Schönheitsreparaturen und Auszug

24. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
tiida
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen und Auszug

Hallo!

Folgendes findet sich in einem Mietvertrag:

§ 13 Schönheitsreparaturen
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Entfernen alter Tapeten, Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht- ausgeführt werden.

Hinsichtlich des Bodenbelags hat der Mieter bei Auszug diesen sauber und - abgesehen von vertraglicher Abnutzung - in einwandfreiem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende, vom Mieter zu vertretende Schäden hat er rechtzeitig vorher fachmännisch zu beseitigen. Diesbezüglich obliegt dem Mieter die Beweislast dafür, dass er vorgenannte Schäden nicht zu vertreten hat. Teppichböden sind bei Auszug fachgerecht gereinigt zurückzugeben. Parkettboden ist bei Auszug - regelmäßig nach einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren - fachmännisch abzuschleifen und zu versiegeln.

Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen:

Küche, Bad, WC bzw. Dusche alle 3 Jahre; alle übrigen Wohnräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre; Nebenräume alle 7 Jahre.

2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.

3. Hat der Mieter eine nicht renovierte Wohnung übernommen und sich vertraglich zur Durchführung einer Anfangsrenovierung verpflichtet, so verlängern sich die in Ziffer 1 genannten Renovierungsfristen für die seit Vertragsbeginn erstmals fällige Vornahme von Schönheitsreparaturen einmalig von 3 auf 6 bzw. von 5 auf 10 Jahre, bzw. von 7 auf 14 Jahre, sofern der Mieter die Anfangsrenovierung auch tatsächlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handwerksgerecht durchgeführt hat. Werden nur Teile der Mietsache unrenoviert vom Mieter übernommen, so gilt die Fristverlängerung nur für diese Teile.

4. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung die Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern nicht der Vermieter nach Ablauf der Renovierungsfrist eine Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt bzw. der Mieter diese durchgeführt hat. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der Renovierungsfristen durchgeführt worden sind.

5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als:

bei Küche, Bad: bei allen anderen Wohnräumen: bei allen Nebenräumen:
6 Monate mit 20 % 6 Monate mit 10 % 9 Monate mit 10 %
10 Monate mit 30 % 12 Monate mit 20 % 18 Monate mit 20 %
14 Monate mit 40 % 18 Monate mit 30 % 26 Monate mit 30 %
18 Monate mit 50 % 24 Monate mit 40 % 34 Monate mit 40 %
22 Monate mit 60 % 30 Monate mit 50 % 42 Monate mit 50 %
26 Monate mit 70 % 36 Monate mit 60 % 51 Monate mit 60 %
30 Monate mit 80 % 42 Monate mit 70 % 59 Monate mit 70 %
34 Monate mit 90 % 48 Monate mit 80 % 68 Monate mit 80 %
54 Monate mit 90 % 76 Monate mit 90 %

Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlags durch den Voranschlag eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt. Der Mieter kann sich von dieser anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor dem Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt. Bei durchgeführter Anfangsrenovierung durch den Mieter gem. Ziff. 3 verdoppeln sich die vorgenannten Zeiträume einmalig.

6. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens. Den Anspruch auf Geldersatz hat der Vermieter auch dann, wenn die für den Mieter bei Vertragsende fällig gewordenen Schönheitsreparaturen deshalb nicht zur Durchführung kommen können, weil der Vermieter in den Mieträumen bauliche Veränderungen vornimmt und deshalb die zuvor vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen wieder zerstört würden.


§ 16 Schönheitsreparaturen

1. Die Mieträume sind spätestens am letzten Tag der Mietzeit vom Mieter in einwandfrei gereinigtem Zustand unter Vornahme der anstehenden Schönheitsreparaturen (vgl. § 13) [...] zurückzugeben. [...]

Wenn nun die Mieter nach ca. 2 Jahren und 9 Monaten aus dieser Wohnung ausziehen, stellen sich mir folgende Fragen:

1. Ist die Klausel wirksam, die Durchführung der Schönheitsreparaturen in "fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht" fordert?

2. Handelt es sich um starre Fristen (insbesondere beim Streichen der Wände), da Absatz 2 besagt: "Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich hinsichtlich Heizkörper, Heizrohre sowie Türen und Fenster um Regelfristen."

3. Ist die Abgeltungsklausel wirksam, oder enthält nicht auch sie starre Fristen?

Vielen Dank für eure Antworten schon jetzt!
Viele Grüße
tiida

-- Editiert am 24.02.2010 20:43

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

quote:
Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen:


Starre Fristen = ungültig

Besenrein verlassen genügt

Ok, bevor jetzt wieder ein Aufschrei kommt, nur in dem Fall, dass Du keine Knallbunten Farben in der Wohnung verteilt hast....

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tiida
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Ok, eine Wand hat einen kräftigen Rotton, ansonsten sind es eher dezente Farben ...

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 215x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
eher dezente Farben


Dafür aber lustige Muster ?

Wieviel Farben sind es denn ?



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tiida
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zwei weitere Farben haben wir noch, das Arbeitszimmer ist hellblau, Wohnzimmer und Flur (ein offener Bereich) sind - würd ich jetzt mal sagen - apricot.
Und nein, Muster haben wir keine ;-)

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