Schönheitsreparaturen 2,5 Jahre nach Einzug

31. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
finnbob
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen 2,5 Jahre nach Einzug

Hallo allerseits,

ich habe das Forum mit der Suchfunktion gesichtet, leider bin ich nicht wirklich "schauer" geworden. Daher meine, hoffentlich ausführliche und verständliche, Fragestellung:

Ich werde nach 2 Jahren und 7 Monaten aus einem gemieteten Haus (Erstbezug) ausziehen.
Im Mietvertrag findet sich zu den Schönheitsreparaturen die folgende Formulierung:

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
§ 9 Schönheitsreparaturen

1. Die regelmässigen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt auf eigene Kosten der Mieter.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Anstreichen der Wände und Decken.

3. Die Schönheitsreparaturen sind je nach Art der Mieträume bei tatsächlichem Renovierungsbedarf vorzunehmen. Erfahrungsgemäß und in den meisten Fällen ist bei Auszug eine Renovierung aller Räume erforderlich.


§ 23 Rückgabe der Mietsache

1. Bei Vertragende hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Die bis dahin fälligen Schönheitsreparaturen (vgl. § 9) müssen ausgeführt sein.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Weitere Regelungen zu Schönheitsreparaturen finden sich im Vertrag nicht.

Mein Frage ist nun, was diese Regelungen konkret für mich bedeuten. Die Wände waren bei unserem Einzug mit Malerfließ ausgestattet und weiß gestrichen. Das ist immer noch so. Die Abnutzung ist nicht übermässig, sondern eher unterdurchschnittlich, aber das ist ja immer sehr subjektiv. Wir haben keine Wand farblich gestaltet, es ist also alles immer noch weiß.

Da wir nach gut 2,5 Jahren nun ausziehen, frage ich mich was ich renovieren muss. Einerseits spricht der Vertrag davon, dass Schönheitsreparaturen nur bei tatsächlichem Renovierungsbedarf auszuführen sind, andererseits unterstellt die Formulierung, dass "in den meisten Fällen" und "erfahrungsgemäß" eine "Renovierung aller Räume erforderlich sein soll". Ich empfinde diese Regelung für mich als völlig unklar.

Muss ich bei Auszug das Haus wieder in einen Zustand zurückversetzen, der dem bei Einzug (Erstbezug) entspricht? Oder dürfen "normale" Abnutzungsspuren" durchaus vorhanden sein?

Vielen Dank schon einmal vorab für Ihre/eure Meinungen.

Finn

-- Editiert finnbob am 31.03.2014 09:19

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
andererseits unterstellt die Formulierung, dass "in den meisten Fällen" und "erfahrungsgemäß" eine "Renovierung aller Räume erforderlich sein soll".


Die Formulierung ist wohl nicht so auszulegen, daß damit die Notwendigkeit als Regelfall anerkannt oder gar eine Beweislastumkehr (der M muß beweisen, daß keine Schönheitsreparaturen notwendig sind) vereinbart worden sein soll (unabhängig von der Frage, ob eine eindeutige Vereinbarung dieses Inhalts überhaupt wirksam wäre).
Unklarheiten gehen wie immer zu Lasten des VM.

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Selbst wenn die normalerweise oft erwähnten Fristen vorhanden und gültig wären, wäre keine der Fristen bisher erreicht. Wenn also keine übermäßige Abnutzung vorliegt, reicht "besenrein".

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#3
 Von 
finnbob
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Meinungen.

Die Formulierung ist auch aus meiner Sicht unklar, es handelt sich wohl vorliegend auch um einen "Formular-Mietvertrag" auf den das Recht der allem. Geschäftsbedingungen Anwendung finden dürfte, so dass Unklarheiten ohnehin zu Lasten des Vermieters gingen.

Letztlich sind die üblichen Fristen noch nicht überschritten, so dass eine Renovierung wohl auch nur bei übermäßiger Abnutzung notwendig wäre.

Das Problem ist dann, zu guter Letzt, was eine "übermäßige Abnutzung" sein soll. Auch wenn die Juristen für diesen unbestimmten Rechtsbegriff sicher eine passende Definition bereithalten, stellt sich mir die Frage, wie ich das konkret und möglichst objektiv beurteilen (lassen) sollte.

Gruß

Finn

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
finnbob
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo allerseits,

unser Auszug naht und ich habe mit der Hausverwaltung einen Vorabtermin vereinbart.
Dieser lief sehr kurz ab, der Mitarbeiter der Hausverwaltung stellte fest, dass wir das ganze Haus komplett zu renovieren haben.

Heute schrieb ich die Hausverwaltung noch einmal per Mail an und stellte fest, dass Schönheitsreparaturen nach 2,5 Jahren ja grundsätzlich noch nicht fällig sind und sich etwas anderes nur dann ergibt, wenn es Abnutzungsspuren gäbe, die über denen eines vertragsgemäßen Gebrauches hinausgingen.
Ich bat die Hausverwaltung darum, mir nochmals schriftlich zu bestätigen, dass das ganze Haus aus deren Sicht renoviert werden muss.

Daraufhin erhielt ich eine Nachricht, in der ich auf § 9 (siehe mein ersters Posting ganz oben) des Mietvertrages verwiesen wurde:

"Schönheitsreparaturen sind bei Auszug durchzuführen, dieses können Sie in Ihrem Mietvertrag unter dem § 9 noch einmal nachlesen."

Ein wenig verwundert fragte ich nochmals bei der Hausverwaltung nach, ob der § 9 des Mietvertrages dahingehend zu verstehen sei, dass Schönheitsreparaturen bei Auszug immer [/B]durchzuführen sind....

Ich bekam eine süffisante und kurze Antwort: "genau so ist § 9 zu verstehen".


Jetzt meine Frage: Wenn der § 9 des Mietvertrages so zu verstehen ist, dass bei Auszug immer Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, was mir die Hausverwaltung ja heute schriftlich bestätigt hat, dann handelt es sich doch vorliegend, für mein Verständnis, um eine "Endrenovierungsklausel".... Ich soll bei Auszug immer renovieren müssen, ohne Rücksicht auf Fristen und auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung.
Aus meiner Sicht war der § 9, insbesondere die Ziffer 3. ohnehin schon unglücklich und míßverständlich formuliert. Reicht die Bestätigung der Hausverwaltung (schriftlich per Mail) aus, um argumentieren zu können, dass die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist, weil ich wegen der aus Vermietersicht bestehenden Verpflichtung zur Endrenovierung, unangemessen benachteiligt bin?

Wie soll ich mich verhalten? Die Hausverwaltung besteht weiter darauf, dass ich alles renovieren muss, ich bin der Auffassung, dass das Haus völlig i.O. ist und lediglich die üblichen Gebrauchsspuren aufweist, die nach 2,5 Jahren üblich sind.

Danke für Ihre/eure Anmerkungen und ein schönes Wochenende.

Finnbob


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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Reicht die Bestätigung der Hausverwaltung (schriftlich per Mail) aus, um argumentieren zu können, dass die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist


Nein. Die Klausel wird - im Streitfall von einem Gericht - objektiv bewertet und nicht anhand der Frage, ob die Interpretation des VM oder der HV zu einer Unwirksamkeit führen würde.

Da im Vertrag offenbar keine Klausel zur anteiligen Übernahme von Schönheitsreparaturen steht, wird es also am Ende nur darauf ankommen, ob die Renovierung im Einzelfall "fällig" (also notwendig) ist oder nicht.

Wie ich schon schrübb, "Erfahrungsgemäß und in den meisten Fällen " ist wohl schon anhand der Formulierung nicht als Zwang auszulegen, in jedem Fall bei Auszug zu renovieren.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Und vor allem würde ich jede Menge Fotos machen.
Jeweils in der Totale von Gesamtraum, Wände, Decken und dann noch mal im Detail (insbesondere wenn an der Wand tatsächlich etwas ist oder auf den Foto es nur so aussieht).





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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