist die formularvertragliche Übernahme (Mietvertrag ) der Schneeräumungspflicht durch den Erdgeschoßmieter eines Mehrparteienhauses unzumutbar, wenn die zu räumende Strecke 120 Meter beträgt und der Mietvertrag keinerlei Beteiligungsverpflichtung der übrigen Mieter bei starkem Schneefall vorsieht. Wird die Schneeräumpflicht aber in einzelnen individuellen Vereinbarungen dem Mieter auferlegt, so ist eine solche Vereinbarung wirksam ! AG Schwelm, Urteil vom 14. November 1990, Az: 27 C 32/90
.
Nimmt man an, dass die zu räumende Strecke nur ca. 10 Meter betragen würde, wie sähe es denn dann mit genau dieser Klausel aus? Ist im Hinblick des AG Schwelm Urteils die eindeutige Vereinbarung zwischen Vermieter und den Mietern des Erdgeschosses zustande gekommen?
Sicherlich wird es für die werte Leserschar auf Dauer müßig, immer wieder das gleiche Thema zur gleichen Jahreszeit "vorgesetzt" zu bekommen. Man möge mir nachsehen. Trotz mehrstündiger Recherchen im Netz ist doch leider manches nicht immer ersichtlich - so die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit genau dieser Klausel mit genau dieser Formulierung (auch im Hinblick auf die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 16 U 123/87
) und des Landgerichts Stuttgart (Az. 5 S 210/87
)).
Vielen Dank für das Lesen und ...
... allen ein frohes neues Jahr.
-- Editiert am 01.01.2011 17:21
Schneeräumpflicht - Vereinbarung im Mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- editiert vom Admin
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quote:
Müsste der Erdgeschossbewohner sich auch noch nach Jahren in der heutigen Zeit an diese Vereinbarung halten?
Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)
Dieses alte römische Rechtsprizip hat es bis in unsere moderne Gesetzgebung und Rechtssprechung geschafft.
Sofern man also kein rechtskräftiges Urteil gegen seinen Vermieter besitzt, das gegeteiliges besagt, wird man weiter schippen müssen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
wir sind in der gleichen Lage. Wohnen im Erdgeschoss und müssen alles allein machen. Vertrag ist Vertrag.
Im Sommer haben wir dafür den Garten für uns allein.
Vertrag ist Vertrag
Gruss
Spediteur
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"Verbraucherfreundlich solles sein ! "
--- editiert vom Admin
quote:
Ist diese Klausel eine individuelle Vereinbarung, also handschriftlich vereinbart
Eine individuelle Vereinbarung zeichnet sich nicht dadurch aus, das sie handschriftlich irgendwo steht.
Eine individuelle Vereinbarung zeichnet sich dadurch aus, das sie individuell zwischenden Vertragspartnern ausgehandelt wurde.
Ob diese dann handschriftlich oder wie auch immer in den Vertrag eingefügt wird, ist unerheblich.
Auch eine handschriftliche Ergänzung kann, wenn sie vom Vermieter ohne Aushandlung in den Vertrag aufgenommen wurde, eine formularmäßige Klausel (mit den üblichen Nebenwirkungen) darstellen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
--- editiert vom Admin
"Dem Erdgeschoss-Mieter obliegt die Reinigung des Bürgersteigs und des Hauseingangs einschließlich der jeweiligen Zuwege; diese Reinigungspflicht umfasst auch die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das erforderliche ggf. wiederholte Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln. Die Kosten der notwendigen Materialien trägt der Mieter."
Ich würde das als Arbeitsvertrag sehen.
So etwa in dem Sinn von: Schneeräumen gegen 50 Euro Mietnachlass.
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--- editiert vom Admin
quote:
So isses, würde ja jedem VM die Finger steif vom vielen Schreiben.
etwas Anderes kommt naturgemäß sowieso nicht in Betracht.
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Vielen Dank für die Zuschriften!
quote:
Ist diese Klausel eine individuelle Vereinbarung, also handschriftlich vereinbart, oder Teil des Formularmietvertrages? Wenn letzteres zutrifft dürfte die hinfällig sein.
Wie eingangs beschrieben ist diese Klausel (§ 17 "Bürgersteig- bzw. Straßenreinigung - Absatz 5" ) fester Teil des Formularmietvertrages. Es stellt sich (mir) nun die Frage, ob sie in dieser Form Gültigkeit besitzt oder nicht bzw. ist diese Formulierung als eine unzumutbare Benachteiligung der Erdgeschossmieter anzusehen und deshalb (aufgrund eines/welchen Urteils) als per se unzulässig anzusehen.
Vielen Dank für das Lesen ...
Dirk
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