Meine verstorbenen Schwiegereltern hatten ihre Wohnung vor 45 Jahren angemietet. Sie haben nur selten Schönheitsreparaturen vorgenommen. Mit dem alten Vermieter hatten sie Mitte der 90er eine Vereinbarung getroffen, dass sie gegen eine Zahlung von 18000 DM keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Leider haben wir noch nichts Schriftliches dazu finden können. Der neue Vermieter kennt angeblich diese Vereinbarung nicht, sondern erzählt uns, dass er sich mit meinen Schwiegereltern auf die Zahlung eines Renovierungszuschusses von 12000 DM bei Auszug
geeinigt habe. Er hat selbst dazu aber nur eine eigene Notiz, nichts von meinen Schwiegereltern Unterschriebenes.
Nun habe ich mir den Mietvertrag angesehen und habe generell Zweifel an der Gültigkeit der Klausel zu den Schönheitsreparaturen:
Zitat:Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen in einem ortsüblichen Turnus auszuführen sowie - ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, die Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Gas und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und kleine Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Ableitungen zu diesen, instandzuhaten und zerbrochene Gasscheiben zu ersetzen.
"in einem ortsüblichen Turnus " - Ist dies eine starre Fristsetzung, die nicht an den jeweiligen Zustand geknüpft ist? Ist die Klausel damit unwirksam? Kann der der Vermieter dann generell keine Schönheitsreparaturen einfordern?
Ansonsten steht im Mietvertrag übrigens nur, dass die Wohnung zu Mietbeginn in renoviertem Zustand übergeben wurde und dass sie am Ende in sauberem Zustand zu übergeben ist.
Der Vermieter hat vor, die Wohnung von Grund auf sanieren zu lassen. Schönheitsreparaturen wären also ohnehin vertane Zeit. Hat der Vermieter trotz anstehenden Grundsanierung Anspruch auf Nachholung der Schönheitsreparaturen? (bzw. auf die Übernahme der Kosten dafür, vorausgesetzt, die Klausel gilt doch)
Uns erscheinen die angeblichen 12000 DM bzw. 6000 € außerdem viel zu hoch für eine 100-qm-Wohnung - erst recht, wo doch schon Mitte der 90er 18000 DM gezahlt worden sind. Aber beides, die damalige Zahlung und die angebliche spätere Vereinbarung, sind schwerlich zu belegen. Welcher Betrag für Renovierungskosten wäre angemessen?
Vielen Dank für jegliche Hilfe!
-- Editiert von greulix am 09.02.2019 19:46