Schönheitsreparaturen,einbehaltene Kaution obwohl Wohnung neu vermietet

15. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)
Schönheitsreparaturen,einbehaltene Kaution obwohl Wohnung neu vermietet

Hallo zusammen,

aktuell haben wir hier ein kleines Problem mit dem ehemaligen Vermieter meiner Freundin.


Wir sind vor kurzen zusammengezogen und sie gab ihre Wohnung dementsprechend ab.

Jetzt bekam Sie eine E-Mail vom Vermieter in dem er für sich selbst pauschal etwas über 1000€ berechnet und von der damaligen Kaution einbehalten will.

Die Schönheitsreparaturen wurden anständig ausgeführt und vernünftigt gemalert sowie die Türen mit weißer Farbe lackiert.

Mittlerweile wohnen auch schon neue Mieter in der Wohnung und richten diese gerade ein.

Die Schlüsselübergabe fand am 31.03.2021 statt und die neuen Mieter bekamen die Schlüssel keine 30 Minuten später.

Der Vermieter setzt uns aber im nachinhein für die tapezierten Räume pauschal in Rechnung da diese angeblich neu tapeziert werden müssen.

Die neuen Mieter haben aber schon die Zimmer eingeräumt und auch ein großer Kleiderschrank wurde auch schon aufgestellt.

Ich glaube nicht das die Mieter alles wieder ausräumen werden oder generell in der Wohnung irgendwas neu gemacht wird.

Die neuen Mieter sind auf unserer Nachfrage hin, sehr zufrieden mit den Arbeiten die gemacht wurden und verstehen die Aussagen des Vermieters nicht und wurde nauch so nicht mit Ihnen kommuniziert.

Die Frage wäre ob wir für Arbeiten die gar nicht ausgeführt werden vom Vermieter überhaupt was zahlen müssen?

Die Wohnung wurde übergeben und keine 30 Minuten später waren shon die neuen Mieter vor Ort die die Wohnung so übernahmen wie sie diese sahen.

Ein Übergabeprotokoll haben wir nicht bekommen, er trug aber haufen Mängel ein die wir so nicht teilen konten.

Er wollte von Anfang an das die arbeiten fachgerecht von einer Person vom Fach ausgeführt werden soll.

Einen Vorabnahmetermin wollte der Vermieter nicht und gewährte ihn uns auch nicht um eventuelle Beanstandungen noch beheben zu können.

In der Email stellt er uns nun die Wände (ausgerechnet in qm2) in Rechnung sowie die Türzargen da diese nicht fachgerecht abgeschliffen und gemalert wurden.

Lackiert wurde diese schon nur nicht vorher abgeschliffen. (steht auch nicht im Mietvertrag)

Er selbst will diee arbeiten nun angeblich selbst ausführen obwohl er nicht vom Fach ist und stellt es uns pauschal in Rechnung.

Wie reagieren wir hier am besten?

hoffe mich einigermaßen vernünftigt ausgerückt zu haben, ist schon etwas spät :)




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Was genau steht denn zum Thema Schönheitsreparaturen in den vertraglichen Vereinbarungen? Der Wortlaut bitte.



Zitat (von mirko099):
Die neuen Mieter sind auf unserer Nachfrage hin, sehr zufrieden mit den Arbeiten die gemacht wurden

Irrelevant.



Zitat (von mirko099):
Die Schönheitsreparaturen wurden anständig ausgeführt und vernünftigt gemalert sowie die Türen mit weißer Farbe lackiert.

Beweisen könnte man das wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mirko099):
Die Schönheitsreparaturen wurden anständig ausgeführt und vernünftigt gemalert sowie die Türen mit weißer Farbe lackiert.


Beweisen könnte man das wie genau?


Müsste nicht der VM nachweisen, dass es eben nicht so war?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mirko099):
Die neuen Mieter sind auf unserer Nachfrage hin, sehr zufrieden mit den Arbeiten die gemacht wurden


Irrelevant.
Ganz im Gegenteil sehr relevant. Das sind immerhin in der Regel kritische Zeugen für den Zustand der Wohnung.

In der Tat ist es aber so, dass Schadensersatz nicht davon abhängt, ob ein Schaden dann wirklich behoben wird. Bekannt ist das z.B. bei Autounfällen, wo teilweise nach Kostenvoranschlag und eben nicht nach erfolgter Reparatur abgerechnet wird. In solchen Fällen ist jedoch erstens die Mehrwertsteuer aus dem Schaden rauszurechnen und zweitens muss der Vermieter immernoch beweisen, dass wirklich ein Schaden da ist. Mit der Aussage der Nachmieter wird das schonmal deutlich komplizierter.

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#4
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin, Moin,

(1)

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

(2)

Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreperaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5Jahre, der sonstigen Räume im allegemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerecht vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreperaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren,, an Heizkörper einschließlich Heizungsrohre sind im allgemeinen alle 10 Jahre jeweils gerecht vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

Im allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind. Die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheisreparaturen besteht nicht, wenn und soweit dem MieterRäume bei Mietbeginn unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übergeben worden sind.
----
----


Es gibt noch 3 weitere Punkte aber da steht nichts weiter drinne was Fristen oder Schönheitsreperaturen betrifft.

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#5
 Von 
mirko099
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Beweisen könnte man das wie genau?


Wir sind der Ansicht das es so ist und machten natürlich Fotos von der ganzen Wohnung und die Mieter die schon in der Wohnung wohnen erwähnten das ja auch das alles OK ist.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ganz im Gegenteil sehr relevant. Das sind immerhin in der Regel kritische Zeugen für den Zustand der Wohnung.

Gerichte pflegen sich nicht auf die Meinung von fachfremden Laien zu verlassen. Zumal



Zitat (von mirko099):
Wir sind der Ansicht das es so ist

Das meinen Mieter meistens - Gerichte sehen das daher meist auch als irrelevant an.



Zitat (von mirko099):
und machten natürlich Fotos von der ganzen Wohnung

Das liest sich doch mal nach was handfestem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

@Harry: Entschuldige, aber du schwafelst herum. Natürlich hören Richter auch Zeugen und diese haben auch durchaus Gewicht. Immerhin geht es bei Schönheitsreparaturen dazum, einen Zustand herzustellen, wie er von den meisten Mietinteressenten akzeptiert wird. So zumindest hat das BGH bei farbig gestrichenen Wänden entschieden.

Zitat (von mirko099):
Ein Übergabeprotokoll haben wir nicht bekommen, er trug aber haufen Mängel ein die wir so nicht teilen konten.
Habt ihr das Übergabeprotokoll unterschrieben und wenn ja, was habt ihr da unterschrieben?

Das ist insoweit relevant, weil bei nicht sachgemäßer Ausführung von Schönheitsreparaturen der Vermieter in der Regel eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen muss. Hat er das nicht getan und hat der Mieter nicht im Übergabeprotokoll eine Nachbesserung abgelehnt, so kann er eh keinen Schadensersatz geltend machen.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

Zitat:
Die Schlüsselübergabe fand am 31.03.2021 statt und die neuen Mieter bekamen die Schlüssel keine 30 Minuten später.

Also gab es kein Übergabeprotokoll und der Vermieter hat auch nicht beweisbar erklärt, dass der Zutand OK sei.
Geht man davon aus, dass der Mieter renovierungspflichtig ist, muss er auch beweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat. Führt der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst aus, muss das Ergebnis der Arbeiten ordnungsgemäß, also fachgerecht und mittlerer Art und Güte sein.
Mittlere Art und Güte bedeutet nicht, dass Renovierungsarbeiten laienhaft oder fehlerhaft durchgeführt werden dürfen - eine nicht fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen ist nicht ordnungsgemäß.
Der Mieter darf auch keine grellen Farben verwenden.


Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Geht man davon aus, dass der Mieter renovierungspflichtig ist, muss er auch beweisen, dass er diese Pflicht erfüllt hat.
Hast du Quellen für diese Aussage?

Normalerweise muss der etwas beweisen, der etwas will. In diesem Fall will der Vermieter Schadensersatz statt Leistung. Er wird also beweisen müssen, warum ihm der zusteht.

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#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

Zitat:
Normalerweise muss der etwas beweisen, der etwas will.

In diesem Fall will der Mieter seine Kaution zurück. Der Vermieter verweigert die Zahlung mit der Begründung der Mieter habe eine bestehende Renovierungsverpflichtung nicht erfüllt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
In diesem Fall will der Mieter seine Kaution zurück.
Nicht dein Ernst, oder?

Natürlich muss der Mieter seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung beweisen. Das macht er, inderm er beweist, dass eine Kaution gezahlt wurde. Damit ist sein Beweis erbracht. Wenn der Vermieter den Rückzahlungsanspruch mit einem Schadensersatz aufrechnen will, muss trotzdem erstmal der Vermieter beweisen, dass er einen Schadensersatzanspruch hat.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6783 Beiträge, 2369x hilfreich)

@cauchy

Einverstanden.
Der Mieter sollter aber sicherstellen, dass er nach der Übergabe erstellte Beweise des Vermieters widerlegen kann. Es ist auf der sicheren Seite wenn er nachweisen kann die vorgenommene Renovierung ordentlich vorgenommen zu haben. Schließlich hat er nach der Übergabe keinen Zugriff mehr auf die Wohnung.

Ich hätte besser schreiben sollen:
Geht man davon aus, dass der Mieter renovierungspflichtig ist, sollte er auch sicherstellen, dass er beweisen kann, diese Pflicht ordentlich erfüllt zu haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Geht man davon aus, dass der Mieter renovierungspflichtig ist, sollte er auch sicherstellen, dass er beweisen kann, diese Pflicht ordentlich erfüllt zu haben.
Dem stimme ich voll zu.

In diesem Fall hier wäre aber so oder so vermutlich am wichtigsten, was da denn nun im Protokoll steht und ob der Mieter das unterschrieben hat.

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#14
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1857 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Müsste nicht der VM nachweisen, dass es eben nicht so war?


I.d.R. muss immer der beweisen, welcher was zu seinen Gunsten verlangt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39343 Beiträge, 6464x hilfreich)

Zitat (von mirko099):
Jetzt bekam Sie eine E-Mail vom Vermieter in dem er für sich selbst pauschal etwas über 1000€ berechnet und von der damaligen Kaution einbehalten will.
Er will ja nur.
Ich würde mal lesen wollen, WAS genau er will.
Hat er ein Angebot zu den Kosten vorgelegt? Schreibt er, dass er selbst machen will? Eine Rechnung wird ja erst nach Leistungserbringung ausgestellt.
SCHREIBEN die Nachmieter, dass sie diese Arbeiten dulden würden, während sie schon drin wohnen?
Ich würde mir möglichst jetzt von den Nachmieter schriftlich erklären lassen, dass sie solche Arbeiten nicht dulden würden.

Zitat (von mirko099):
Ein Übergabeprotokoll haben wir nicht bekommen, er trug aber haufen Mängel ein die wir so nicht teilen konten.
Dieses Protokoll wird man aber uU später brauchen. Die Fotos sind zumindest schon vorhanden. Falls sie das Protokoll unterschrieben hat und keinen Vorbehalt wegen der *nicht geteilten Mängel*eingetragen hat, sieht es etwas dunkler aus. Sie hat dann die Mängel vermutlich anerkannt.

Die Schönheitsreparaturen sind lt. MV fachgerecht auszuführen. Das bedeutet in aller Regel NICHT, dass ein Maler-und Lackierbetrieb diese Arbeiten ausführen muss.

Ich würde zunächst auf diese E-Mail nicht reagieren.
Es dürfte ja bei Auszug zum 31.3.21 noch eine BK- Abrechnung für die 3 Monate geben.... und evtl. mit der Kaution verrechnet werden.
Hat sie eine besondere Vereinbarung zur Kautionsrückzahleng?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1857 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von mirko099):
Die neuen Mieter sind auf unserer Nachfrage hin, sehr zufrieden mit den Arbeiten die gemacht wurden und verstehen die Aussagen des Vermieters nicht und wurde nauch so nicht mit Ihnen kommuniziert.


Die Neumieter sollen Dir das schriftlich geben, dass sie die Wohnung als neu
renoviert erachten. Dies dann dem Vermieter vorlegen und damit wird sich
der VM bei Auszug des jetzigen Mieters erinnern.

Zitat (von mirko099):
Er wollte von Anfang an das die arbeiten fachgerecht von einer Person vom Fach ausgeführt werden soll.


Sollen oder müssen? Steht da "müssen",i st das so schriftlich im MV verankert, ist die Schönheitsreparaturklausel ohnehin ungültig.
Wahrscheinlich aber nur Geplapper.

Zitat (von mirko099):
In der Email stellt er uns nun die Wände (ausgerechnet in qm2) in Rechnung sowie die Türzargen da diese nicht fachgerecht abgeschliffen und gemalert wurden.
Lackiert wurde diese schon nur nicht vorher abgeschliffen. (steht auch nicht im Mietvertrag)


Zargen müssen tatsächlich vor streichen abgeschliffen werden. Das muss nicht im MV stehen, das weiß der Mieter, der die Arbeiten fachgerecht auszu-
führen hat.




Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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