Schönheitsreparaturen bei Auszug - starre Fristen

4. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
dieLisa
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 16x hilfreich)
Schönheitsreparaturen bei Auszug - starre Fristen

Guten Morgen,

das Thema gab es schon so oft, aber ich würde gerne auf Nummer Sicher gehen, was die Schönheitsreparaturen bei Auszug angeht. In unserem Mietvertrag (Standardmietvertrag von Haus & Grund) ist dazu folgendes angegeben:

"Der Mieter ist verplichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume slle 3 Jahre, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparauten an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginndes Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt."

Als wir eingezogen sind, waren Wohn- und Schlafzimmer frisch gestrichen. Bad und Küche waren, nach einer Modernisierung, nur verputzt und wurden von uns gestrichen.

Vielen Dank für eure Mühe!
Lg Lisa

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Es handelt sich um starre Fristen, die daher unwirksam sind. Die Wohnung kann besenrein übergeben werden.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Standardmietvertrag von Haus & Grund > den gibt es nicht, weil i.d.R. jeder größere Ortsverein bzw. der Landesverein sein eigenes Formular hat, das sich noch dazu mit der Änderungen der Rechtsprechung laufend ändert.

Mir erscheint der Passus zu Schönheitsreparaturen jedenfalls für ein Vertragsformular ungewöhnlich kurz - handelt es sich möglicherweise gar nicht um ein Wortlaut-Zitat?
Deswegen ergänze ich vorsichtshalber
Es handelt sich um starre Fristen, die daher unwirksam sind - weil eine Relativierung der Ausführungszeiträume fehlt - z.B. durch die Worte "in der Regel".
http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-starre-fristen/

"Nummer sicher" sieht jedenfalls anders aus > entsprechenden Vertragsauszug hochladen

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dieLisa
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Lolle,

tatsächlich handelt es sich um den Wortlaut - Buchstabe für Buchstabe abgetippt. Zum besseren Abgleich anbei gerne noch der Vertragsauszug.



Der Vertrag ist von Haus & Grund München. Bei uns in Bayern ist alles etwas anders als im Rest von Deutschland ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Bei uns in Bayern ist alles etwas anders als im Rest von Deutschland


Oder es handelt sich um einen älteren Vertragstext. Vor 15 Jahren hat Haus&Grund durchaus solche Klauseln verwendet.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Baldi1987
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo liebe Gemeinde :wipp:

ich wollte nicht erst noch ein neues Thema zu "Schönheitsreparaturen" machen.

Ich hab von 10/2012 bis 12/2017 in einer Wohnung gewohnt.. Hab da diverse Wände farbig gestrichen. Nun hat mir die Hausverwaltung, die die Wohnung abnimmt mir gesagt ich soll alle löcher verschließen sowie einheitlich die Wände streichen. Durch das zu machen der Löcher (an den Farbigen Wänden) sind jetzt weiße Flecke drauf(jede Wand ist Gipsbeton)
Desweiteren soll ich in der Küche die Fliesen wischen :???:

Ich hab bis Dienstag zeit diese Mängel zu beseitigen..

Muss ich mich an alles halten und alles streichen und wischen?

Das steht im Mietvertrag unter anderem in den "Schönheitsreparaturen"



§8 Schönheitsreparaturen


8.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das fachgerechte Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, ggf. Austausch des Fußbodens, das streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, sowie das Shampoonieren des Teppichs und der Entfernung von Flecken im Teppich.

8.3 Die Schönheitsreparaturen sind durch den Mieter, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt , an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind,

- in der Regel alle 3 Jahre : Küche,Bäder, Duschen, Toiletten
- in der Regel alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure
- in der Regel alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume

durchzuführen.

8.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Befinden sich Räume der Mieträumlichkeiten nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild in einem renovierungsbedürftigen Zustand und kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu zahlen, damit der Vermieter die Renovierung im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen kann. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. Nach Erledigung der Arbeiten hat der Mieter den sich nach der Renovierungskostenabrechnung ergebenden, durch die Vorschussleistung nicht gedeckten Restbetrag an den Vermieter zu zahlen.

8.5 Nach Ablauf der Mietzeit gilt die Nachstehende Regelung:

In den Räumen der Mieträumlichkeit die nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild renovierungsbedürftig sind, sind durch den Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszführen.

Nachdem in der Grundmiete hierfür keine Kosten einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind , Ersatz zu leisten nach folgender Maßgabe:

Der Mieter muss für diese Räumlichkeuten an den Vermieter einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zahlen, der seiner Nutzungsdauer im Zeitraum seit der letzten Renovierung bis zu dem Zeitpunkt entspricht, in dem ein Renovierungsbedarf an diesen Räumlichkeiten eintritt; ist seit dem Einzug des Mieters noch kein objektiver Renovierungsbedarf eingetreten oder hat der Mieter die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen, berechnet sich der Renovierungskostenanteil in entsprechender Weise jeweils ab Vertragsbeginn. Im Allgemeinen gelten für die Mieter folgende Kostenbeteiligungen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen währen der Mietzeit für die Nassräume länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter in der Regel 33% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts, liegen sie zwei Jahre zurück, in der Regal 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter an den Vermieter im allgemeinen 20% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, in der Regel 40%, länger als 3 Jahre in der Regel 60% und länger als 4 Jahre in der Regel 80%.

Der Mieter ist berechtigt, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlages einen geringeren Kostenaufwand für die gleichen Arbeiten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines anderen Malerfachgeschäfts nachzuweisen, der dann maßgeblich ist. Dem Mieter bleibt es weiter unbenommen , seiner anteiligen Kostentragungspflicht dadurch nachzukommen, dass er die Schönheitsreparaturen, entsprechend des nach dem objektiven Erscheinungsbild tatsächlichen Renovierungsbedarfs der Mieträumlichkeiten vor dem Ende des Mietverhältnisses, fachgerecht in Eigenarbeit ausführt.

Ansprüche des Vermieters wegen übermäßiger bzw. vertragswidriger Abnutzung der Mieträume oder Beschädigungen durch den Mieter oder sonstige Personen, für die der Mieter einzustehen hat, bleiben unberührt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dieLisa
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von hh):
Oder es handelt sich um einen älteren Vertragstext. Vor 15 Jahren hat Haus&Grund durchaus solche Klauseln verwendet.


Ja, du hast Recht! Die Vorlage ist von 2003 :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von Baldi1987):
ich wollte nicht erst noch ein neues Thema zu "Schönheitsreparaturen" machen.

Trittbrettfahrer wie du einer bist sind in keinem Forum gern gesehen. Wie soll man denn auseinander halten zu welchem Beitrag eine Antwort gehört? Beginne einen eigenen Beitrag und man wird dir antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Baldi1987):
ich wollte nicht erst noch ein neues Thema zu "Schönheitsreparaturen" machen.

Sollte man jedoch machen, es bringt nichts verschiedene Themen miteinander vermischen.
Zitat (von Baldi1987):
Durch das zu machen der Löcher (an den Farbigen Wänden) sind jetzt weiße Flecke drauf(jede Wand ist Gipsbeton)

Die Löcher hätte man wohl nicht verschließen sollen.
Und nach Auslegung des BGH müssen die Wände in hellen Farben gestrichen sein.
Zitat (von Baldi1987):
Desweiteren soll ich in der Küche die Fliesen wischen

Wenn diese verschmutzt sind, wo liegt das Problem?

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