Schönheitsreparaturen Vertrag Unwirksam?

10. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
cgingras
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen Vertrag Unwirksam?

Hallo zusammen,

Einen Freund von mir zieht ende Mai aus seiner Wohnung und wollte nun wissen ob alles in meinem Vertrag wirklich gültig ist.

Er wohnt seit August 2012 in meiner Wohnung und sie wurde sehr schlecht renoviert, da auf seine Übergabeprotokoll steht nur die häfte von alles da kaputt oder schlecht renoviert war.

Nun ist er gerade im voll stress und versteht seinen Vertrag nicht ganz.

Könnte Ihr helfen und sagen ob alles wirklich wirksam ist?

Hier ist seinen Vertrag:

Paragraf 8 Schönheitsreparaturen:
1. In dem Mietzins sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter hat deshalb die anfallenden Schönheitsreparaturen, während der Daur des Mierverhältnisses, auf seine Kostenauszuführen.

2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, weiter das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen.

3. Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur erheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

4. Unberührt bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens. Das Recht des Mieters, den Umfang der erforderlichen Schönheitsreparaturen im Einzelnen darzulegen, bleibt unberührt.

Paragraf 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume:
1. Die Kosten für die Beseitigung der Bagatellschäden gehen unabhängig von seinem Verschulden immer zu Lasten des Mieters. Bagatellschäden sind kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht bis zu 120,- Euro je Einzelreperatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreperaturen von bis zu 6% der Jahresnettomiete.

2. Jeden in den Mieträumen enstehenden Schaden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zu dessen Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfen schaffen konnte, ist der Mieter weder zur Minderung noch zur Geltendmachung von Schadenerstat wegen Nichterfüllung berechtigt.

3. Der Mieter hat sich für Schäden zu versichern, die durch das Auftsellen oder den Betrieb von Wasch- oder Geschirrspülmaschinen, Ölöfen oder Öltanks sowie sonstiger gefahrträchtiger Anlagen entstehen können. Unterlässt er dies, haftet er im Einzelfall auch ohne Vorliegen eines Verschuldens für solche Schäden.

Paragraf 10 Gewährleistung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter and den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertrragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um verdeckte Mängel handelt. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für andere Mängel der Mietsache, die bereits beim Abschluss des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter, wegen eines später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels, ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.

4. Sofern es sich um Schäden oder Mängel handelt, gegen die sich der Mieter weder durch eigene Vorsichtsmaßnahmen noch durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen kann, gelten die vorstehenen Ziffern 1 und 3 nicht.



Vielen Dank!

LG,

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120047 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Schönheitsreparaturen Vertrag Unwirksam?

Nö, sind wirksam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cgingras
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Vielen Dank für deinen schnellen Antwort!

Ist nicht 120,00 € in Paragraf 9 zu viel?

LG,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Paragraf 9 = Bagatellschäden - auch Kleinreparaturen genannt

Die letzten Urteile zum Höchstbetrag sind 27 bzw. 24 Jahre alt!
Massgeblich ist aber, was ein Gericht heute entscheiden würde!
"Für die einzelne Reparatur hat der BGH in der Entscheidung vom 7.6.1989 einen Betrag von 100 DM (ca. 50 EUR; im Urteil vom 6.5.1992 150 DM = ca. 75 EUR) genannt."
"Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wird derzeit ein Höchstbetrag von 125 EUR vertretbar sein"
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kleinreparaturen-12-betragsmaessige-begrenzung_idesk_PI17574_HI2730426.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

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