Bin ich verpflichtigt beim Auszug aus der Wohnung die Wände komplett oder anteilig im Verhältnis zum Mietdauer zu übernehmen?
Beispiel: Mein Mietvertrag besteht seit 2,5 Jahre und ich werde den Mietvertrag kündigen.
Vertrag:
"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Regelmässig werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
in Küchen,Bädern und Duschen: alle 5 Jahre
in Wohn und Schlafräumen Fluren Dielen und Toileten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen: alle 5 Jahre
Mietvertragsvorlage: Brunnen Artikel 1025222 02.04
In der Anlage zum Mietvertrag:
1) Malerarbeiten
Die Wohnung wird vom Vermieter mit weißem Neuanstrich übergeben. Bei Auszug wird der Mieter den gleichen Zustand wieder herstellen lassen.
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"Karho"
-- Editiert von Karho am 24.08.2007 14:28:44
Schönheitsreparaturen Malerarbeiten beim Auszug aus der Wohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Steht das so wortwörtlich im Mietvertrag drin?
Wenn ja, ist diese Klausel unwirksam:
1. zu starre Fristenregelung (siehe andere Treats)
2. für die Nebenräume wurde die nach allgemeiner Rechtssprechung anerkannte Frist von 7 Jahren verkürzt, dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters
3. Mit den Malerarbeiten hat dir der Vermieter eine Endrenovierungspflicht aufgebürdet. Da jedoch nach Rechtsprechung bei Vorhandensein einer Schönheitsreparaturenpflicht für den Mieter keine zusätzliche Plicht zur Endrenovierung auferlegt werden darf, sind beide Klauseln unwirksam.
Fazit: Du kannst die Wohnung geräumt und besenrein verlassen, ohne einen Klecks Farbe an die Wände bringen zu müssen, da durch Unwirksamkeit der Klauseln das Gesetz greift, so dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen muß
Danny, Danny, Danny,
schau Du Dir besser noch einmal die anderen Threads an (sonst wird Dir eines Tages das Grinsen noch vergehen).
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