Schönheitsreparaturfrage Dringend!!!!!!

20. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
engelchen19800
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturfrage Dringend!!!!!!

Hallo Zusammen,

ein wirklich leidiges Thema aber trotzdem habe ich ein wirklich dringendes Problem damit.

Ich habe einen Mietvertrag (von 2001) mit einer "starren" Fristenklausel was, soweit ich weiss, ja unwirksam ist.
Zudem steht in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen folgendes:

"Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu (hier ist die starre Schönheitsreparaturklausel gemeint) oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen."

In meinem Übergabeprotokoll steht dann aber auch noch folgendes:
"Bei eventuellem Auszug wird die Wohnung renoviert übergeben".

Nun ziehe ich zum 31.10.2005 aus der Wohnung aus und weiss nicht was ich machen soll.
Es wäre super wenn mir jemand eine Antwort darauf geben würde, es eilt wirklich sehr.

Vielen Dank im Vorraus!!!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Hallo Engelchen,

das ist jetzt ein bisschen schwer zu verstehen: Bist du sicher, dass es sich um eine starre Fristenregelung handelt? Den von dir zitierten Absatz lese ich so, dass es sich eben nicht um eine starre Fristenregelung handelt, da hier ja auf den aktuellen Zustand der Wohnung eingegangen wird.

Wieso hast du schon ein Übergabeprotokoll, wenn du noch gar nicht ausgezogen bist? Oder ist es das Protokoll von deinem Einzug?

Ich bin mir jetzt nicth sicher, ob das Übergabeprotokoll als Bestandteil des Mietvertrags anzusehen ist, oder ob es sich bei darin vereinbarten zusätzlichen Absprachen um Individualvereinbarungen handelt, die unabhängig vom Mietvertrag gelten. Im letzteren Fall würde das bedeuten, dass du zu einer Endrenovierung verpflichtet bist, wenn du das unterschrieben hast. Letztendlich solltest du aber beim Mieterverein vorsprechen und dir dort Rat holen.

Vielleicht äußert sich Gruwo hierzu noch, der kennt sich da ziemlich gut aus.

Gruß karamel

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#2
 Von 
engelchen19800
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo karamel,

in meinem Mietvertrag steht (deswegen ja die starre Frist):

NR. 4
Erhaltung der überlassenen Wohnung

.....

(2)........
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf der folgender Zeiträume auszuführen:

.....

Das Übergabeprotokoll bzw. Wohnungsübernahmeprotokoll wurde bei meinem Einzeug in die Wohnung in 2001 gemacht.

Gruß
engelchen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

nach einem Urteil des BGH v. 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - ist die o.g. Schönheitsreparaturenklausel in Ihrem Mietvertrag wirksam, weil die starren Fristen nach Antrag des Mitglieds verlängert werden können.

Der BGH hat in allerdings einem anderen Fall geurteilt, dass die verschiedenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen nicht isoliert betrachtet werden, sondern in der Gesamtschau. Folgt daraus eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, sind alle Klauseln unwirksam. Die Schönheitsreparaturen sind dann nach der gesetzlichen Regelung Sache des Vermieters (§ 535 BGB ).

Auch wenn der Sinn und Zweck eines Übergabeprotokolls vorrangig darin besteht, den Zustand der Mietsache beweissicher festzuhalten, sind weitergehende Vereinbarungen i.S.v. § 311 Abs. 1 BGB wirksam.

Daraus ergibt sich meines Erachtens der oben beschriebene unzulässige Summierungseffekt, da Sie neben der wirksamen Schönheitsreparaturenklausel in Ihrem Mietvertrag auch gemäß des Übergabeprotokolls zu einer Endrenovierung verpflichtet sind, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen oder des tatsächlichen Abnutzungsgrad erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 ).

MfG Gruwo

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#4
 Von 
engelchen19800
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

leider bin ich mit diesem Thema noch nicht ganz fertig.
Wir haben meinem Vermieter schon mitgeteilt das es sich hier halt um einen "Summierungseffekt" handle, jedoch wolle er es jetzt wohl auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

Wie ich bzw. Gruwo es ja oben schon geschildert hat, wäre es ja unwirksam.

Gänzlich ist hinzu zufügen, dass die Wohnung hätte an mich renoviert übergeben werden müssen von meiner Vormieterin, jedoch haben wir uns damals (in 2001)darauf geeinigt, dass sie mir die Küche überlässt und ich dafür bei Einzug dann renoviere, was auch im Übergabeprotokoll festgehalten wurde und wir hinterher auch getan haben. Der Vermieter hat dann ja auch im Übergabeprotokoll festgehalten, dass bei "eventuellem Auszug" renoviert werden muss.

Tritt somit trotzdem der "Summierungseffekt" in Kraft??

Ich weiss wirklich nicht mehr weiter!!! :(

Es wäre wirklcih sehr hilfreich von Euch, wenn ihr mir nochmal helfen könntet.

Gruß
Engelchen

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#5
 Von 
michay
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Klausel ist wirksam, da sie durch die andere wieder außer Kraft gesetzt wird. Jedoch würde ich das ganze mal von einem Mieterverein oder Anwalt prüfen lassen.

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#6
 Von 
engelchen19800
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

weiß vielleicht jemand, ob ein Wohnungsübernahmeprotokoll auch mit zum Mietvertrag gehört???

Es ist nämlich mitlerweile klar, das es sich bei mir bzw. im Mietvertrag um einen Summierungseffekt handelt, jedoch nicht ober dieses Protokoll Vertragsbestandteil ist.

Lieben Gruß
Engelchen

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