Hallo,
habe ich mein Recht auf selbst durchgeführte Schönheitsreparaturen verwirkt, wenn ich im Übergabeprotokoll den Vermieter mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen durch einen Malerbetrieb beauftragt habe?
Damals war mir nicht klar, dass der Vermieter einen Kostenvoranschlag über die gesamt Wohnung machen will, welches zu Kosten in Höhe von 5000 Euro führte.
Habe ich jetzt kein Recht einen Gegenkostenvoranschlag einzuholen?
Oder kann ich jetzt doch sagen, dass ich es selber machen will? Oder fällt das allein aufgrund der Weitervermietung sowieso aus?
Schönheitsreparatur und Quotenklausel
Fragen zur Miete?
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Was Sie mit der V im Vertrag vereinbart haben Betreff (Beauftragung) können Sie jetzt nicht Rückgangig machen ohe das der V zustimmt.
Cats
Aber ich sollte doch wenigstens einen Gegenkostenvoranschlag machen können, sonst kann mich doch der Vermieter ohne Ende abzocken.
Es sollte doch nicht erlaubt sein, eine Beauftragung bezahlen zu müssen, ohne den 'expliziet benannten' Kosten jemals zugestimmt zu haben, oder? Zumal es bei dem Vorgang um eine Preisfindung geht und nicht um eine erbrachte Dienstleistung.
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--- editiert vom Admin
Hi,
es war genau so wie Du schreibst, Mietvertrag mit zeitanteilge Abgeltung.
Allerdings steht im Übergabeprotokoll, dass wir den Vermieter beauftragen, die Reparatur durchzuführen, nichts von Kostenvoranschlag.
--- editiert vom Admin
Werd ich versuchen.
Danke!
Wer hat denn die Wohnung vor Deinem Einzug renoviert?
Es gibt da ein neus Urteil, wonach ein Mieter beim Auszug nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn er beim Einzug selbst renoviert hat und den im Vertrag vereinbarten Renovierungsturnus während der Mietzeit eingehalten hat.
Auf jeden Fall würde ich dem Vermieter die Renovierung auf Grundlage des überhöhten Voranschlages untersagen bzw. Zahlungsverweigerung ankündigen und verlangen, einen eigen Vorschlag zu machen. Der Vermieter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Arbeiten fachmännisch ausgeführt werden, nicht aber darauf, dass dies auch ein Fachbetrieb durchführt.
Und dann gibt es da noch folgendes zu beachten:
Zur Durchführung von Renovierungsarbeiten ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Pflicht wirksam vereinbart wurde. In den allermeisten Fällen finden sich im Mietvertrag Renovierungsklauseln. Oftmals ist der Mieter danach zu Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und auch beim Vertragsende verpflichtet. Solche Klauselkombinationen können unwirksam sein. Ein Beispiel hierfür liefert eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.
Im Ausgangsfall enthielt der Mietvertrag den Passus, wonach der Mieter nach Ablauf eines festgesetzten Fristenplanes zur Renovierung verpflichtet war. Weiter hielt der Vertrag fest, dass für den Fall der Vertragsbeendigung vor Ablauf der Fristen eine Kostenbeteiligung an den Vermieter zu bezahlen war. Schließlich sollte der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug "fachgerecht in frisch renoviertem Zustand zurückgeben".
Eine solche Klauselkombination findet sich häufig in Mietverträgen. Das entscheidende Gericht hält sie für unwirksam. Zutreffend wird ausgeführt, dass insoweit ein Vereinbarungswiderspruch vorliegt, als einerseits der Mieter die Schönheitsreparaturen nur nach Ablauf der üblichen Renovierungsfrist durchzuführen habe und für den Fall des Nichtablaufs bei Ende des Vertrages zur anteiligen Kostenbeteiligung herangezogen wird. Andererseits aber ist durch die Schlussrenovierung darüber hinaus bei Vertragsende sozusagen "auf jeden Fall" die Renovierung geschuldet. Im entschiedenen Fall lagen Vereinbarungen formularmäßiger Art vor. Für die weitere Prüfung ging das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen deshalb von der verbraucherfeindlichsten Auslegung vor, also von der "unbedingten Renovierungspflicht". Diese wiederum war deshalb ungültig, weil nach deren Wortlaut der Mieter unabhängig von seiner bisherigen Mietdauer renovieren sollte, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Geltung ist. Folge hiervon ist die gesamte Unwirksamkeit aller Renovierungsregelungen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Mieter eines entsprechenden Mietvertrages auch keine Kostenbeteiligung übernehmen muss. Der Mieter ist in solchen Fällen dementsprechend grundsätzlich nicht verpflichtet, was die Renovierung als solche oder eine geldmäßige Beteiligung anbelangt (LG Berlin, Urteil vom 27.4.1999, Az.: 64 S 499/98
, GE 1999, 775).
Ein anderes Problem kann aber noch auftauchen: Wenn sich die Sache jetzt hinzieht, kann der Vermieter die Wohnung noch nicht weiter vermieten; ihm entstehen Mietausfälle, die er vielleicht noch geltend zu machen versucht. Da kommt es dann darauf an, wer in Sachen Renovierung Recht bekommt.
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"Viele Grüße
Klaus"
Zum Glück ist die Wohnung schon vermietet.
Aber habe ich mit Neuvermietung der Wohnung noch eine Möglichkeit der Quotenklausel (20% des Kostenvoranschlags) abzuwenden. Selberrenovieren geht ja nicht mehr, oder?
Und jetzt?
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