Schönheitsreparatur und Quotenklausel

9. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
bonny21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparatur und Quotenklausel

Hallo,

habe ich mein Recht auf selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen verwirkt, wenn ich im Übergabeprotokoll den Vermieter mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch einen Malerbetrieb beauftragt habe?

Damals war mir nicht klar, dass der Vermieter einen Kostenvoranschlag über die gesamt Wohnung machen will, welches zu Kosten in Höhe von 5000 Euro führte.

Habe ich jetzt kein Recht einen Gegenkostenvoranschlag einzuholen?

Oder kann ich jetzt doch sagen, dass ich es selber machen will? Oder fällt das allein aufgrund der Weitervermietung sowieso aus?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-70
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 102x hilfreich)

Was Sie mit der V im Vertrag vereinbart haben Betreff (Beauftragung) können Sie jetzt nicht Rückgangig machen ohe das der V zustimmt.

Cats

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bonny21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ich sollte doch wenigstens einen Gegenkostenvoranschlag machen können, sonst kann mich doch der Vermieter ohne Ende abzocken.

Es sollte doch nicht erlaubt sein, eine Beauftragung bezahlen zu müssen, ohne den 'expliziet benannten' Kosten jemals zugestimmt zu haben, oder? Zumal es bei dem Vorgang um eine Preisfindung geht und nicht um eine erbrachte Dienstleistung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 302x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bonny21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

es war genau so wie Du schreibst, Mietvertrag mit zeitanteilge Abgeltung.

Allerdings steht im Übergabeprotokoll, dass wir den Vermieter beauftragen, die Reparatur durchzuführen, nichts von Kostenvoranschlag.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2399
Status:
Schüler
(450 Beiträge, 302x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bonny21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Werd ich versuchen.
Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KPL Hausverwaltungen am Niederrhein
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Wer hat denn die Wohnung vor Deinem Einzug renoviert?

Es gibt da ein neus Urteil, wonach ein Mieter beim Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn er beim Einzug selbst renoviert hat und den im Vertrag vereinbarten Renovierungsturnus während der Mietzeit eingehalten hat.

Auf jeden Fall würde ich dem Vermieter die Renovierung auf Grundlage des überhöhten Voranschlages untersagen bzw. Zahlungsverweigerung ankündigen und verlangen, einen eigen Vorschlag zu machen. Der Vermieter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Arbeiten fachmännisch ausgeführt werden, nicht aber darauf, dass dies auch ein Fachbetrieb durchführt.

Und dann gibt es da noch folgendes zu beachten:
Zur Durchführung von Renovierungsarbeiten ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Pflicht wirksam vereinbart wurde. In den allermeisten Fällen finden sich im Mietvertrag Renovierungsklauseln. Oftmals ist der Mieter danach zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und auch beim Vertragsende verpflichtet. Solche Klauselkombinationen können unwirksam sein. Ein Beispiel hierfür liefert eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

Im Ausgangsfall enthielt der Mietvertrag den Passus, wonach der Mieter nach Ablauf eines festgesetzten Fristenplanes zur Renovierung verpflichtet war. Weiter hielt der Vertrag fest, dass für den Fall der Vertragsbeendigung vor Ablauf der Fristen eine Kostenbeteiligung an den Vermieter zu bezahlen war. Schließlich sollte der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug "fachgerecht in frisch renoviertem Zustand zurückgeben".

Eine solche Klauselkombination findet sich häufig in Mietverträgen. Das entscheidende Gericht hält sie für unwirksam. Zutreffend wird ausgeführt, dass insoweit ein Vereinbarungswiderspruch vorliegt, als einerseits der Mieter die Schönheitsreparaturen nur nach Ablauf der üblichen Renovierungsfrist durchzuführen habe und für den Fall des Nichtablaufs bei Ende des Vertrages zur anteiligen Kostenbeteiligung herangezogen wird. Andererseits aber ist durch die Schlussrenovierung darüber hinaus bei Vertragsende sozusagen "auf jeden Fall" die Renovierung geschuldet. Im entschiedenen Fall lagen Vereinbarungen formularmäßiger Art vor. Für die weitere Prüfung ging das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen deshalb von der verbraucherfeindlichsten Auslegung vor, also von der "unbedingten Renovierungspflicht". Diese wiederum war deshalb ungültig, weil nach deren Wortlaut der Mieter unabhängig von seiner bisherigen Mietdauer renovieren sollte, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Geltung ist. Folge hiervon ist die gesamte Unwirksamkeit aller Renovierungsregelungen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Mieter eines entsprechenden Mietvertrages auch keine Kostenbeteiligung übernehmen muss. Der Mieter ist in solchen Fällen dementsprechend grundsätzlich nicht verpflichtet, was die Renovierung als solche oder eine geldmäßige Beteiligung anbelangt (LG Berlin, Urteil vom 27.4.1999, Az.: 64 S 499/98 , GE 1999, 775).

Ein anderes Problem kann aber noch auftauchen: Wenn sich die Sache jetzt hinzieht, kann der Vermieter die Wohnung noch nicht weiter vermieten; ihm entstehen Mietausfälle, die er vielleicht noch geltend zu machen versucht. Da kommt es dann darauf an, wer in Sachen Renovierung Recht bekommt.

-----------------
"Viele Grüße
Klaus"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bonny21
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Glück ist die Wohnung schon vermietet.

Aber habe ich mit Neuvermietung der Wohnung noch eine Möglichkeit der Quotenklausel (20% des Kostenvoranschlags) abzuwenden. Selberrenovieren geht ja nicht mehr, oder?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.817 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.627 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen