Schönheitsreparatursklauseln Fenster außen/innen

17. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
jck2110
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparatursklauseln Fenster außen/innen

Hallo zusammen

aufgrund des Artikels und dem Beitrag von Stiftung Warentest verstehe ich das folgende Urteil so:
https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Hamburg_49-C-15022_Streichen-der-Fenster-und-der-Aussentueren-von-innen-stellt-unklare-Schoenheitsreparaturklausel-dar.news32507.htm

Sobald ein Satz wie (in fett):
Unter der Voraussetzung, dass das Mietobjekt bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben worden ist, übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und sämtliche Innenanstriche, also das Streichen der Wände und Decken, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, ferner - soweit abnutzungsbedingt erforderlich - das Streichen der Heizkörper einschließlich Heizrohre.
3. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.

das ganze Abwälzen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ungültig wird und damit der Mieter bei Auszug nicht renovieren muss?

Sehe ich das richtig ?
Danke und beste Grüße
Timo

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 254x hilfreich)

Im Beispielfall ist zwischen und und Außentüren noch ein "der".

Dieser kleine Artikel kann für ein anderes Gericht schon den Ausschlag geben, dass damit ganz unmissverständlich "Streichen der (Fenster und Außentüren) von innen" gemeint sind.

Es wird aber dem Vermieter glaube ich gar nicht gefallen, wenn ich das wörtlich nehme und die Fenster von innen mit weißer Farbe zukleistere :)
Gemeint sind da doch wohl sicher die Fensterrahmen :)


-- Editiert von User am 17. März 2023 11:27

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9143 Beiträge, 4271x hilfreich)

Der Teilsatz ist eine Präzisierung von "sämtliche Innenanstriche". Damit ist aus meiner Sicht klar, dass ein Außenanstrich der Fenster und Türen nicht umfasst ist.

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