Hallo,
ich wohne seit fünf Jahren in meiner Wohnung und wäre laut Mietvertrag verpflichtet nun bei Auszug
zu streichen.
Im Vertrag befindet sich jedoch folgende Klausel zur Qotenregelung:
"Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen (...) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags (...)"
Jetzt ist meine Frage: Ist diese Klausel nach dem BGH Urteil von 2015 unwirksam und damit der ganze Paragraph zu Schönheitsreparaturen? Müsste ich demnach nun gar keine Schönheitsreparaturen vornehmen?
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Schönheitsreparaturen bei Auszug nach neuem BGH Urteil
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:nach dem BGH Urteil von 2015
Welchem genau?
ZitatZitat:nach dem BGH Urteil von 2015 :
Welchem genau?
Ich vermute es geht um BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 , Quotenklauseln sind damit passee.
ZitatJetzt ist meine Frage: Ist diese Klausel nach dem BGH Urteil von 2015 unwirksam und damit der ganze Paragraph zu Schönheitsreparaturen? :
Ja und keine Ahnung. Die Quotenklausel ist ungültig. Ich weiß jedoch nicht, ob dadurch auch der Rest unwirksam wird. Wie sieht denn der Rest überhaupt aus? Nach 5 Jahren werden in der Regel doch nicht alle Räume gemalert werden müssen.
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Zitat:Ich vermute es geht um BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
Danke, das kannte ich noch gar nicht.
Zitat:Ich weiß jedoch nicht, ob dadurch auch der Rest unwirksam wird.
Kommt sicher im Einzelfall auf die Gestaltung des MV an; im o.a. Urteil jedenfalls hieß es:
Zitat:An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB . Das bedeutet, dass der Vermieter mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 , BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 , aaO).
Der BGH hat in dem Urteil über zwei unterschiedliche Klauseln geurteilt: Einmal über Schönheitsreparaturenklauseln, wenn die Wohnung unrenoviert ohne entsprechenden Ausgleich übergeben wurde, und einmal über Quotenklauseln bei Auszug. Beide Klauseltypen sind unwirksam. Mir ist nicht klar, ob bei renovierter Übergabe der Wohnung obiges Zitat aus den Urteilsgründen immernoch greift. Die Schönheitsreparaturenklausel an sich wäre ja - im Gegensatz zu der aus dem Mietvertrag des Urteils - wirksam. Ob dann die unwirksame Quotenklausel diese eigentlich wirksame Schönheitsreparaturenklausel killt, habe ich bisher nicht verstanden.
Zitat:Ob dann die unwirksame Quotenklausel diese eigentlich wirksame Schönheitsreparaturenklausel killt, habe ich bisher nicht verstanden.
Kommt sicher auf den Einzelfall an.
Einerseits ist grundsätzlich nur die betroffene Klausel auch unwirksam.
Andererseits, wie der BGH schon schreibt, fällt diese nicht einfach weg, sondern wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Und wenn die dann derart ist, daß die Schönheitsreparaturenklausel damit kollidiert, dann wird auch letztere nicht wirksam sein. So habe ich das verstanden.
Entscheidend ist hier, ob die Wohnung renoviert übergeben wurde oder nicht.
Die Quotenklausel ist in jedem Fall unwirksam und zwar auch schon nach älteren Urteilen. Die Untwirksamkeit der Quotenklausel macht aber eine Klausel mit weichen Fristen zu den Schönheitsreparaturen automatisch unwirksam.
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