Schönheitsreparaturen bei Auszug: Zählt der erste Einzug oder der Mietvertragsbeginn?

26. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
acidwar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug: Zählt der erste Einzug oder der Mietvertragsbeginn?

Hallo zusammen,

ich habe einige Fragen zu Schönheitsreparaturen beim Auszug und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Meine Situation:
Ich bin 2019 als Untermieter in die Wohnung eingezogen (über Mitbewohner). 2021 hat meine Mitbewohnerin die Wohnung verlassen, und ich habe einen neuen Mietvertrag direkt mit dem Vermieter abgeschlossen – diesmal als Hauptmieter.

Als wir 2019 eingezogen sind, war die Wohnung frisch saniert und weiß gestrichen. Ich habe nun gelesen, dass die Verpflichtung zur Renovierung beim Auszug davon abhängt, was im Mietvertrag steht und in welchem Zustand die Wohnung beim Einzug übergeben wurde.

Da ich zum 01.12.2023 ausziehe, stellen sich mir folgende Fragen:

1. Welcher Zeitpunkt zählt für mich als "Einzug"?
Zählt mein Einzug 2019 als Startpunkt, obwohl ich damals nur Untermieter war? Oder beginnt für die Bewertung des Wohnungszustands der Mietvertrag ab 2021?
Letzteres würde ja bedeuten, dass ich die Wohnung nicht frisch renoviert übernommen habe, sondern mit bereits vorhandenen Abnutzungen.

Mein Vermieter hat mir per Mail mitgeteilt, dass er bei der Übergabe ein Einzugsprotokoll mitbringen wird, das 2019 mit dem damaligen Hauptmieter erstellt wurde. Beim Übergang von der Untermiete in den Hauptmietvertrag (2021) wurde allerdings kein Übergabeprotokoll gemacht.

2. Ist diese Klausel in meinem Mietvertrag wirksam?
Hier ist die Klausel aus meinem Mietvertrag:

*"Sofern dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben wurde, ist der Mieter zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache.
Im Allgemeinen gelten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nachfolgende Zeitabstände:

In Küchen, Bädern, Duschen: alle 5 Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 8 Jahre
In anderen Nebenräumen sowie Fenster, Türen und Heizkörper: alle 7 Jahre."*


Es wurde nirgends schriftlich festgehalten, ob ich die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen habe. Ich bin mir unsicher, ob die Klausel gültig ist, und habe leider nicht den besten Blick dafür.

Ich würde mich sehr über Einschätzungen oder Tipps freuen – besonders auch, wie ich mich am besten bei der Wohnungsübergabe verhalte.

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von User am 26. November 2024 04:13

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6637 Beiträge, 2338x hilfreich)

Nach der Schilderung kommt es nicht auf den früheren Einzug an, sondern auf den Zustand bei Beginn des eigenen Hauptmietvertrag.
Vorher bestand mit dem Vermieter ja gar kein Rechtsverhältnis.
Auch wurden ja mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages weitere Räume "übergeben" oder bezog sich das Untermietverhältnis auf die vollständige Wohnung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
acidwar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Auch wurden ja mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages weitere Räume "übergeben" oder bezog sich das Untermietverhältnis auf die vollständige Wohnung ?


Es bezog sich nur auf ein einzelnes Zimmer.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35012 Beiträge, 5982x hilfreich)

zu 1: Da dein Mietvertrag seit 2021 gilt, ist das dein vertragliches Einzugsdatum.
zu 2: Ja, diese Klausel dürfte in Bezug auf deine *Datumsfrage* wirksam sein.

Zitat (von acidwar):
Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache.
ICH würde mich darauf konzentrieren... und das auch bei der Übergabe mit Protokoll beachten.

Zitat (von acidwar):
ob ich die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen habe.
Ich tippe auf --renoviert--.
Das bedeutet jedoch nicht, dass du sie unbedingt zum Auszug renovieren müsstest.
Und auch nicht, dass die Mitbewohnerin sie 2021 zu ihrem Auszug hätte renovieren müssen.

Es kommt auf den gegenwärtigen Zustand an.

Häufig werden von Vermietern keine grellbunten Wandfarben akzeptiert, wenn *weiß* und *frisch renoviert* in übergeben wurde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
acidwar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Häufig werden von Vermietern keine grellbunten Wandfarben akzeptiert, wenn *weiß* und *frisch renoviert* in übergeben wurde.

Vielen Dank für deine Meinung!
Also abgesehen von einer Wand ist alles noch weiß gestrichen. Man sieht an ein paar Stellen Flecken die aber relativ klein sind. Kann der Mieter dann verlangen, dass wir das komplett neu streichen ? Und müsste man diese Wand weiß streichen ? Für micht ist das eher eine neutral nicht zu helle Farbe

https://ibb.co/zFjr7GR
https://ibb.co/gTf4K1p

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35012 Beiträge, 5982x hilfreich)

Zitat (von acidwar):
Kann der Mieter dann verlangen, dass wir das komplett neu streichen ?
Nö. Höchstens der Vermieter. Er könnte es verlangen, man weiß noch nicht, ob er es tut....
Ich kenne den Vermieter nicht. Vielleicht ist er kulant? Vielleicht hat er schon einen Nachmieter, dem das so gefällt?

Auf den Fotos ist diese 1 Wand eindeutig nicht weiß. Aber ob man sich darüber streiten wird?

Zitat (von acidwar):
Als wir 2019 eingezogen sind, war die Wohnung frisch saniert und weiß gestrichen.
Es steht zB. nicht im MV, dass du zum Auszug die Wohnung wieder *weiß gestrichen* übergeben müsstest.

ICH würde auf den Passus mit der Erforderlichkeit des Streichens bauen.

Ob der Vermieter sich an der einen *getönten* Wand stört, erfährt man bei der Übergabe. Dann würde es auch im Protokoll stehen... und man könnte anfangen zu streiten.
Oder eben die Wand weiß streichen...evtl. später.

Am Ende vom Schwanz gehts dann oft noch um die Kaution...
Es soll auch Nachmieter geben, die die farbige Wand gleich mit der ganzen Wohnung so und sofort haben wollen würden...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
acidwar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nö. Höchstens der Vermieter
Sorry, den meinte ich auch ;D Vermieter ist absolut nicht kulant und auf Stress aus. Das zeigt die Kommunikation über die letzten Monate hin. Wenn ich die Wand weiß streiche kann er sich dann aber trotzdem beschweren und sagen, dass es nicht fachgerecht gemacht wurde ? Das würde mich ja nochmal Kosten.
Sollte ich die Wand bis zur Übergabe nicht streichen ,er sich dann beschweren und wir packen das ins Übergabeprotokoll. Habe ich dann das Recht, das auch selber zu streichen ? Oder kann er sagen, dass er das auf meine Kosten vom Profi machen lässt.
Der Vermieter meinte bereits in der email, dass er die Übergabe "auch mit der Kaution klären kann". So viel dazu!

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35012 Beiträge, 5982x hilfreich)

Zitat (von acidwar):
Vermieter ist absolut nicht kulant und auf Stress aus.
Was bleibt?
Verlangen kann er, dass die Wand weiß gestrichen wird. Jeder kann sowieso alles mögliche verlangen. Und nu?
ICH würde den MV dagegenhalten und fragen, wo das steht, was er jetzt verlangt.
ICH würde dagegenhalten, dass es bei Schönheitsreparaturen um die Beseitigung der Gebrauchsspuren geht. Die getönte Wand hat gar keine Gebrauchsspuren und auch keine Beschädigungen.
ICH würde ihn fragen, wo in diesem MV steht, dass ein Wandanstrich fachgerecht ausgeführt sein muss.
Falls ICH streichen würde, dann 2x deckend weiß. Das würde ICH als fachgerecht bezeichnen.
Beschweren kann er sich. Das kostet nichts.

Natürlich hast du das Recht, die Malerarbeiten selbst auszuführen, denn es steht nichts gegenteiliges im Mietvertrag--- und der MV ist das, was hier zählt.

Zitat (von acidwar):
Oder kann er sagen, dass er das auf meine Kosten vom Profi machen lässt.
Soweit würde ICH es nicht kommen lassen.
ICH würde ins Protokoll nehmen, dass ICH die Wand weiß streiche. ICH würde keine Frist nennen.
Wenn der Vermieter zur Übergabe unbedingt auf Anstrich besteht, würde ICH mir eine angemessene Frist vorbehalten.
ICH würde also entweder selbst 2x streichen oder falls möglich, in Freundeshilfe einen versierten Hobbymaler anheuern. Die Wohnung ist leer, da geht ein solcher in weniger als 1 Std. incl. allem durch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
acidwar
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ICH

Danke Chef! Finds cool, dass man hier so schnell antwort bekommt! Schönen Abend noch <3

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35012 Beiträge, 5982x hilfreich)

Ich bin kein Chef.
ICH schreibs nur so, damit Lesern klar wird, dass ich das so tun würde. Manchmal regt sich Unmut, weils so nicht im BGB zu finden ist...o.s.ä.
:wink:

Viel Glück!

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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