Schönheitsreparaturen bei Auszug - Vertrag nimmt nur Bezug auf Übergabeprotokoll

26. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
khx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug - Vertrag nimmt nur Bezug auf Übergabeprotokoll

Ich habe ein Haus gemietet und werde bald umziehen.
Im Mietvertrag heißt es:

"Während des Mietverhältnisses werden Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung und Beschädigung üblicherweise nach folgender Maßgabe erforderlich sein: [...] 3 / 5 / 7 Jahre.

Bei Auszug ... sind Schönheitsreparaturen nach folgender Maßgabe durchzuführen:"

Und dann kommt die bekannte Abgeltungssache je nach dem, wie lange die letzte Reparatur zurückliegt. Ich war zwei Jahre drin, es war also regulär kein Anstreichen erforderlich, ich müsste aber dann nach Kostenvoranschlag anteilig bei Auszug bezahlen.

So wie ich das bisher verstanden habe ist die Klausel wegen der relativen Definition der Notwendigkeit prinzipiell gültig. So weit, so klar.

Zu "Zustand der Mieträume" heißt es im Vertrag: "Auf das anliegende Wohnungsübergabeprotokoll wird Bezug genommen". So, und da habe ich damals beim Einzug nicht richtig nachgedacht. Denn viele Räume waren lediglich bruchstückhaft neu gestrichen. Also: da, wo wohl mal ein Fleck war, sah man, das drübergestrichen worden war. Ich habe selbst nichts dran gemacht danach, es ging also, aber es war auch klar zu sehen, dass da kein Profi dran war. Das ist auch alles im Übergabeprotokoll so fixiert.

Im Vertrag wird ja kein vertragsgemäßer Zustand des Hauses definiert, da wird ja nur auf das Übergabeprotokoll verwiesen. Trotzdem würde mich jetzt ein Kostenvoranschlag benachteiligen, da die Flecken und Flicken vom Vormieter noch da sind.
Vom Gerechtigkeitsempfinden her würde ich das Haus genau herzurichten (also Flickwerk), wie ich es übernommen habe. Aber wie sieht das in so einem Fall rechtlich aus, habe ich eine Chance, damit durchzukommen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.03.2009 21:13:32
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 68x hilfreich)

Bitte wie immer die -komplette- Klausel zu Schönheitsreparaturen posten. Seit wann wohnst du dort?

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#2
 Von 
khx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Seit gut zwei Jahren. Der ganze Abschnitt umfasst mehr als eine halbe Seite Kleingedrucktes, das wäre etwas viel zum Abtippen. Der Quotenteil lautet: "Die Kostenquote richtet sich nach dem Kostenvoranschlag bzw. der Rechnung des von dem Vermieter beauftragten Malerfachbetriebes. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln und einen entsprechenden Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen. Dem Mieter wird die Möglichkeit eröffnet, die Schönheitsreparaturen selbständig, jedoch fachgerecht, auszuführen."

Die Gültigkeit dieser ganzen Klausel ist für mich mittlerweile nicht mehr zweifelhaft. Es geht mir mehr um die Situation, dass das Haus nicht in dem Zustand übernommen wurde, in dem es abgegeben werden soll.

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#3
 Von 
berliner.de
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
vielleicht kann ich helfen:
Bei Übergabe der Mietsache wurde der Zustand festgehalten, in dem sich das Haus befindet, in dem Sie es übernommen haben. (Übergabeprotokoll) In diesem Zustand haben Sie es auch zu übergeben, wie im Übergabeprotokoll vereinbart.
Leider hat das Gerechtigkeitsempfinden hier nichts zu sagen...

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#4
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 285x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
khx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht ja nicht, dass ich es so übergeben soll, wie ich es übernommen habe. Das würde ich allerdings gerne machen. Es geht also um die Diskrepanz zwischen dem was im Vertrag dazu steht (Abgeltungsquote) und dem was eigentlich fair wäre.

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#6
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 788x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

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#8
 Von 
khx
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Schade, dass Sie gleich so gereizt reagieren! Meine Frage war nicht nach der Rechtmäßigkeit der Abgeltunsquote; das habe ich schon selbst recherchiert. Und Abtippen als Demutsbeweis finde ich nicht angemessen. Aber da bisher niemand auf die Frage eingegangen ist, wird es wohl keine klare bzw. einfache Antwort geben, was ich mir gut vorstellen kann.

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#9
 Von 
berliner.de
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe versucht Ihnen zu antworten....es ist, so wie Sie es sich vorstellen - und evtl. auch dem einzelnen Rechtsempfinden verstädlich - nicht möglich. Der Vermieter kann auf Einhaltung des Vertrages pochen !!!




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#10
 Von 
berliner.de
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

ps : hierzu kann er sich auch der geleisteten Kaution bedienen - wenn eine Kaution gezahlt wurde!

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#11
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 788x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 285x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
guest-12330.03.2009 21:13:32
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 68x hilfreich)

"Aber da bisher niemand auf die Frage eingegangen ist"
Wie sollte dies gelingen bei einem Sachverhalt, wo jedes einzelnes Wort ausschlaggebend sein kann, ohne den exakten Vertragstext zu kennen?

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