Hallo zusammen,
ich habe vor zehn Jahren meine Wohnung frisch renoviert übernommen. Jetzt ziehe ich aus und stelle fest, dass die Decken etwas verfärbt sind (kein Raucherhaushalt, keine Wasserschäden, nur altersbedingte Verfärbungen). In meinem Mietvertrag steht allerdings, dass ich bei Auszug die Wohnung streichen muss.
Meine Fragen:
1. Handelt es sich bei diesen leichten Verfärbungen nach zehn Jahren noch um „normale Abnutzungen", für die ich laut § 538 BGB eigentlich nicht aufkommen muss?
2. Kann eine Klausel im Mietvertrag wirklich verpflichten, auch solche normalen Verschleißspuren zu beseitigen (z. B. durch einen Neuanstrich)?
3. Wie erkenne ich, ob es sich um eine unwirksame starre Klausel oder um eine wirksame Bedarfs-Klausel handelt?
Ich habe schon gelesen, dass starre Fristen (z. B. „alle 3 oder 5 Jahre") unwirksam sein können und dass der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen klargestellt hat, dass nur bei tatsächlichem Renovierungsbedarf gestrichen werden muss. In meinem Fall ist der Wortlaut: „Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Auszug frisch gestrichen zurückzugeben." Ist das bereits eine unwirksame Regelung oder kann sie gültig sein, wenn die Wohnung ursprünglich frisch gestrichen übergeben wurde?
Ich freue mich über eure Einschätzungen und ggf. Verweise auf relevante Urteile des BGH oder Gesetzesstellen. Danke vorab!
(Hinweis: Mir ist bewusst, dass es sich hier nicht um eine verbindliche Rechtsberatung handelt, aber ich würde mich über juristisch fundierte Einschätzungen freuen.)
-- Editiert von User am 2. Januar 2025 13:32
Schönheitsreparaturen / „normale Abnutzung" – Muss ich nach 10Jahren unbedingt die Decken streichen?
2. Januar 2025
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Frage vom 2. Januar 2025 | 13:12
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen / „normale Abnutzung" – Muss ich nach 10Jahren unbedingt die Decken streichen?
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#1
Antwort vom 2. Januar 2025 | 14:36
Von
Status: Unbeschreiblich (36601 Beiträge, 6173x hilfreich)
Da steht nun grad nicht, dass du streichen musst.ZitatIn meinem Mietvertrag steht allerdings, dass ich bei Auszug die Wohnung streichen muss. :
Das dürfte unwirksam sein, wenn das alles dazu ist.Zitat"Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Auszug frisch gestrichen zurückzugeben." :
Warum gehts dir nur um die Decken?
#2
Antwort vom 2. Januar 2025 | 17:59
Von
Status: Lehrling (1761 Beiträge, 217x hilfreich)
Mal allgemein: Gestrichen werden muss, wenn der Zustand es erfordert.
Ob das in deiner Wohnung der Fall ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen.
Und um beurteilen zu können, ob eine grundsätzliche Pflicht zur Renovierung besteht, müsste man den Wortlaut der kompletten Schönheitsreparaturklausel kennen.
Nur weil eine Wohnung renoviert übernommen wurde, heißt das nicht zwingend, dass sie bei Auszug zu renovieren ist.
Das ist, wie gesagt, vom Zustand abhängig.
-- Editiert von User am 2. Januar 2025 18:00
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#3
Antwort vom 4. Januar 2025 | 16:03
Von
Status: Unbeschreiblich (49142 Beiträge, 17297x hilfreich)
Zitat„Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Auszug frisch gestrichen zurückzugeben." Ist das bereits eine unwirksame Regelung? :
Ja, die Regelung ist unwirksam.
Zitatoder kann sie gültig sein, wenn die Wohnung ursprünglich frisch gestrichen übergeben wurde? :
Wenn die Regelung vollständig zitiert wurde, dann nicht.
Bei einer unwirksamen Klausel muss auch dann nicht renoviert werden, wenn der Zustand eigentlich einen neuen Anstrich erfordert.
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