Schönheitsreparaturen richtig formuliert?

17. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
AlexLaq
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen richtig formuliert?

Hallo, hier von einer Bekannten der Mietvertrag..Alleinerziehend arbeitet am Limit und soll bei Auszug für ne 80qm Wohnung 5.000€ zahlen, damit die Wohnung renoviert wird. Sie hat schon vieles selbst gemacht, doch der Vermieter ist mit nichts zu frieden und verlangt selbst einen Handwerker zu beauftragen, welchen die Mieterin auch noch schwarz zahlen soll...

Ich finde das Vorgehen dreist, bei allem Verständnis die Wohnung auch wieder vermietbar zu machen.. Die Wohnung wurde auch nicht total versaut, halt über 10 Jahre normal abgewöhnt.

Sehr ihr im Mietvertrag etwas, das man anfechten kann und so evtl. Die Schönheitsreparaturen nicht getragen werden müssen?

Ich sehe dass die Fristen ("alle 7 Jahre") z.B. nicht flexibel sind und somit anfechtbar sind oder ?

https://1drv.ms/i/s!AjHgjPCVY4Oqg48WaIItVDbY6--Fbw

https://1drv.ms/i/s!AjHgjPCVY4Oqg48XWmnBo_cnh1w90g


VG Alex

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35033 Beiträge, 5987x hilfreich)

Zitat (von AlexLaq):
.Alleinerziehend arbeitet am Limit und soll bei Auszug für ne 80qm Wohnung 5.000€ zahlen, damit die Wohnung renoviert wird. Sie hat schon vieles selbst gemacht, doch der Vermieter ist mit nichts zu frieden und verlangt selbst einen Handwerker zu beauftragen, welchen die Mieterin auch noch schwarz zahlen soll...
Das steht alles nicht im MV.

Vermutlich beruft sich der Vermieter unabhängig von § 13 jetzt auf die in §25 genannten zusätzlichen Vereinbarungen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10269 Beiträge, 4569x hilfreich)

Die sogenannten Zusatzvereinbarungen machen alle Verpflichtungen zu Schönheitsreparaturen im Vertrag unwirksam. Bei den Decken ist es z.B. eine Renovierungsverpflichtung bei Mietende ohne Rücksicht auf den Zustand. Das macht alles unwirksam. Also auch die restlichen Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, welche irgendwo im Vertrag stehen. Die Mieterin kann sogar ihre Unkosten vom Vermieter als Schadensersatz einklagen, sofern sie Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt hat. Würde ich aber nicht empfehlen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1768 Beiträge, 279x hilfreich)

Zitat (von AlexLaq):
Ich sehe dass die Fristen ("alle 7 Jahre") z.B. nicht flexibel sind und somit anfechtbar sind oder ?


Die Fristen sind mit dem Zusatz "i.d.R." flexibel.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125925 Beiträge, 40561x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Die Fristen sind mit dem Zusatz "i.d.R." flexibel.

Richtig.

Aber wie von cauchy schon geschrieben, sind die Renovierungsklauseln nichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.673 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.302 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen