Schönheitsreparaturen - Klausel gültig?

9. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - Klausel gültig?

Meine verstorbenen Schwiegereltern hatten ihre Wohnung vor 45 Jahren angemietet. Sie haben nur selten Schönheitsreparaturen vorgenommen. Mit dem alten Vermieter hatten sie Mitte der 90er eine Vereinbarung getroffen, dass sie gegen eine Zahlung von 18000 DM keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Leider haben wir noch nichts Schriftliches dazu finden können. Der neue Vermieter kennt angeblich diese Vereinbarung nicht, sondern erzählt uns, dass er sich mit meinen Schwiegereltern auf die Zahlung eines Renovierungszuschusses von 12000 DM bei Auszug geeinigt habe. Er hat selbst dazu aber nur eine eigene Notiz, nichts von meinen Schwiegereltern Unterschriebenes.

Nun habe ich mir den Mietvertrag angesehen und habe generell Zweifel an der Gültigkeit der Klausel zu den Schönheitsreparaturen:

Zitat:
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen in einem ortsüblichen Turnus auszuführen sowie - ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und kleine Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Ableitungen zu diesen, instandzuhaten und zerbrochene Gasscheiben zu ersetzen.


"in einem ortsüblichen Turnus " - Ist dies eine starre Fristsetzung, die nicht an den jeweiligen Zustand geknüpft ist? Ist die Klausel damit unwirksam? Kann der der Vermieter dann generell keine Schönheitsreparaturen einfordern?

Ansonsten steht im Mietvertrag übrigens nur, dass die Wohnung zu Mietbeginn in renoviertem Zustand übergeben wurde und dass sie am Ende in sauberem Zustand zu übergeben ist.

Der Vermieter hat vor, die Wohnung von Grund auf sanieren zu lassen. Schönheitsreparaturen wären also ohnehin vertane Zeit. Hat der Vermieter trotz anstehenden Grundsanierung Anspruch auf Nachholung der Schönheitsreparaturen? (bzw. auf die Übernahme der Kosten dafür, vorausgesetzt, die Klausel gilt doch)

Uns erscheinen die angeblichen 12000 DM bzw. 6000 € außerdem viel zu hoch für eine 100-qm-Wohnung - erst recht, wo doch schon Mitte der 90er 18000 DM gezahlt worden sind. Aber beides, die damalige Zahlung und die angebliche spätere Vereinbarung, sind schwerlich zu belegen. Welcher Betrag für Renovierungskosten wäre angemessen?

Vielen Dank für jegliche Hilfe!


-- Editiert von greulix am 09.02.2019 19:46

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18 Antworten
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#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Wer etwas behauptet muss es beweisen. Kann ja sein, dass der Vermieter sich in den 90ern irgendeine Notiz gemacht hat. Damit wird er aber nicht beweisen können, dass der Mieter diesem zugestimmt hat. Von daher lass ich diese beidseitigen, nicht nachweisbaren Geldsummen mal in der Bewertung weg.

Als zweites wird dieses BGH Urteil relevant sein: BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03 . Es ist schon etwas älter aber meines Wissens nach in einem Punkt immernoch aktuelle Rechtslage: Wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und diese wegen einer Sanierung unsinnig wären, dann wandelt sich die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in eine Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Geldsumme. In der Regel werden das aber nicht die Kosten einer Handwerkerfirma sein. Genaueres findet sich im Urteil.

Bleibt also die wesentliche Frage, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Es geht somit um die Mietvertragsklausel. Die zweite Hälfte (alles ab "sowie") scheint eine unwirksame Kleinreparaturenklausel zu sein. Unwirksam aus diversen Gründen. U.a. weil keine Höchstsumme pro Reparatur genant wird.

Bleibt der erste Teil. Ich bin mir nicht sicher, ob die Regelung vollständig wiedergegeben wird, da der Teil mit "insbesondere" startet. Wenn das die vollständige Regelung ist, dann ist sie ungültig. Denn es wird nur auf den ortsüblichen Turnus abgestellt und nicht darauf, ob die Wohnung überhaupt renovierungsbedürftig ist.

Soweit zumindest meine Meinung. Bei den doch recht erheblichen Summen wäre zu überlegen, ob man sich anwaltlich beraten lässt. Ich persönlich würde dies aber vermutlich nicht tun sondern einfach abwarten und vor allem nichts unterschreiben. Zuständig wären übrigens die Erben, falls es denn was zu erben gab.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen in einem ortsüblichen Turnus auszuführen sowie - ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und kleine Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Ableitungen zu diesen, instandzuhaten und zerbrochene Gasscheiben zu ersetzen.


Ich halte das für unwirksam.

... und wie cauchy schon schrieb:

Zitat:
Ich persönlich würde dies aber vermutlich nicht tun sondern einfach abwarten und vor allem nichts unterschreiben.


-- Editiert von AltesHaus am 09.02.2019 20:27

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#3
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank! Es freut mich sehr, dass Ihr das auch so seht. Wir werden bei dem Ortstermin nächste Woche nichts unterschreiben.

Zitat (von cauchy):
... Mietvertragsklausel. Die zweite Hälfte (alles ab "sowie") scheint eine unwirksame Kleinreparaturenklausel zu sein. Unwirksam aus diversen Gründen. U.a. weil keine Höchstsumme pro Reparatur genant wird.


Es gibt noch den Nachsatz:
Zitat:
Für andere Kleinreparaturen hat im Einzelfall der Mieter die Kosten bis zu dem Betrag von DM ......., den darüberhinausgehen Betrag der Vermieter zu tragen.


Hier wurde kein Betrag eingetragen. Es gibt also keine Begrenzung, so dass die Regelungen zu Kleinreparaturen allesamt ungültig sind und der Mieter nicht dazu verpflichtet ist.

Zitat (von cauchy):
Bleibt der erste Teil. Ich bin mir nicht sicher, ob die Regelung vollständig wiedergegeben wird, da der Teil mit "insbesondere" startet.


In den vorausgehenden Klauseln geht es um die Instandhaltung der Mieträume (Reinigung, Lüftung, Heizung, Freihalten von Ungeziefer, schuldhafte Beschädigung der Mieträume, ...). Nur darauf bezieht sich das "insbesondere". Es ist der erste und einzige Absatz zum Thema Schönheitsreparaturen.

Es ist beruhigend, dass die Rechtslage relativ klar zu sein scheint. Trotzdem graut mir vor dem Besprechungstermin mit dem Vermieter. Ich hoffe er zieht nicht doch noch irgendeine andere Vereinbarung mit meinen Schwiegereltern aus der Tasche, die sie vielleicht unterschrieben haben, um einer Sanierung zu entgehen. Außerdem würde ich gern größeren Ärger vermeiden, zumal das Verhältnis nie schlecht war.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Für andere Kleinreparaturen hat im Einzelfall der Mieter die Kosten bis zu dem Betrag von DM ......., den darüberhinausgehen Betrag der Vermieter zu tragen.
Nur der Vollständigkeit halber: Auch wenn da ein Beträg stünde, wäre die Kleinreparaturenklausel unwirksam. U.a. weil der Mieter einen Anteil an teureren Reparaturen zahlen soll.

Zitat (von greulix):
Es ist beruhigend, dass die Rechtslage relativ klar zu sein scheint.
Zwei Personen hier im Forum sind der Meinung, dass die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist. Das sind aber keine Anwälte oder gar Richter. Kann sein, dass die das anders sehen. Wenn es wirklich vor Gericht geht, würde ich einen Anwalt empfehlen.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn es wirklich vor Gericht geht, würde ich einen Anwalt empfehlen.


Dem stimme ich zu, zumal der Streitwert ja schon recht schick ist.

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#6
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorhin war der Termin mit dem Vermieter. Er fordert 6000 - 8000 € Renovierungskosten. Er beruft sich dabei auf die nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen und auf eine Vereinbarung mit meinen Schwiegereltern. Dazu legt er eine von meinem Schwiegervater unterzeichnete Mieterhöhung von 1999 vor, auf der zusätzlich noch handschriftlich vermerkt ist, dass meine Schwiegereltern beim Auszug in 2006-2008 für die Renovierung 12000 DM zahlen . Dieser handschriftliche Vermerk ist aber nicht separat unterzeichnet. Vielmehr steht über der Unterschrift explizit, dass mit der Unterschrift die Mieterhöhung bestätigt wird. Außerdem haben wir im Nachlass das gleiche Schreiben gefunden - allerdings von meiner Schwiegermutter unterzeichnet und ohne den handschriftlichen Zusatz.

Dass der handschriftliche Zusatz nicht viel Wert ist und inhaltlich auch sehr unklar, da es keinen Auszug in den Jahren 2006 bis 2008 gegeben hat, sondern sie noch etliche Jahre länger dort gewohnt haben, ist offensichtlich. Nichtsdestotrotz besteht der Vermieter darauf.

Als dann klar wurde, dass wir das nicht bezahlen wollen, wurde der Vermieter unfreundlich. Dann verklagt er uns. End April kommt er mit einem Gutachter. Der Zustand wäre ja so schlecht. Die Deckenplatten müssten auch entfernt werden. Die wären 1973 nicht dagewesen. - Wir haben Fotos von 1976, auf denen man sie erkennt. Die Wohnung war 1973 renoviert übergeben worden. Unwahrscheinlich, dass meine Schwiegereltern dann gleich die Deckenplatten haben anbringen lassen. Nachweisen können wir das natürlich nicht.

Es wäre der urprüngliche Zustand wiederherzustellen. Dass die Schönheitsreparatur-Klausel ungültig sei - nein, für Altverträge gelte das nicht.

Dann ging es weiter: Die Entrümpler (die noch nicht fertig sind) hätten im Haus so viel Dreck gemacht. Die Stufe vor dem Haus hätten sie mit der Schubkarre beschädigt. - Der Entrümpler sagt, sie hätten ein Brett die Stufe runtergelegt und wären immer nur darüber gefahren. Er hätte Zeugen dafür.

Dann hat der Vermieter vorsorglich alle Kratzer und Verschmutzungen an den Wänden des Treppenhauses fotografiert, damit die neu entstehenden Schäden durch die Entrümpler nachweisen kann. Ich wollte auch fotografieren. Das hat er mir ausdrücklich verboten.

Und falls ein Schlüssel fehlen würde, dann müssten wir natürlich den Austausch der gesamten Schließanlage des 7-Parteien-Hauses bezahlen.

Er ist dann ohne jeden Gruß gegangen.

Was machen wir jetzt? Klar wollen wir diesem netten Herrn seine Freundlichkeit nicht auch noch belohnen. Andererseits würden wir das Ganze aber natürlich auch gern abschließen. Monatelanges Theater? Oder Geld für unsere Ruhe bezahlen?

-- Editiert von greulix am 14.02.2019 20:39

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Das ist ein Rechtsforum. Über rechtliche Dinge kann man diskutieren. Ob ein Rechtsstreit die Mühe wert ist, kann man aber nur schwer diskutieren. 6000 Euro sind aber nun wirklich nicht wenig.

Nochmal zur Sicherheit: Wenn der Vermieter behauptet, die Deckenplatten seien bei Einzug nicht dran gewesen, dann muss er dies beweisen. Ihr müsst nicht das Gegenteil beweisen. Wenn der Vermieter Schäden durch den Entrümpler behauptet, dann muss er das beweisen. Ihr müsst nicht das Gegenteil beweisen. Wenn der Vermieter fehlende Schlüssel moniert, so muss er beweisen, wieviele er der Mieter übergeben hat. Und er müsste die Höhe eines Schadens beweisen. Bei einer 45 Jahre alten Schließanlage ist der wohl 0 EUro. Ist die Schließanlage neuer, dann kann das natürlich anders sein.

Ich könnte die Liste weiterführen. Natürlich gilt die BGH Rechtsprechung auch für diesen Altvertrag. Selbst wenn eine Pflicht zur Zahlung von 12.000 DM bei Auszug zwischen 2006 und 2008 bestanden hätte, so bestünde die ja nicht für einen Auszug 2019.

Es liegt an euch, wie ihr euch verhalten wollt. Ich kann durchaus verstehen, dass ihr nach dem Tod der Eltern keine Lust auf Streit habt. Andererseits würde ein Gerichtsverfahren eh nur mit Anwalt Sinn machen. Wenn man den in Ruhe arbeiten lässt, hält sich der Stress in Grenzen.


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Was machen wir jetzt? Klar wollen wir diesem netten Herrn seine Freundlichkeit nicht auch noch belohnen. Andererseits würden wir das Ganze aber natürlich auch gern abschließen. Monatelanges Theater? Oder Geld für unsere Ruhe bezahlen?


Eine grobe Einschätzung der Rechtslage gibt es hier über den Button "jetzt Anwalt dazuholen", und intensiv direkt beim Advokaten vor Ort. Den vor Ort würde ich mir nehmen, wenn der VM tatsächlich mit Forderungen anrückt, ansonsten kühlen Kopf und ruhig Blut.

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#9
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Schließanlage ist erst ein paar Jahre alt. Das könnte also teuer werden. Außerdem hat der Vermieter nun auch noch einen Ölfleck in der Garage beanstandet. Würde so etwas wohl die Haftpflicht meiner verstorbenen Schwiegereltern zahlen?

Aber jetzt ist noch ein ganz anderer Aspekt aufgetaucht: Der Entrümpler hat festgestellt, dass in der Wohnung Floor-Flex-Platten verlegt sind, die wohl asbesthaltig sind. Nach über 45 Jahren sind diese Platten natürlich auch abgenutzt und hinreichend beschädigt. Ich traue mich ja jetzt kaum noch, den Teppichboden rauszureißen. Wie sollen wir damit umgehen. Eigentlich wäre das ja ein Grund zur Mietminderung...

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Die Schließanlage ist erst ein paar Jahre alt. Das könnte also teuer werden.


Doch nur, wenn auf (evtl.) verloren gegangener Schlüssel Name und Adresse eingraviert war ... das ist bei Schließanlagenschlüsseln aber eher selten der Fall, so wäre also nur der Materialpreis der Schlüssel zu zahlen, wenn überhaupt.

Zitat (von greulix):
Außerdem hat der Vermieter nun auch noch einen Ölfleck in der Garage beanstandet.


Ölflecken id Garage sind nach 45 Jahren nix unübliches, ob da überhaupt was gemacht werden muss, glaube ich nicht.

Zitat (von greulix):
Der Entrümpler hat festgestellt, dass in der Wohnung Floor-Flex-Platten verlegt sind, die wohl asbesthaltig sind. Nach über 45 Jahren sind diese Platten natürlich auch abgenutzt und hinreichend beschädigt. I


Das ist VM Sache, und diesen Geschiss um die Asbestplatten verstehe ich sowieso nicht, die liegen in vielen Häusern noch und keiner fällt davon tot um. .. Warum wollen Sie den Teppichboden rausreißen?

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zur Schließanlage: Dazu gibt es ein BGH Urteil (BGH, 05.03.2014 - VIII ZR 205/13 ). Schau mal da rein, vor allem das Ende ist interessant. Einen Schadensersatz gibt es dann, wenn die Schließanlage ausgetauscht werden muss und auch wird. Für ersteres muss eine Gefahr ausgehen vom verlorenen Schlüssel.

Zum Bodenbelag: Wer hat die Platten und den Teppich verlegt?

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#12
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass die Bodenplatten nicht von meinen Schwiegereltern verlegt und daher nicht unsere Sache sind, ist mir schon klar. Dass Asbest in älteren Gebäuden öfters vorkommt, ist mir ebenfalls klar.

Allerdings sind diese Platten am Zerbröseln. Dies passiert auch an deutlich sichtbaren Stellen. Einzelne Platten haben sich schon fast zu einem Viertel aufgelöst. Der Vermieter war öfters in der Wohnung. Die beschädigten Platten waren nicht zu übersehen. Er hat vor einigen Jahren andere Wohnungen im Haus sanieren lassen, in denen der gleiche Bodenbelag verlegt war. Er sollte also von der Asbestbelastung gewusst haben, hat aber nichts unternommen. Mittlerweile hatten meine Schwiegereltern beide Krebs und sind gestorben. Ich sage nun nicht, dass der Asbest der Auslöser dafür war. Aber gesundheitsfördernd war er wohl eher nicht.

Gerade nachdem wir durch das Entfernen des Teppichbodens nun noch mehr von den Platten freigelegt haben, habe ich eigentlich keine große Lust mehr, mich in der Wohnung aufzuhalten. Kann ich wegen der Asbestbelastung die Miete mindern oder vielleicht sogar vorzeitig aus dem Mietvertrag herauskommen? In welcher Form kann ich Auskunft über die Asbestbelastung einholen?

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Kann ich wegen der Asbestbelastung die Miete mindern oder vielleicht sogar vorzeitig aus dem Mietvertrag herauskommen? In welcher Form kann ich Auskunft über die Asbestbelastung einholen?


... eigentlich schon. Bis wann müssen Sie noch Miete zahlen? Allerdings weniger weil die Dinger asbesthaltig sind, sondern eher, weil der Boden so nicht nutzbar ist. Renovieren würde ich auf keinen Fall.

-- Editiert von AltesHaus am 18.02.2019 21:00

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Als dann klar wurde, dass wir das nicht bezahlen wollen, wurde der Vermieter unfreundlich. Dann verklagt er uns
Das würde ich ruhig abwarten. Bis das Gutachten da ist (wenn es überhaupt kommt).

Zitat (von greulix):
In welcher Form kann ich Auskunft über die Asbestbelastung einholen?
Warum? Der beauftragte Entrümpler weiß, was zu tun ist. DER hört nun hoffentlich sofort auf mit der Entrümpelung. Asbestentsorgung ist *******eteuer, wenn erst mal bekannt...
Diese Platten unter dem Teppich gehören offenbar nicht dem früheren Mieter. Also auch nicht den Erben.

ICH würde in der Wohnung überhaupt nichts mehr machen. Wegen der vom VM beabsichtigten Klage. Die dann kommt oder nicht kommt.
Das hätte für mich nichts mit dem evtl. Asbest zu tun.
Ich würde bis zum letzten Tag der Vereinbarung die Miete überweisen. Mehr nicht. Keinen Cent. Keine Kalorie. Keinen Gedanken.

Schlüssel Schließanlage: Fehlt denn überhaupt ein Schlüssel? Wie viele wurden bei Einbau an die Mieter übergeben? Steht das irgenwo mit Unterschrift der Mieter?
ICH weiß, wie man Ersatzschlüssel für solche Schließanlagen bekommt. Auch gute Vermieter weisen stets zu Recht darauf hin, wie sorgsam man mit den Schlüsseln umgehen soll, weil Ersatz so teuer.
Kennt man aber den Schlüsselbetrieb, der die Anlage eingebaut hat und die Schlüssel geliefert hat, dürfte das gegen Erklärung und kleinen Obulus gehen.
Nachbarn im Haus wissen das durchaus...

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#15
 Von 
greulix
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Miete müssen wir noch bis Ende April zahlen - für eine Wohnung, in der zerbröselnde Asbestplatten liegen!?

Der Entrümpler war von uns (für den Hausrat meiner Schwiegereltern). Er hat nichts mit der Entsorgung des Asbests zu tun. Ich fürchte ja, dass der Vermieter wenig Interesse an einer ordnungsgemäßen Asbestentsorgung hat. Als die anderen Wohnungen im Haus saniert wurden, war davon jedenfalls nichts mitzubekommen, obwohl in mindestens einer Wohnung der gleiche Fußbodenbelag lag.

Den Schlüsselbetrieb, der die Schließanlage eingebaut hat, kenne ich leider nicht. Ich weiß leider nicht, wo und wie ich an einen Ersatzschlüssel kommen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Miete müssen wir noch bis Ende April zahlen - für eine Wohnung, in der zerbröselnde Asbestplatten liegen!?
Ich meine, JA. Der Mietvertrag ist das eine. Die vorgefundenen Platten sind das andere.
Zitat (von greulix):
Er hat nichts mit der Entsorgung des Asbests zu tun.
Richtig. Er weiß aber darüber Bescheid, er hat euch schließlich auf diese Platten aufmerksam gemacht. Du hattest gefragt, wo und wie du was zur Asbestbelastung erfragen kannst...
Man braucht aber nichts erfragen, da die Platten offensichtlich dem VM gehören.
Zitat (von Anami):
Fehlt denn überhaupt ein Schlüssel? Wie viele wurden bei Einbau an die Mieter übergeben? Steht das irgendwo mit Unterschrift der Mieter?

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#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Miete müssen wir noch bis Ende April zahlen - für eine Wohnung, in der zerbröselnde Asbestplatten liegen!?


Miete mindern und den VM auffordern die Boden flugs wieder Instand zu setzen, zumal die zerbröselnden Asbesteplatten in Verdacht stehen schädlich zu sein.

Zitat (von greulix):
Den Schlüsselbetrieb, der die Schließanlage eingebaut hat, kenne ich leider nicht. Ich weiß leider nicht, wo und wie ich an einen Ersatzschlüssel kommen kann.


Je nachdem wie alt die Schließanlage ist, ist sie nicht mehr gesperrt. ABER Sie müssen keine Schlüssel nachmachen lassen, das kann der VM machen, kostet je nach Schlüsseldienst zwischen 8 und 20 EUR, kann man hinnehmen, denke ich mal.

Zitat:
Sehr geehrter VM

es wurde festgestellt, dass die von Ihnen seinerzeit eingebrachten Bodenbeläge sich lösen, eine weitere Nutzung der Wohnung bis zum Mietende ist so nicht möglich. Wir schlagen vor, den bereits gekündigten Mietvertrag schon zum 28.02.2019 aufzuheben. Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein, so werden wir - aufgrund der derzeitigen Nichtnutzbarkeit der Wohnung, durch den sich auflösenden Boden, welcher Asbest freisetzt - die Miete angemessen mindern.

MfG
Mieter


So würde ich das schreiben. Ist eine Nebelbombe, muss ich dazu sagen. Ich denke schon, dass eine Mietminderung in Betracht kommt, zumal die Wohnung ja saniert werden soll. Einfach mal abwarten. Macht der VM einen Schritt auf Sie zugeht, zB willigt er ein, dass die Aufhebung zu Ende März greift, dann machen Sie das, alles ist besser als sich streiten.




-- Editiert von AltesHaus am 20.02.2019 10:28

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von greulix):
Ich fürchte ja, dass der Vermieter wenig Interesse an einer ordnungsgemäßen Asbestentsorgung hat.

Die Ämter vor Ort sind normalerweise immer sehr dankbar für Hinweise auf solche Fälle. Die überwachen dann auch die ordnungsgemäße Asbestentsorgung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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