Hallo,
ich habe einen Standardmietvertrag in dem in eine Fristenregelung (ohne starre Fristen) zu Schönheitsreparaturen festgesetzt wurde. Das allein sollte soweit ok sein.
In einem späteren § unter "sonstige Vereinbarungen" heißt es dann aber noch zusätzlich, "Bei Auszug sind Decken und Wände zu streichen bzw. im Rahmen des Fristenplanes neu zu tapezieren und zu streichen."
Ich habe aber nur knapp 13 Monate in der Wohnung gewohnt, von daher greift der Fristenplan noch lange nicht erreicht und die Wohnung ist auch noch in sehr gutem Zustand. Dennoch verlangt mein Vermieter
das komplette Streichen von Wänden und Decken beim Auszug.
Heben sich diese beiden Regelungen Fristenplan und Streichen bei Auszug nach neuer Rechtssprechung auf? Oder gilt Streichen allein nicht als "Renovieren"?
Vielen Dank im vorraus!
rome1
Schönheitsreparatur / Streichen bei Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



hallo rome1,
diese klausel im mietvertrag ist dann unzulässig und damit unwirksam, wenn sie die zuletzt vom mieter vorgenommenen schönheitsreparaturen während der mietzeit völlig unberücksichtigt läßt.
allerdings sollten sie sich schon mal nach einem mieterverein oder einem rechtsanwalt erkundigen. ich glaube nicht das ihr vermieter das einfach so hinnehmen wird.
gruss,
kristijan
Hallo.
Da ich wie gesagt erst seit knapp 13 Monaten in der Wohnung wohne waren bisher keine Schönheitsreperaturen nötig, weder nach Fristenplan noch nach gesundem Menschenverstand (die Wohnung wurde vorher komplett saniert bevor ich einzog). Der Passus "Streichen bei Auszug" steht so wie zitiert im Mietvertrag und ist nicht davon abhängig, wann und ob zuletzt schönheitsrepariert wurde.
Mieterverein hier vor Ort ist schlecht, weil die 2 Jahre Mindesvertragslaufzeit haben und ich in 2 Wochen Hunderte KM entfernt wohnen werde... Am neuen Wohnort habe ich schon Unterlagen bestellt, nur steht die Frage Streichen oder nicht leider relativ kurzfristig an...
Gruß,
rome1
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