Liebe Foristen*innen,
in meinem Mietvertrag befindet sich folgende Klausel:
• Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
• Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
• Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten:
In Küchen, Bädern und Duschen – alle 3 Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten – alle 5 Jahre
In anderen Nebenräumen – alle 5 Jahre
Wie ich es verstehe, handelt es sich hier wohl um sogenannte „weiche" Fristen und ich habe die Schönheitsreparaturen auszuführen (...bin mir da aber nicht sicher).
Handschriftlich haben der Vermieter und ich seinerzeit (2005) folgende Vereinbarung im Formularmietvertrag aufgenommen:
„Der Mieter renoviert beim Einzug und ist beim Auszug von der Renovierung befreit."
Wie sieht es jetzt mit Reparaturen aus, die nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen, z.B. die Bodenbeläge, wer ist hier für Erhalt/Austausch zuständig?
Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten,
LG, Regina
Schönheitsreparaturen - eigene Renovierung bei Einzug.
4. Mai 2019
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Frage vom 4. Mai 2019 | 14:27
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 13x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - eigene Renovierung bei Einzug.
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#1
Antwort vom 4. Mai 2019 | 15:36
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatWie sieht es jetzt mit Reparaturen aus, die nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen, z.B. die Bodenbeläge, wer ist hier für Erhalt/Austausch zuständig? :
Unrenoviert rein .... unrenoviert raus. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Was Sie während der Mietzeit machen ist Ihr eigenes Vergnügen. Beachten SIe, dass Schäden selbstverständlich (wenn durch SIe verursacht) zu Ihren Lasten gehen.
Immer den Zustand bei Einzug dokumentierenn. Sollte also eine Zarge defekt sein, eine Tür verbeult oder oder oder, müssen SIe dies auch nachweisen können bei Auszug (das es so war).
#2
Antwort vom 4. Mai 2019 | 16:48
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 13x hilfreich)
Ich habe nun ein Urteil des BGH vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
gefunden (https://openjur.de/u/764551.html), jetzt blicke ich leider gar nicht mehr durch:
Bin ich überhaupt für die Schönheitsreparaturen zuständig … oder nicht??
Zitat:„Der Mieter renoviert beim Einzug und ist beim Auszug von der Renovierung befreit."
Darüber hinaus:
Im Wohnzimmer befand sich bei Einzug ein abgenutzter Teppichboden, diesen habe ich bei der Anfangsrenovierung gegen Laminat ausgetauscht – muss ich dieses nach erfolgter Abnutzung auf eigene Kosten wechseln oder wäre nicht der Vermieter dafür zuständig?
Bei Einzug war schließlich ein Bodenbelag vorhanden…und Bodenbeläge zählen ja nicht zu den Schönheitsreparaturen...(zu denen ich evtl. gar nicht verpflichtet wäre).
Hat das genannte Urteil überhaupt Wirkung für Altverträge (2005)?
@AltesHaus: Unrenoviert rein… unrenoviert raus – so einfach scheint es nicht zu sein.
Am Ende übergebe ich dem Vermieter die Wohnung in weitaus besserem Zustand, als ich sie übernommen habe – ohne jeden finanziellen Ausgleich. Wie ich das Urteil verstehe, ist auch das nicht zulässig.
LG, Regina
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#3
Antwort vom 4. Mai 2019 | 16:53
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Zitat@AltesHaus: Unrenoviert rein… unrenoviert raus – so einfach scheint es nicht zu sein. :
Doch es ist so einfach, man kann aber auch alles hinterfragen und sich so das Leben selber schwer machen
ZitatIm Wohnzimmer befand sich bei Einzug ein abgenutzter Teppichboden, diesen habe ich bei der Anfangsrenovierung gegen Laminat ausgetauscht – muss ich dieses nach erfolgter Abnutzung auf eigene Kosten wechseln oder wäre nicht der Vermieter dafür zuständig? :
Nein nicht wechseln, aber evtl. das Laminat entfernen ...., wenn der VM dies wünscht.
ZitatAm Ende übergebe ich dem Vermieter die Wohnung in weitaus besserem Zustand, als ich sie übernommen habe – ohne jeden finanziellen Ausgleich. Wie ich das Urteil verstehe, ist auch das nicht zulässig. :
Sie haben den Ausgleich, Sie müssen ja lediglich besenrein übergeben.
#4
Antwort vom 4. Mai 2019 | 17:47
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatSie haben den Ausgleich, Sie müssen ja lediglich besenrein übergeben. :
Ich möchte nicht ausziehen, sondern die Wohnung weiterhin nutzen.
#5
Antwort vom 4. Mai 2019 | 18:26
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatIch möchte nicht ausziehen, sondern die Wohnung weiterhin nutzen. :
... ja und jetzt fragen Sie weil Sie nachträglich Geld haben wollen?
#6
Antwort vom 4. Mai 2019 | 19:08
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 13x hilfreich)
Zitat... ja und jetzt fragen Sie weil Sie nachträglich Geld haben wollen? :
Mich interessiert lediglich, wer in meinem Fall überhaupt fur die SR und sonstige Instandhaltung der Wohnung zuständig ist - der VM oder ich? Im günstigsten Fall könnte ich viel Geld sparen, nämlich dann, wenn sich gewisse Klauseln im Mietvertrag als unwirksam erweisen.
LG, Regina
#7
Antwort vom 4. Mai 2019 | 19:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Instandhaltung der VM Schönheitsreparaturen Sie. Sie können aber auch die Wohnung nicht aufhübschen, sondern abwohnen bis es rappelt und dann bei Auszug besenrein übergeben.
#8
Antwort vom 5. Mai 2019 | 11:42
Von
Status: Frischling (39 Beiträge, 13x hilfreich)
Zitat...Schönheitsreparaturen Sie :
Das glaubte ich bisher auch, bin mir mittlerweile aber nicht mehr sicher.
Wenn ich diese Urteile (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&nr=70515&pos=0&anz=39) richtig verstehe, könnte in meinem Fall der VM für die Schönheitsreparaturen zuständig sein.
Gruß, Regina
#9
Antwort vom 5. Mai 2019 | 11:50
Von
Status: Unbeschreiblich (32163 Beiträge, 5654x hilfreich)
Das ist inzwischen ca 14 Jahre her. Da du jetzt nicht ausziehen willst, stelle doch die Frage bitte nochmal, wenn du tatsächlich ausziehen willst. JETZT bist du jedenfalls zuständig.Zitat... seinerzeit (2005) folgende Vereinbarung im Formularmietvertrag aufgenommen: :
„Der Mieter renoviert beim Einzug und ist beim Auszug von der Renovierung befreit."
Das alles hast du bei bzw. nach Einzug gemacht---*Mieter renoviert bei Einzug*---Das hast du für dich gemacht, nicht für den Vermieter. Stimmts?ZitatDarüber hinaus: :
. Man weiß doch gar nicht, wann und wie du die Wohnung dem Vermieter übergeben wirst.ZitatAm Ende übergebe ich dem Vermieter die Wohnung in weitaus besserem Zustand, als ich sie übernommen habe – ohne jeden finanziellen Ausgleich. :
Man weiß auch nicht, ob der Vermieter dem nächsten Mieter wieder die o.a. besondere Vereinbarung in den Vertrag schreibt.
#10
Antwort vom 5. Mai 2019 | 12:32
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Zitat:Zitat...Schönheitsreparaturen Sie :
Das glaubte ich bisher auch, bin mir mittlerweile aber nicht mehr sicher.
Wenn ich diese Urteile (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&nr=70515&pos=0&anz=39) richtig verstehe, könnte in meinem Fall der VM für die Schönheitsreparaturen zuständig sein.
Gruß, Regina
Ah ... Sie wollen dass der VM die Wohnung aufhübscht für Sie ... ja find ich gut ... versuchen Sie es einfach mal
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