Hallo,
im Forum gibt es zwar schon einiges zum Thema Schönheitsreparaturen aber hier geht es meist darum ob die Klausel gültig ist.
In meinem Fall geht es ehr darum, welchen Einfluss der Vermieter auf die zu entstehende "Schönheit" hat :-)
Wir wohnen seit ca. 4 Jahren in einer Mietwohnung. Im Mietvertag ist vereinbart,
- Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.
- Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen.
Nun ziehen wir in naher Zukunft aus und aus der Klausel schließe ich, dass ich in der Pflicht bin diese Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Meine Frage bezieht sich aber auf den Umfang der einzelnen Tätigkeiten.
Im Netz wird als Schönheitsreparatur dies genannt:
- Das Streichen, Tapezieren oder Kalken von Wänden und Decken,
- das Streichen der Fußböden,
- das Streichen von Heizkörpern, einschließlich der Rohre,
- das Streichen der gesamten Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Okay, wir haben einen Parkettboden, der tunlichst nicht gestrichen werden sollte. Heizkörper haben wir auch nicht, die Fenster sind aus Kunststoff und die Innentüren sind sauber. Bleiben also noch die Wände und hier kommen auch meine Fragen:
1. Kann der Vermieter das Tapezieren verlangen?
- In der Wand befinden sich vereinzelte Bohrlöcher welche ich entsprechend verschließen würde. Die Tapete hat keine sichtbare Beschädigung.
2. Das Kinderzimmer ist mit einer Mustertapete beklebt. Die Tapete hat eine leichte Struktur. Vorher war Raufaser an der Wand. Muss ich hier wieder die Ursprungstapete herstellen? oder kann ich diese Tapete überstreichen.
Vielen Dank für Eure/Ihre Antworten
Schönheitsreparaturen - Was darf Vermieter verlangen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Ich schließe das so noch nicht. Damit wir nicht am Thema vorbei sprechen, stelle bitte wortwörtlich die entsprechenden Formulierungen aus dem Mietvertrag hier ein. Zusätzlich wäre die Information wichtig, ob bei Einzug die Wohnung renoviert war oder nicht.ZitatNun ziehen wir in naher Zukunft aus und aus der Klausel schließe ich, dass ich in der Pflicht bin diese Schönheitsreparaturen vorzunehmen. :
Das Netz hilft in diesem Fall nicht.ZitatIm Netz wird als Schönheitsreparatur dies genannt: :
Nur die Klausel in deinem MV.
Hat dein sparsamer Vermieter tatsächlich NUR diese beiden Sätze in den MV gemeißelt, kann es wegen der Netz-Fundstücke keine Forderung geben.
So oder so: Bitte NICHT verschließen.Zitatvereinzelte Bohrlöcher welche ich entsprechend verschließen würde. :
...verlangen darf er alles. Fraglich, ob er es bekommt.
-- Editiert von Anami am 07.07.2021 13:16
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@cauchy
§8 Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.
2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen.
@Anami
Ich kann nichts finden was mich davon befreit, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Wände sind auch, durch 3 Kinder so bearbeitet worden, dass hier die ein oder andere Wandmalerei entfernt werden müsste.
Die Wohnung habe ich renoviert übernommen. Der Vormieter hat nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt und hat die Bohrlöcher verfüllt und entsprechend gestrichen. Ich habe erst später erkannt, dass er nicht komplett gestrichen hat sondern nur punktuell renoviert hat. Davor war dies ein Neubau und dementsprechend kann man schon von renoviert sprechen.
@Dudelsack, als ich ausgezogen bin war es bei mir genau andersherum, laut Anwältin vom Mieterbund. Bei mir hätte der Mietvertrag eine gültige Klausel gehabt, allerdings NUR wenn ich die Wohnung renoviert übernommen hätte. Da mein Vormieter aber auch nur "punktuell renoviert" hat (sprich nur Bohrlöcher geschlossen und überstrichen), aber die Wohnung nicht kurz vor meinem Einzug komplett renoviert wurde und noch Gebrauchsspuren vorhanden waren, war meine Anwältin der Meinung ich müsse die vom Vermieter geforderten Schönheitsreparaturen nicht erbringen. Der Vermieter hat zwar bei der Übergabe versucht mich durch Druck zu einer Unterschrift zu zwingen das ich es mache, hat danach aber auch nie wieder was von sich hören lassen, nachdem ich ihm die Meinung meiner Anwältin mitgeteilt habe.
@samtpfote
Ich kann halt nicht nachweisen, dass die Wohnung nur punktuell renoviert wurde. Und wie gesagt. die Wohnung sieht nun tatsächlich ein wenig anders aus, als wie ich sie Seinerzeit übernommen habe. Ich hätte tatsächlich keinen Stress die Wohnung zu streichen, frage mich aber, wie weit die Schönheitsreparaturen gehen dürfen.
So steht es vermutlich im Übernahme-Protokoll von vor 4 Jahren.ZitatDie Wohnung habe ich renoviert übernommen. :
Deshalb brauchst du nichts nachweisen, was der Vormieter halb oder ganz oder gar nicht gemacht hat.ZitatIch kann halt nicht nachweisen, dass die Wohnung nur punktuell renoviert wurde. :
Wenn du selbst der Meinung bist, die Wände müssten renoviert werden, dann mach das doch, bevor der Vermieter das verlangt.ZitatIch kann nichts finden was mich davon befreit, Schönheitsreparaturen durchzuführen. :
Dann übergibst du eine renovierte Wohnung.
Parkett, Fenster, Türen--- nicht relevant.
Soweit du willst und meinst.Zitatfrage mich aber, wie weit die Schönheitsreparaturen gehen dürfen. :
Häufig vereinbaren Mieter und Vermieter eine *Vorbesichtigung/Vorabnahme* vor der eigentlichen Schlüssel-/Wohnungsübergabe.
Da könnte sich ergeben, ob der Vermieter mit deinen geplanten S-Reparaturen (Wände) zufrieden ist oder ob Welten dazwischen liegen.
Wenn das alles ist, ist das außerordentlich knapp aber durchaus ausreichend. Soweit ich weiß, wird dann die Formulierung für geförderten Wohnraum übernommen. Das sind genau die Dinge, die auch du bereits gefunden hastZitat§8 Schönheitsreparaturen :
1. Der Vermieter übernimmt keine Schönheitsreparaturen.
2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen.
Zitat- Das Streichen, Tapezieren oder Kalken von Wänden und Decken, :
- das Streichen der Fußböden,
- das Streichen von Heizkörpern, einschließlich der Rohre,
- das Streichen der gesamten Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Spannend für mich ist die Frage, ob der Punkt 2 als Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten interpretiert werden kann. Punkt 1 sagt ja nur, dass der Vermieter sie nicht durchführen muss. Eine kurze Recherche ergab den Hinweis, dass eine Formulierung wie unter 2 tatsächlich als Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgefasst werden wird und dass bei normaler Abnutzung die üblichen Fristen zu verwenden sind. Ich habe dazu aber kein Urteil oder Fachkommentar auf die Schnelle finden können.
Bei üblicher Abnutzung beginnen die üblichen Fristen allerdings erst bei 5 Jahren. Wenn ihr vor diesen 5 Jahren auszieht, müsstet ihr daher eh nur renovieren, wenn ihr mehr als üblich die Wohnung abgewohnt hättet. Tapezieren müsstet ihr eh nur, wenn es notwendig wäre. Bei der Strukturtapete ist das der Fall. Diese muss unabhängig von der Schönheitsreparaturenklausel ersetzt werden. Bei den anderen Tapeten wäre das nur dann der Fall, wenn diese nicht mehr fachmännisch übergestrichen werden können.
Kurzusammenfassung: Strukturtapete sollten ihr austauschen, den Rest nur dann streichen, wenn dies objektiv notwendig ist. Dübellöcher nur dann verschließen, wenn ihr eh drüberstreichen müsst. Ansonsten bleiben sie so wie sie sind.
Zitataus der Klausel schließe ich, dass ich in der Pflicht bin diese Schönheitsreparaturen vorzunehmen. :
Aus der Klausel ist zu schließen, dass Schönheitsreparaturen dann vom Mieter durchgeführt werden müssen, wenn sie erforderlich sind. Bei üblicher Wohnungsnutzung ist das nach 4 Jahren noch nicht der Fall.
ZitatDie Wände sind auch, durch 3 Kinder so bearbeitet worden, dass hier die ein oder andere Wandmalerei entfernt werden müsste. :
Von Kindern stsammende Wandmalereien gelten ohnehin als Beschädigung der Mietsache, die auch bei unwirksamer Klausel entfernt werden müssten.
Dort wo Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, müssen auch die Dübellöcher entfernt werden. Sollte es auch Räume geben, in denen keine Schönheitsreparaturen erforderlich sind, dann sollte man dort die Dübellöcher belassen.
Hallo zusammen vielen Dank für die netten und hilfreichen Antworten.
Vielleicht aber noch eine Sache, die ist mir noch nicht ganz klar.
Kann der Vermieter der Mieter tapezieren verlangen? Weil z.B zu viele Dübellöcher vorhanden sind.
Das Meinte ich mit „wie weit die Schönheitsreparaturen gehen dürfen."
ZitatKann der Vermieter der Mieter tapezieren verlangen? Weil z.B zu viele Dübellöcher vorhanden sind. :
Das Meinte ich mit „wie weit die Schönheitsreparaturen gehen dürfen."
Oh man, echt zu Heiß heute…
Was ich eigentlich sagen wollte:
Bis wann reicht Streichen und ab wann muss man tapezieren. Bzw. Was muss passieren damit der Vermieter dies verlangen kann.
ZitatKann der Vermieter der Mieter tapezieren verlangen? Weil z.B zu viele Dübellöcher vorhanden sind. :
Das Meinte ich mit „wie weit die Schönheitsreparaturen gehen dürfen."
Oh man, echt zu Heiß heute…
Was ich eigentlich sagen wollte:
Bis wann reicht Streichen und ab wann muss man tapezieren. Bzw. Was muss passieren damit der Vermieter dies verlangen kann.
ZitatWeil z.B zu viele Dübellöcher vorhanden sind. :
Dann müssten die fachgerecht beseitiget werden. Wie auch immer das "fachgerecht" aussieht - das geht von "spachteln und streichen" bis hin zu "Mauer neu machen".
ZitatKann der Vermieter der Mieter tapezieren verlangen? :
ZitatWas muss passieren damit der Vermieter dies verlangen kann. :
Verlangen kann man eigentlich immer, denn verlangen kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
Wir haben deine Wohnung doch nicht gesehen.ZitatBis wann reicht Streichen :
Auch das können wir nicht wissen.Zitatab wann muss man tapezieren :
Nicht viel. Verlangen kann er gern und viel. D.h. aber noch lange nicht, dass man seinem Verlangen auch nachkommen muss.ZitatWas muss passieren damit der Vermieter dies verlangen kann. :
Man könnte sich durch *gemeinsame Besichtigung von M+VM* darüber einigen, was in der Wohnung tatsächlich vom Mieter zu renovieren sei...im Sinne der *Reparatur der Schönheit* der gekündigten Wohnung. Weil das ja nicht im MV zu lesen ist.
Schließlich will man seine Kaution in voller Höhe doch irgendwann zurück, oder?
Ich hätte da noch mal eine Frage. Enthält der Mietvertrag einen § welcher die Pflichten des MIeters bei Rückgabe der Wohnung betreffen ? Wenn ja,wie lautet dieser ??
Zitat1. Kann der Vermieter das Tapezieren verlangen? :
- In der Wand befinden sich vereinzelte Bohrlöcher welche ich entsprechend verschließen würde. Die Tapete hat keine sichtbare Beschädigung.
2. Das Kinderzimmer ist mit einer Mustertapete beklebt. Die Tapete hat eine leichte Struktur. Vorher war Raufaser an der Wand. Muss ich hier wieder die Ursprungstapete herstellen? oder kann ich diese Tapete überstreichen.
Im Allgemeinen gilt die Faustregel: Alles, was beim normalen Wohnen abgenutzt und mit "Farbe, Tapeten und Gips" erneuert werden kann, zählt zu den Schönheitsreparaturen.
Die Qualität kann in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden, so die gängige Meinung der Rechtsprechung. Mieter können selber sach- und fachgerecht tapezieren und streichen, solange sie mit ihrer Arbeit kein Chaos hinterlassen. Auch der teuerste Variante muss nicht gewählt werden. Ist die Tapete im Kinderzimmer noch in Ordnung könnte sie überstrichen werden.
Soweit ich informiert bin hat der BGH entschieden, dass bei Auszug eine Tapete, die noch intakt ist, nicht entfernt werden muss. Zwar stand eine ähnliche Forderung (Klausel) im besagten Mietvertrag, doch dem hat der BGH nicht entsprochen. Es sei unangemessen, weil Mieter zum Abreißen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.
Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05
ZitatNicht viel. Verlangen kann er gern und viel. D.h. aber noch lange nicht, dass man seinem Verlangen auch nachkommen muss. :

ZitatVerlangen kann man eigentlich immer, denn verlangen kann man ja fast alles. :

Das von dir angegebene Urteil bezieht sich auf eine im MV enthaltene Klausel. SO eine gibts beim TE nicht. Außerdem hatte dort der Vermieter die Tapeten selbst entfernt und dann die Kaution...usw.ZitatSoweit ich informiert bin ... :
Wie sieht denn eine Tapete aus, die noch intakt ist?
Wie sehen denn nach 4 Jahren Wände bei normalem Gebrauch/ Abnutzung aus?
Wie ist deine Antwort an den TE?
1.Muss diese KiZi-Tapete überstrichen werden?
2.Oder muss sie durch RF ersetzt werden und hell/weiß überstrichen werden?
3.Müssen die Wände in den anderen Zimmern hell/weiß überstrichen werden?
--------------------------------------------------
Als Mieter würde ich sagen: ...sieht noch ganz gut aus, nur KiZi-Tapete überstreiche ich hell bzw. weiß
Als Vermieter würde ich sagen:... oh gottogott. Du hast die Whg. renoviert übernommen, bitte übergib sie mir renoviert. Die Wände und Decken bitte !!
Als Nachmieter A würde ich sagen: Nehm ich gern so, wie sie ist. Hab auch Kinder.
Als Nachmieter B : Ich will sie haben, wie sie mir vom VM angeboten wurde...renoviert.
@Dudelsack: Wie die übrigen Wände aussehen, wenn sie *nackt* zu sehen sind, lässt einen Bewohner selbst oft auch erschrecken.
Kannst du gut mit deinem Vermieter ?...oder eher nicht ?...kannst du selbst Nachmieter vorschlagen?
Zitat@Dudelsack: Wie die übrigen Wände aussehen, wenn sie *nackt* zu sehen sind, lässt einen Bewohner selbst oft auch erschrecken. :
Kannst du gut mit deinem Vermieter ?...oder eher nicht ?...kannst du selbst Nachmieter vorschlagen?
Eigentlich kann ich ganz gut mit meinem Vermieter. Bei der Besichtigung der Nachmieter habe ich einen Kandidaten angesprochen, der würde gern renovieren und dafür halt früher rein. Ich würd ihm entgegen kommen und die Miete für die Zeit zahlen, wenn er sich ums renovieren kümmert.
Nun will meine Vermietern aber nicht, dass der Vermieter sagen kann, er hätte die Wohnung unrenoviert übernommen. Daher will er, dass ich ihm die Wohnung übergebe bevor der neue Mieter irgendetwas macht. In dem Zuge soll ich doch bitte neu tapezieren.
Nun bin ich hier gelandet um herauszufinden ob es eine Grundlage gibt, auf dessen er dies verlangen kann. Ich lese aber aus den Antworten heraus, das es da keine klaren "Regularien" gibt und wir uns halt einigen müssen.
Daher werde ich mich nun auf den Standpunkt stellen, dass ich die Verschmutzungen der Wände mit einem Anstrich repariere. Bzw. kann das natürlich auch gern der Nachmieter machen. Die Wohnung bekommt der Nachmieter dann, am Ende der Mietzeit, als renovierte Wohnung übergeben.
ZitatIch hätte da noch mal eine Frage. Enthält der Mietvertrag einen § welcher die Pflichten des MIeters bei Rückgabe der Wohnung betreffen ? Wenn ja,wie lautet dieser ?? :
Hab gerade nochmal geschaut, steht nur drin, dass wenn ich was drin stehen lasse, es ihm gehört.
JA. Vom Vermieter. Du kannst die Wohnung nur an deinen Vermieter übergeben. Bitte mit Protokoll und Schlüssel. Der VM dann ebenso an den Nachmieter.ZitatDie Wohnung bekommt der Nachmieter dann, am Ende der Mietzeit, als renovierte Wohnung übergeben. :
Wie bitte? Alle Wände neu tapezieren? Alte Tapete runter und neue ran und dann auch noch streichen?ZitatIn dem Zuge soll ich doch bitte neu tapezieren. :
Ich meine, DAS kann der Vermieter gern verlangen, das bekommt er aber hoffentlich nicht. Nichts gäbe es, worauf der VM sein Verlangen gründen kann.
ZitatIch meine, DAS kann der Vermieter gern verlangen, das bekommt er aber hoffentlich nicht. Nichts gäbe es, worauf der VM sein Verlangen gründen kann. :
Ja, genau so sehe ich das auch. Ich probiere es halt nochmal auf den normalen Weg, ansonsten habe ich ne REchtschutzversicherung, und dann sollen andere die Rechtslage klären :-)
ZitatDie Wohnung bekommt der Nachmieter dann, am Ende der Mietzeit, als renovierte Wohnung übergeben. :
Hier meinte ich, dass der VM die Wohnung an den Nachmieter übergeben kann, die aber eigentlich der Nachmieter "renoviert" hat.
ZitatZitat (von Dudelsack08): :
Nun ziehen wir in naher Zukunft aus und aus der Klausel schließe ich, dass ich in der Pflicht bin diese Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Richtig, Das ist eine wirksame Renovierungs-bzw. Schönheitsreparaturklausel gem. BGH. Der Vermieter ist von der Renovierungspflicht frei. Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen ausführen.
ZitatSpannend für mich ist die Frage, ob der Punkt 2 als Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten interpretiert werden kann. Punkt 1 sagt ja nur, dass der Vermieter sie nicht durchführen muss. Eine kurze Recherche ergab den Hinweis, dass eine Formulierung wie unter 2 tatsächlich als Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgefasst werden wird und dass bei normaler Abnutzung die üblichen Fristen zu verwenden sind. Ich habe dazu aber kein Urteil oder Fachkommentar auf die Schnelle finden können. :
@cauchy
Deine Recherche war schon richtig. Die Vorschrift gilt auch für preisfreien Wohnraum. Schau einmal hier: BGH Urteil vom 18.02.2009 VII ZR 210/08 Abs. 10
@Anami, du brauchst das nicht zu verstehen.

ZitatDie Wohnung bekommt der Nachmieter dann, am Ende der Mietzeit, als renovierte Wohnung übergeben. :
Das wird der Vermieter im neuen Mietvertrag festhalten u. der Nachmieter unterschreiben. Somit hat der Vermieter keinen Nachteil u. kein Grund sich zu beklagen. Ist doch alles gut.
ZitatBis wann reicht Streichen und ab wann muss man tapezieren :
Z.B. Rauhfasertapeten; diese werden vom Mieter i.d.R. erstmal überstrichen. Der nächste Mieter verfährt genau so und der übernächste auch....
Bei max.6 x überstreichen reicht's den Tapeten und die fallen beim 7ten mal von der Wand. Der nun kommende Mieter müsste praktisch erst mal die alte Rauhfasertapete ab-
ziehen und neu tapezieren. Um da Gerechtigkeit herzustellen, verlangen manche VM von
jedem Mieter anteilmäßig nach einem KVA die Kosten der Tapezierung.
ZitatBzw. Was muss passieren damit der Vermieter dies verlangen kann. :
Wenn die Tapezierung im MV vereinbart wurde muss der M wohl tapezieren. Mehr als
max 6 Anstriche verkraftet eine Rauhfaser nicht. Und so wären die anteilmässigen Kosten auf jeden Mieter gerecht verteilt.
Natürlich vorausgesetzt, der M ist rechtskräftig zum Renovieren verpflichtet.
ZitatWenn die Tapezierung im MV vereinbart wurde muss der M wohl tapezieren. :
Wurde nicht vereinbart. Vereinbart wurde lediglich die Klausel mit den Schönheitsreparaturen.
ZitatWurde nicht vereinbart. Vereinbart wurde lediglich die Klausel mit den Schönheitsreparaturen. :
Zu den Schönheitsreparaturen zählen im Mietrecht u.a. das Tapezieren. Soll heissen, dazu bist Du lt.MV verpflichtet, soweit es notwendig wäre.
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