Schönheitsreparaturen - wirksam oder nicht?

23. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Thouy
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - wirksam oder nicht?

Hallo,
ich habe in meinem Vertrag folgende Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen und Endrenovierung und würde gerne wissen, ob diese wirksam oder unwirksam im rechtlichen Sinne sind.
Der Mietvertrag wurde zum 15.9.2007 geschlossen und ist auf 3 Jahre befristet. Mittlerweile wurde der Vertrag mittels eines Aufhebungsvertrages zum 30.4.2010 vorzeitig beendet.
Folgende Klauseln sind im Vertrag bezüglich Schönheitsreparaturen und Endrenovierung enthalten (exakter Wortlaut):

11.1 Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. Sie müssen je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung unverzüglich fachgerecht ausgeführt werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen sowie der Innentüren, der Innenseite der Eingangstüe und der Innenseiten der Fensterrahmen.

11.2 Diese Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen
- alle 3 Jahre bei Küchen, Bädern, Duschen
- alle 5 Jahre bei Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen, Toiletten
- alle 7 Jahre bei den übrigen Räumen
vorzunehmen

11.3 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Teppichböden vom Mieter zu reinigen.
Endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die nach einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma aufzuwenden wären. Der Anteil der Kosten des Mieters errechnet sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Mietbeginn bzw. seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses zum vollen Zeitraum, nach dem die Arbeiten fällig sind.
Läßt der Zustand der Mietsache eine Verlängerung der nach § 11.2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, ist der Vermieter vepflichtet, die vorstehenden Kostenquoten angemessen herabzusetzen, im anderen Fall entsprechend zu erhöhen.
Dem Mieter bleibt es es unbenommen, seiner anteiligen Kostentragungspflicht dadurch nachzukommen, dass er die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses fachgerecht ausführt.

11.4 Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen nicht nach, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 281 BGB berechtigt, die in Ziffer 11.1 bis 11.3 genannten Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zu lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter/Beauftragten zu dulden; ein Recht zur Minderung oder Zurückbehaltung der Miete besteht nicht.

20.1 Die Mieterin übernimmt die Wohnung bei Einzug in renoviertem Zustand und daher verpflichtet sich die Mieterin bei Auszug die Wohnung ebenso renoviert an die Vermieter zurückzugeben.

So, Fakt ist, dass die 3 Jahre bzw. 5 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Sonstige Räume gibt es in dieser Wohnung nicht,
Bei Auszug wurden sämtliche Bohrlöcher fachgerecht verspachtelt. Im Wohnzimmer ist eine Wand teilweise farbig gestrichen, im Schlafzimmer sind es zwei Wände.
Die Tapeten sind seit Erbauung des Hauses im Jahre 1995 nicht gewechselt, sondern immer überstrichen worden, lösten sich bereits zum Einzug an einigen Kanten, was auch auf eine sehr unprofessionelle Tapezierung hindeutete, da überall Stoßkanten sichtbar waren.
Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit, die mich oft mehrere Monate ins Ausland führt, habe ich in dieser Wohnung im Jahre 2007 von Oktober bis Dezember gelebt, im Jahre 2008 nur von Januar bis Ende Mai, im Jahre 2009 nur von Februar bis Ende Mai und im Jahre 2010 lediglich für 3 Wochen im April.
Der Aufhebungsvertrag wurde am 3.4.2010 zum 30.4.2010 geschlossen, am 28.4.2010 habe ich die Wohnungsschlüssel an die Hausverwalterin zurückgegeben und ein Auszugsprotokoll erstellt. Der Vermieter will die Wohnung veräußern, ein neuer Besitzer wird sicherlich die alten Tapeten und Böden entfernen, ebenso die Fliesen im Bad, die bereits von der Tochter des Eigentümers vor meinem Einzug übermäßig beschädigt wurden mit wilden Bohrungen. Wie gesagt wurden die Bohrlöcher in allen Räumen fachgerecht verspachtelt und selbst mit einem Rauhfaserfinish in den Wohnräumen an die Tapeten angeglichen.
Nunmehr will der Vermieter 1000 Euro von der Kaution einbehalten für die Schönheitsreparaturen, der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1155 Euro netto. Hier werden aber auch Silikonfugen im Bad in Rechnung gestellt, die seitens des Vermieters laienhaft angebracht worden waren und bereits bei Wohnungsübergabe im September 2007 die bemängelten Schimmelflecken aufwiesen.
Ich habe dem Vermieter anhand der Quotenklausel 40% des Kostenvoranschlags angeboten, darauf ist er überhauptnicht eingegangen, hat seinerseits auch keine Frist zur Ausführung der Schönheitsreparaturen eingeräumt bzw. gesetzt. Nun hoffe ich, dass eine der oben aufgeführten Klauseln unwirksam ist und somit auch die Unwirksamkeit der anderen Klauseln nach sich zieht. Punkt 20.1 ist ein handschriftlich ergänzter Text unter "Sonstiges", die Klauseln 11.1 bis 11.4 sind Teile des Mietvertragvordruckes und haben keine Streichungen bzw. handschriftliche Ergänzungen.
Wie schätzt Ihr die Lage ein? Bin für jede Aussage dankbar.
Viele Grüße,
Thouy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Im Wohnzimmer ist eine Wand teilweise farbig gestrichen, im Schlafzimmer sind es zwei Wände.

Von wem und wie ?



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#2
 Von 
Thouy
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wände wurden vom Boden gemessen ca. 1,10 m hoch von mir dunkelrot gestrichen. Da es sich um eine Profifarbe handelt (nicht der Mist aus dem Baumarkt), ist dieser Farbe kein Glanz zugesetzt (wird beim Film verwendet für Seteinrichtungen in Privathäusern) und ist mit jeder handelsüblichen Dispersionsfarbe (auch Baumarkt) einfach zurückzustreichen, bedarf somit keiner besonderen Behandlung und scheint nicht durch.
Die Wohnung ist, trotz der farbigen Wände, in einem sofort beziehbaren Zustand, wobei dies ohnehin nicht für den Vermieter relevant ist, da er veräußern will und anschließend hausseitig umfangreiche Sanierungsmaßnahmen anfallen (z.B. Tausch der Holzfenster gegen Kunststofffenster für den Energiepass). Dies hatte der Vermieter zunächst abgelehnt, die meisten Wohnungen sind bereits entsprechend aufgewertet.
Die Tapeten an sich wurden bereits in den meisten Wohnungen entfernt und gegen normalen Putz ersetzt. Nach 15 Jahren sind Tapeten sicherlich auch nicht mehr erhaltungswürdig, zumal, wie bereits erwähnt, die Ausführung sehr schlecht ist, die Stosskanten sind durch vielfaches Überstreichen zwischen 1995 und 2007 sichtbar und die Tapeten haften auch nicht mehr an allen Stellen, es haben sich Hohlräume darunter gebildet.
Zwar fallen sie noch nicht von den Wänden, der nächste Anstrich würde die Sache allerdings nicht besser machen. Die Tapeten sind schon mindestens 5-fach so dick und entsprechend versteift durch die aufgebrachten Anstriche.
Dem Vermieter wurde bereits ein Angebot unterbreitet, welches auf den Materialkosten und der fachgerechten Ausführung basiert mit einem Stundensatz in Höhe von 10,- Euro. Dem Vermieter wurde die Berechtigung erteilt, diese Summe von der Kaution abzuziehen. Da zwischen dem Aufhebungsvertrag und dem Auszugstermin lediglich 3 Wochen lagen, war eine Durchführung der Renovierung rein technisch nicht möglich. Eine Nachfrist wurde seitens des Vermieters nicht angeboten, obwohl laut Mietvertrag die Arbeiten in Eigenregie zulässig gewesen wären. Daher wurde die Wohnung entsprechend "unrenoviert" übergeben und der geldwerte Gegenwert als abzugsfähige Summe angeboten.
Vielleicht ist das ja noch wichtig.


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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

quote:
Dem Vermieter wurde bereits ein Angebot unterbreitet, welches auf den Materialkosten und der fachgerechten Ausführung basiert mit einem Stundensatz in Höhe von 10,- Euro. Dem Vermieter wurde die Berechtigung erteilt, diese Summe von der Kaution abzuziehen. Da zwischen dem Aufhebungsvertrag und dem Auszugstermin lediglich 3 Wochen lagen, war eine Durchführung der Renovierung rein technisch nicht möglich. Eine Nachfrist wurde seitens des Vermieters nicht angeboten, obwohl laut Mietvertrag die Arbeiten in Eigenregie zulässig gewesen wären. Daher wurde die Wohnung entsprechend "unrenoviert" übergeben und der geldwerte Gegenwert als abzugsfähige Summe angeboten.


Und wo ist dann das Problem? Diese Vereinbarung gilt auch dann wenn im Mietvertrag etwas unwirksam wäre.

Unwirksam ist übrigens die Klausel 20.1. Das führt aber aufgrund des Summierungseffektes dazu, dass die Klausel zu den Schönheitsreparaturen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist und keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, sowie auch keine Abgeltung bezahlt werden muss.

Der farbige Anstrich gilt jedoch als Sachbeschädigung und ist in jedem Fall zu beseitigen.


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