Schönheitsrepaturen bei Auszug

1. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
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Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)
Schönheitsrepaturen bei Auszug

Hallo,

ein Mieter zieht nach 17 Jahren Mietdauer wegen der steigenden Heizölkosten aus.

Der Vertrag ist ein Standardmietvertrag vom Schreibwarenladen aus dem Jahr 2005. Wahrscheinlich daher zum Teil rechtlich überholt.

Der Mieter zog damals unrenoviert ein, da die Wohnung vom Vormieter nach kurzer Mietdauer in so gutem Zustand hinterlassen wurde, dass eine Renovierung seitens des Mieters und des damaligen Eigentümers als nicht notwendig angesehen wurde.

Laut Mietvertrag übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen. Seit dem Einzug 2005 wurden keine Schönheitsreparaturen vorgenommen und vermieterseits nicht gefordert.

Gemäß dem Mietvertrag können die Schönheitsreparaturen, die während der Mietdauer fällig gewesen wären, aber nicht durchgeführt werden, zum Ende des Mietvertrags gefordert werden.

Ist hier zufällig jemandem bekannt, ob diese Klausel noch wirksam ist?

Der Mieter ist Handwerker und hat über Jahre sein Geld mit Tapezieren und Malerarbeiten verdient. Er könnte dies leicht erledigen, während wir kaum Aussicht haben, Handwerker zu finden. Die Wartzeiten gehen bereits bis zum Ende des Jahres und darüber hinaus. Wir würden auch die Materialkosten übernehmen.

Der Mieter geht davon aus, nichts machen zu müssen, da die Wohnung nicht frisch renoviert übergeben wurde.

Hier geht es meiner Meinung nach aber nicht um die vom BGH behandelte Endrenovierungsklausel, sondern um bereits fällige Schönheitsreparaturen.

Da der Mieter in Folge von Corona arbeitslos wurde, können wir allerdings ohnehin nur auf eiine gütliche Einigung hoffen. Eine rechtliche Auseinandersetzung wäre aufgrund Vermögenslosigkeit erfolglos. Er zieht ja gerade aus, da er sich die Wohnung nicht mehr leisten kann.

Grüße

Morcheeba

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23 Antworten
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#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Das letzte BGH Urteil zu dem Thema: BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16.

Dabei geht es um die laufenden Schönheitsreparaturen. Sollte der Mieter beweisen können, dass bei Übergabe an ihn die Mietsache renovierungsbedürftig war, dann musste er die ganzen Jahre keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen. Folglich fallen auch jetzt am Ende keine an.

Ich empfehle jedoch in das erste BGH Urteil zu dem Thema zu schauen: BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14. Darin steht nämlich auch, wann eine Wohnung als renovierungsbedürftig gilt. "Nicht frisch renoviert" ist nicht gleichbedeutend mit renovierungsbedürftig.



-- Editiert von cauchy am 01.04.2022 15:58

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich empfehle jedoch in das erste BGH Urteil zu dem Thema zu schauen: BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14. Darin steht nämlich auch, wann eine Wohnung als renovierungsbedürftig gilt. "Nicht frisch renoviert" ist nicht gleichbedeutend mit renovierungsbedürftig.


Danke für den wichtigen Hinweis.
Einerseits will man die Wohnung nicht unnötig renovieren, andrerseits beruft man sich auf " unrenoviert bei Einzug".

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Danke für das wichtige Urteil!

Der Mietvertrag ist halt schon so alt und seither hat sich rechtlich viel verändert. Wenn der Mieter nicht kooperiert, passiert eh nichts, da er kein Geld hat.

Damals wurde zu einer Pauschale von 310 Euro vermietet, inklusive aller Nebenkosten und sogar Strom. Nach Abzug der Kosten blieben kaum 50 Euro - die noch versteuert werden mussten.

Als ich die Wohnung übernahm, wurde ein Heizungableseservice beauftragt, Wasseruhren eingebaut und die Stromkosten getrennt. Nun lagen die Kosten insgesamt zuletzt bei 550,00 Euro und dazu kommt der Stromvertrag des Mieters mit einem Abschlag von ca. 90 Euro im Monat. Im Laufe der 17 Jahren haben sich seine Wohnungskosten also mehr als verdoppelt. Nun geht die Tendenz wegen der Energiekosten weiter nach oben und das ggf. deutlich.

Eine Frage hätte ich noch: Falls renoviert würde, wäre dies bis zum Ende des Mietverhältnisses zu leisten, oder nach Auszug? Der Mieter gab an, das Haus, in das er nun einzieht, komplett renovieren zu müssen. Er hat die aktuelle Wohnung halt gar nicht mehr auf dem Schirm.

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#4
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Ich habe nun gesehen, dass beim Mietvertrag ein Übergabeprotokoll ist, wobei hier das Orginal ist und der Durchschlag an den Mieter ging. Dort steht, dass sich die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand befindet. Der Vermieter hat laut Protokoll bis zur Wohnungsübergabe keine Arbeiten auszuführen.

Das Protokoll ist aber nicht unterzeichnet, sondern nur der Mietvertrag, zu dem das Protokoll gehört.

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#5
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich tue mich ja mit Aussagen wie "ein Standardmietvertrag" immer ein bisschen schwer. Was genau (und zwar wirklich genau, wortwörtlich!) steht denn in dem Vertrag zum Thema Schönheitsreparaturen drin?

Da gab es seit 2005 nämlich etliche Klauseln, die das BGH gekippt hat, mit dem Ergebnis, dass selbst bei einer frisch renoviert übergebenen Wohnung der Mieter keine Schönheitsreparaturen schuldet. Da wären z.B.
- Farbvorgaben (wenn da irgendwo steht, irgendwas muss in weiß gestrichen werden, war's das nämlich schon)
- starre Fristen
- Materialvorgaben (z.B. eine genaue Firma für die Farbe oder eine genaue Qualität
- Quotenabgeltungsklauseln (die machen allerdings nicht zwingend die Übertragung von Schönheitsreparaturen komplett ungültig)
- etc., pp.

Bei einem so alten Vertrag ist fast immer eine Klausel drin, die nicht mehr zulässig ist, und dann würde der Mieter eben ganz genau 0 Schönheitsreparaturen schulden. Und ob der Hinweis im Protokoll, dass die Wohnung "ordnungsgemäß übergeben" wurde bereits einen Rückschluss darauf zulässt, dass es zumindest als renoviert gelten kann? Wer weiß... würde ich mich im Zweifelsfall aber nicht drauf verlassen.

Falls er doch welche schuldet, dann bis zur Übergabe/Ende des Mietvertrags. Wenn die bis dahin nicht erledigt sind, muss eine Frist zur Nachbesserung gewährt werden. Wenn das nicht passiert, verwirkt man Schadenersatzansprüche (bei Schäden darf auf die Nachfrist verzichtet werden, bei unterlassenen und geschuldeten Schönheitsreparaturen aber nicht). Wenn die Nachfrist abgelaufen ist, dann kann man die Schönheitsreparaturen durchführen lassen. Ggf. ist auch Schadenersatz für eine dadurch entstehende Verzögerung bei Neuvermietung denkbar, aber für wie lange und in welcher Höhe, das variiert sehr stark. Der Vermieter könnte ja auch einfach selbst tapezieren & streichen, wenn er keinen Handwerker findet. Ich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, dass er 6 Monate Entschädigung für entgangene Miete fordern könnte, nur weil er so lange auf einen Handwerker warten musste. Zusätzlich wäre das in dieser Situation ja auch noch ein wenig kontraproduktiv - wenn man eh schon weiß, dass der Mieter kein Geld hat und man von ihm nichts bekommen wird.

Meine ganz ehrliche Meinung? In den sauren Apfel beißen, ein Wochenende einplanen und die Wohnung selbst tapezieren & streichen. Falls es eine Kaution gibt, kann man ja versuchen, damit zu verrechnen. Muss sich dann im Zweifel aber darauf einstellen, dass der Mieter das nicht akzeptiert und ggf. auf Rückzahlung der Kaution klagt.

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#6
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo,

der § über die Schönheitsreparaturen ist sehr lang und den müsste ich später abtippen.

Es gibt aber keinen starren Fristenplan, keine Farb- oder Materialvorgaben und keine Quotenabgeltungsklausel.

Laut des BGH-Urteils müsste der Mieter beweisen dass die Wohnung bei Einzug nicht nur leichte Gebrauchsspuren hatte. Das kann er nicht. Weder hat er Zeugen, noch Fotos. Die Wohnung war zuvor nur kurz vermietet gewesen und daher bestenfalls mit minimalen Gebrauchsspuren.

Wenn wir tapezieren und streichen könnte, würden wir das tun. Leider kann das nicht jeder, wir haben das noch nie gemacht. Auch haben wir keine Bekannte, die das machen könnten. Wir sind auf Fachfirmen angewiesen, die allein für eine solche kleine Wohnung etliche Tausend Euro nehmen und im ganzen Jahr keinen Termin mehr frei haben.

Wir haben dem Mieter auch angeboten, alle Materialkosten zu tragen. Auch das lehnt er ab.

Eine Barkaution von 300 Euro war 2015 an meine verstorbene Mutter gezahlt worden.

Gestern meinte der Mieter, wenn ihm lebenslang eine Miete von 2,50 Euro/qm vertraglich zugesichert würde, würde er auch gerne weiterhin wohnen bleiben. Dies entspräche einer Kaltmiete von 190 Euro.

Ich denke, es ist gut, wenn wir uns nun trennen, egal wie. Die Nachfrage nach Wohnraum ist groß.

Ggf. können auch Nachmieter selbst renovieren und wir stellten das Material.

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#7
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Wenn bei euch in der Gegend die Nachfrage nach Wohnraum groß ist, dann sollte es wirklich kein Problem sein, einen Nachmieter zu finden, der die Wohnung unrenoviert übernimmt. Wenn ihr ihm das Material stellt, wahrscheinlich sogar noch einfacher.

Ein pragmatischer Vorgang ist meiner bescheidenen Meinung nach in diesem Fall das Sinnvollste. Was nutzt es einem, Recht zu haben, wenn man sein Geld trotzdem nicht kriegt und ggf. für einen Prozess noch mehr ausgeben muss?

Verrechnet mit der Kaution, das deckt dann vielleicht ja sogar schon die Materialkosten, und freut euch, dass ihr zu einem marktüblichen Preis neu vermieten könnt.

Ich drück die Daumen!

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Wir sind auf Fachfirmen angewiesen, die allein für eine solche kleine Wohnung etliche Tausend Euro nehmen und im ganzen Jahr keinen Termin mehr frei haben.
Ich bin mir nicht sicher, ob du da nicht ein wenig übertreibst. Ohne Werbung für das bestimmte Portal machen zu wollen, habe ich bei myhammer immer Handwerker bekommen. Natürlich sind bei sowas auch Müllangebote dabei. Wenn man bei der Wahl der Handwerker vorsichtig ist, sollte das aber eigentlich klappen.

Alternativ kann natürlich auch unrenoviert vermietet werden, wenn der Markt das hergibt. Empfinde ich nicht unbedingt als die schlechteste Lösung. Dann erspart man sich bei Auszug die Diskussion über vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen. Unrenoviert rein, unrenoviert raus.

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#9
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Ino75 und cauchy, vielen Dank. Genau so werden wir es machen.

Ich finde es so schade, dass Mietverhältnisse so oft unschön enden, egal, wie lange sie dauerten und egal, wie angenehm das Mietverhältnis war.

Es gibt auch andere Beispiele, wo alles problemlos ablief und man sich auch noch nett unterhält, falls man sich mal in der Stadt über die Füße läuft. Es hält sich so in etwa die Waage.

Für mich bin ich zu dem Schluss gekommen, dass man, obwohl es meinem Charakter nicht entspricht, mit den Mieter immer "per Sie" bleiben sollte und über die reinen Mietangelegenheiten hinaus gar keinen Kontakt miteinander haben sollte. Dann ist die Enttäuschung nicht so groß.

Es gab auch schon mal eine positive Überraschung: Da war ein Mieter unrenoviert eingezogen, hatte dann selbst gestrichen (Tapete war noch in Ordnung) und bei Auszug hat er alles nochmal gestrichen. Er war gelernter Maler und für ihn war das keine große Mühe, auch, weil es nur eine kleine Wohnung ist. Im Gegenzug haben wir ihn früher aus dem Mietverhältnis entlassen. Da alles super gemacht war und die Fotos entsprechend ansprechend, gab es viele Mietinteressenten.



-- Editiert von Morcheeba am 04.04.2022 12:12

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#10
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo,

ich habe nun einmal die Regelung im Mietvertrag abgetippt. Es würde mich sehr interessieren, ob diese Klausel heute noch wirksam ist.

Der Mietvertrag ist ein sog. Einheitsmietvertrag 2873, wie er damals 2005 im Schreibwarenladen gekauft werden konnte.

Ich habe den Mieter gefragt, weshalb er nicht mit der Grundsicherung aufstocken würde und er meinte, er wäre nicht dazu bereit, für einen Antrag seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Es könnte also sein, dass er doch noch über Geld verfügt, was über das Arbeitslosengeld hinaus geht.

Hier der Vertragstext:

1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören der Anstrich der Wände und Decken,….(weitere Aufzählung)
2. (Regelung zu kleinen Instandsetzungen)
3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen währen der Vertragslaufzeit fordern, spätesten jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände für Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen Wand und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, ………(weitere Aufzählung)
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass er Mieter nur den Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführenden fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich…..

In dem BGH-Urteil von 2015, das die Schönheitsreparaturen betraf, stand, dass leichte Gebrauchsspuren eine Wohnung nicht zu "unrenoviert" oder gar "renovierungsbedürftig" machen und dass der Mieter beweisen müsse, dass die Wohnung "unrenoviert" gewesen sei, damit die Klausel über die Schönheitsreparaturen nicht gelte. Der Mieter hat zwar das Übergabeprotokoll nicht unterzeichnet, hat aber auch keine Beweise dafür, dass die Wohnung vor 17 Jahren unrenoviert gewesen sei.


-- Editiert von Morcheeba am 05.04.2022 11:33

-- Editiert von Morcheeba am 05.04.2022 12:04

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#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Alternativ kann natürlich auch unrenoviert vermietet werden, wenn der Markt das hergibt. Empfinde ich nicht unbedingt als die schlechteste Lösung. Dann erspart man sich bei Auszug die Diskussion über vom Mieter durchzuführende Schönheitsreparaturen. Unrenoviert rein, unrenoviert raus.

Wäre die einfachste Lösung. Nicht wenige VM greifen diese Lösung auf, soweit es der Wohnungsmarkt zulässt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#12
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

So wird es aller Voraussicht auch gemacht werden. Es haben sich bereits Interessenten gemeldet.

Dennoch interessiert mich, ob die Klausel vor dem Hintergrund der BGH-Rspr. von 2015 noch wirksam ist.

Ich war selbst schon mehrmals Mieterin, kenne also beide Seiten und bin nicht generell pro Mieter oder pro Vermieter, sondern wäge ab. Aber es wundert mich, dass der BGH 2015 rückwirkend Klauseln für unwirksam erklärte, anstatt für die Zukunft. Ich hätte verstanden, wenn sich die Rechtslage für die Zukunft verändert hätte.

Bei uns ist es ja nur eine kleine Wohnung. Das verkraftet man.
Aber wie geht es Vermietern, die vielleicht mehrere Wohnungen entgegen des Mietvertrags zurück erhalten, ohne dass jemals etwas in der Wohnung gemacht wurde? Selbst eine Kaution deckt dies bei den kleinen Mieten auf dem Land nur zu einem Bruchteil ab.

-- Editiert von Morcheeba am 05.04.2022 12:08

-- Editiert von Morcheeba am 05.04.2022 12:09

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Ich war selbst schon mehrmals Mieterin, kenne also beide Seiten und bin nicht generell pro Mieter oder pro Vermieter, sondern wäge ab. Aber es wundert mich, dass der BGH 2015 rückwirkend Klauseln für unwirksam erklärte, anstatt für die Zukunft. Ich hätte verstanden, wenn sich die Rechtslage für die Zukunft verändert hätte.

Rückwirkend eine Änderung von Klauseln kann man insofern verstehen, weil da die evtl. Fehler bekannt sind, was die Zukunft nicht so klar erkennen läßt. :smile:

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo Leo,

ich wäre da ja anders drauf....Wäre ich irgendwo eingezogen und hätte den Vermietern etwas zugesagt, würde ich mich auch dran halten, selbst wenn der BGH irgendwann etwas anders sagt. Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis sehr privat, fast freundschaftlich war und die VM immer entgegenkommend waren.

So haben wir z.B. wiederholt sehr großzügig Zahlungen gestundet, wenn der Mieter Engpässe hatte. Niemals hätten wir wegen einer finanziellen Krise gekündigt. Auch wurde in 17 Jahren nur einmal die Miete erhöht, um 40 Euro. Auch aus Rücksicht auf die Verhältnisse des Mieters. Immer wieder wurde ihm auch ermöglicht, sich etwas "auf die Hand" durch Rasenmäher etc. dazuzuverdienen, wenn es bei ihm knapp war.

Letztlich fragt man sich, ob es nicht besser ist, es so zu handhaben wie viele andere Vermieter und immer das Letzte aus der Wohnung rauszuholen. Wer nicht zahlen kann, wird gekündigt.

Nun liegen bereits Anfragen für Ukraine-Flüchtlinge vor. Macht man das, oder sucht man sich den Single mit Festanstellung, oder ein Paar?

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Nun liegen bereits Anfragen für Ukraine-Flüchtlinge vor. Macht man das,
Ob man das macht, bleibt demjenigen überlassen.
Wie man aber aus der Literatur (aus deiner hier) weiß, hast du relativ schlechte und vor allem sehr teure Erfahrungen gemacht, was ausländische Flüchtlinge und kommunale Mieter angeht. Und auch, was andere Mieter angeht. Du selbst hast das zu entscheiden.

Was man so oder so machen kann:
Unrenoviert anbieten, die Kaltmiete nach örtl. Vergleichsmiete ermitteln. Die Haushaltsenergie vertraglich auf den Mieter umschreiben.
1-2 Monatsmieten nachlassen für Einzugsreno.

Einerseits schreibst du hier, dass du dir das Vermieten nun wohl endgültig bald nicht mehr leisten kannst.
Andererseits bist du außergewöhnlich entgegenkommend bei Mietschulden oder Engpässen.
Nun will dieser Mieter ausziehen, weil er sich die Energiekosten nicht mehr leisten kann oder will.
DER hat sich wenigstens schon entschieden.

Auch hier gilt wieder:
Rechtliche Situationen haben nichts mit Entgegenkommen oder Mieterauswahl zu tun.
Ich darf an den Rat des Users @Flo Ryan erinnern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo Anami,

das ist alles richtig, was Sie sagen und ich werde mich auch entsprechend verhalten.

Alle Fehler aus der Vergangenheit werde ich vermeiden: Flüchtlinge, Hartz 4- Empfänger, alleinerziehende Mütter, (mit und ohne Hartz IV), ehemalige Strafgefangene (mit und ohne Hartz IV) Menschen mit schwerer seelischer Erkrankung, Menschen mit sehr vielen Haustieren und solche, die die hilfebedürftigen Eltern mitbringen.

Einen Fehler, den ich noch nicht gemacht habe, aber ebenfalls vermeiden werde: Kein Vermietung an mehrere Personen, die miteinander bekannt sind und aus Kostengründen zusammen suchen.

Einfach nur eine Einzelperson, oder ein Paar, die arbeiten und sich eine Wohnung mit 340 Euro Kaltmiete leisten können.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
(weitere Aufzählung)

Zitat (von Morcheeba):
2. (Regelung zu kleinen Instandsetzungen)

Zitat (von Morcheeba):
Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich…..

Je nach dem was sich dort findet, wäre die Klausel schon ungültig.



Da in dieser Formularklausel dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, verpflichtet eine solche Klausel den Mieter dazu, auch sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Damit wäre sie nichtig.



Zitat (von Morcheeba):
Der Mieter hat zwar das Übergabeprotokoll nicht unterzeichnet, hat aber auch keine Beweise dafür, dass die Wohnung vor 17 Jahren unrenoviert gewesen sei.

Da die Beweislast da beim Vermieter liegt, muss der Mieter gar nichts machen, außer sich ein Bier aufzumachen und sich gemütlich zurücklehnen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich kann natürlich auch falsch liegen, aber die Beweislast, dass eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, liegt grundsätzlich beim MIETER, nicht beim VERMIETER. Einer der wenigen Punkte, bei dem die Beweislast in die diese Richtung funktioniert. Ist ansonsten fast immer umgekehrt.

Kommt natürlich, wie immer, auf den Einzelfall an. Wenn im Übergabeprotokoll (ob nun vom Mieter unterschrieben oder nicht) oder im Mietvertrag bereits starke Hinweise darauf zu finden sind, dass die Wohnung nicht renoviert war bei Einzug, dann könnte die Beweislast, dass doch renoviert war, auch wieder auf den Vermieter übergehen.

Also wenn da im Mietvertrag/Übergabeprotokoll irgendwelche Gebrauchsspuren aufgelistet sind oder sowas steht wie "in gutem dekorativen Zustand" (was nichts anderes ist als ein Euphemismus für "mit Gebrauchsspuren, aber noch nicht vollkommen runtergerockt"), dann würde ich mich als Vermieter nicht jetzt schon zurücklehnen und ein Bier aufmachen. Aber als Mieter eben auch nicht ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Siehe BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14: die Beweislast, dort Ziffer d): der Mieter trägt die Beweislast

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Siehe BGH, 18.03.2015....d): der Mieter trägt die Beweislast
Was willst du mit dieser Fundstelle machen?

Zitat (von Morcheeba):
Der Mieter geht davon aus, nichts machen zu müssen, da die Wohnung nicht frisch renoviert übergeben wurde.
Du gehst von etwas anderem aus. Und nun?
Zitat (von Morcheeba):
Wenn der Mieter nicht kooperiert, passiert eh nichts, da er kein Geld hat.
Das hast du schon längst erkannt.

Nebenbei:
Wieso wurde die Barkaution von 300 Euro erst 2015 gezahlt ? Tippfehler? Der Mieter zog 2005 ein.
Ich vermute, der Mieter wird auf die Kaution+sagenhafte Zinsen gern verzichten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Ja, das war ein Tippfehler. Die Kaution wurde, falls sie gezahlt wurde, 2005 gezahlt. Einen Beleg darüber gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Ich kann natürlich auch falsch liegen, aber die Beweislast, dass eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, liegt grundsätzlich beim MIETER, nicht beim VERMIETER.

Wenn der Vermieter klagt, wird er seine Forderungen substantiiert beweisen müssen, dem Mieter reicht erst mal ein bestreiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Nein, laut dem zitierten BGH-Urteil ist es so, dass der Mieter beweisen muss, dass die Wohnung renovierungsbedürftig oder unrenoviert im Sinne des BGH war, wenn der Vermieter die laut MietV vereinbarten Schönheitsreparaturen zum Ende der Mietzeit fordert.

Hier bei uns in der Region ist es so, dass man bis vor ca. 8 Jahren geeignete Mieter mit der Lupe suchen musste. Der Markt hat sich stark verändert und heute ist die Nachfrage ganz ordentlich, wobei viele erklären, selbst tapezieren zu können.

Ein Streit lohnt sich also eh nicht. Dessen ungeachtet ist die Rechtsfrage doch interessant.

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