Guten Tag,
ich hoffe auf Ratschläge zu Schönheitsreparaturen
beim Auszug, in meinem Fall ist es etwas speziell.
Die Situation: Ich habe vor 7 Monaten eine Neubauwohung bezogen, frisch renoviert, jedoch nicht vollends fertiggestellt. Das heißt: es war frisch weiß gestrichen (Putz), jedoch gab es in jedem Zimmer Stellen an Wänden und Decken wo noch nachgebessert werden sollte weil stellenweise Farbe fehlte (dies passierte nicht). Die Vermieter haben die Wohnräume mit Laminat ausgelegt, in Eigenarbeit. Die Stöße sind so unsauber verlegt worden, dass sich der Laminat schon nach kurzer Zeit an vielen Stellen auseinander gezogen hat. Bei Einzug/Schlüsselübergabe war die Wohnung noch völlig verschmutzt, ich habe stundenlang Betonstaub weggesaugt und viel Müll und Materialreste entsorgen müssen (weil es immer hieß: wird erledigt, es passierte aber einfach nicht). Ein Übergabeprotokoll wurde nicht angefertigt, das wollten die Vermieter über Monate nachträglich immer noch machen.
Nun ziehe ich zum nächsten Monat aus. Mein Mietvertrag enthält folgende Klausel:
"Der Mietgegenstand ist am Tag der Beendigung der Mietzeit vom Mieter im vertragsgemäßen Zustand dem Vermieter zu übergeben. Vertragsgemäß ist der Zustand des Mietgegenstandes, wenn alle Räume geräumt und gereinigt, weiß angestrichen, Schäden beseitigt und fällige Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden."
Ich habe an 2 Wänden leiche Verschmutzungen von einem Regal auf dem Schuhe standen, sowie einige Dübellöcher in der Küche. Was muss ich tun? Die gesamte Wohnung weiß streichen? Dann wäre sie ja bei Auszug quasi in einem besseren Zustand als vorher?!
Was dürfen die Vermieter von mir verlangen?
Danke schonmal!
-- Editier von Ich_bins123 am 19.10.2016 08:38
-- Editier von Ich_bins123 am 19.10.2016 08:39
Schönheitsreparaturen bei Auszug - Neubau
19. Oktober 2016
Thema abonnieren
Frage vom 19. Oktober 2016 | 08:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug - Neubau
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#1
Antwort vom 19. Oktober 2016 | 11:22
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatVertragsgemäß ist der Zustand des Mietgegenstandes, wenn alle Räume geräumt und gereinigt, weiß angestrichen, Schäden beseitigt und fällige Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden :
Die Klausel ist ungültig und kann ignoriert werden, weil sie die Farbvorgabe "weiß" enthält. Das ändert aber nur bedingt etwas an der rechtlichen Situtation. Für Schäden durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter ohnehin gerade stehen.
ZitatIch habe an 2 Wänden leiche Verschmutzungen von einem Regal auf dem Schuhe standen, sowie einige Dübellöcher in der Küche. :
Wenn die Dübellöcher im üblichen Umfang vorgenommen wurden, dann waren sie vertragsgemäß und gehören jetzt dem Vermieter. Bitte mit diesen gar nichts machen, also auch nicht dicht schmieren. Das wäre dann nämlich möglicherweise eine Beschädigung. Lass sie einfach so wie sie sind. Bei den Verschmutzungen kann ich wenig sagen. Das kommt auf den Umfang an. Nicht empfehlen würde ich jedoch, da nur lokal drüberzustreichen. Geschekte Wände muss der Vermieter nicht dulden. Normalerweise wird man da also jeweils die ganze Wand streichen müssen, wenn das nicht vertragsgemäßer Gebrauch war. Das lässt sich aber aus der Ferne nicht beurteilen.
-- Editiert von cauchy am 19.10.2016 11:23
#2
Antwort vom 19. Oktober 2016 | 17:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort!
Kann ich eine Rechtsquelle dazu finden dass die Klausel eine "starre Klausel" ist?
Zu der verschmutzten Wand: es ist nur in geringem Ausmaß. Einige schwarze "Streifen/Flecken" von einem offenen Schuhregal. Dübellöcher in üblichem Umfang wird wohl Auslegungssache sein, von einer Standart-EBK sollte das doch aber passen.
Den Ausführungen nach müsste sich die Wohnung absolut im vertragsgemäßen Zustand befinden, ich befürchte jedoch dass dies die Vermieter anders sehen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. Oktober 2016 | 04:37
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Es gibt sogenannte Tapeten- Radiergummis - evtl versuchen Sie diese mal an den Flecken. Vielleicht haben Sie Glück und die Flecken gehen damit ab.
#4
Antwort vom 20. Oktober 2016 | 09:45
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatKann ich eine Rechtsquelle dazu finden dass die Klausel eine "starre Klausel" ist? :
Mit starr hat das wenig zu tun, nur mit der Farbe weiß. Siehe z.b. http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-farben/ und darin das Beispiel 2 sowie die Erläuterungen dazu.
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