folgender Sachverhalt:
hab wieder mal eine Wohnung erworben und die Mieterin ist starke Raucherin und hat ausserdem noch einen Hund, welcher nicht genehmigt ist! Als ich die Wohnung jetzt zum erstem Mal sah, bin ich fast rückwärts wieder raus! Die ursprünglich weißen Wände und Decken waren dunkelbraun, die Tür- und Fensterrahmen hatten eine Schmierschicht, usw.
Da die Wohnung früher schon mal kurz vor der Zwangsversteigerung stand wurde im Jahre 2002 im Auftrag des Amtsgerichtes ein vereidigter Sachverständiger mit der Erstellung eines Verkehrswertgutschtens beauftragt. In diesem Gutachten wurde bereits der miserabele Zustand der Wohnung beschrieben! Seither ist nichts passiert! Da ich eine Rechtschutzversicherung für diese Wohnung als Vermieter
habe ist nun meine Frage ob ich die Mieterin zur Renovierung zwingen bzw. verklagen kann? Im Mietvertag ( Exemplar on Haus und Grund aus dem Jahre 1980 ) sind zwar Intervalle genannt ( Wohnzimmer alle 7 Jahre usw. ) aber bisher hat sich niemand um Einhaltung der Intervalle gekümmert! Aber es sieht so aus als wenn ausser vor Bezug der Wohnung nie renoviert worden ist! Kann man hier was machen? Schließlich droht mir die Mieterin ja auch bei jedem Furz gleich mit Mietkürzung und MIETERBUND !
Schönheitsreperaturen !!
ICh tippe mal, das im MV die Klauel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist, da der Mietvertrag starre Fristen beinhält. Richtig ? ICh denke Du wirst daher KEINE Chancen haben diese Klausel vor Gericht durchzukriegen.
Wenn allerdings der Zustand der Wohnung derart miserabel ist, dann kann dies u.U. ein Fall fürs GEsundheitsamt sein. ICh würde es dort versuchen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Du ihr die Hundehaltung verwehrst. Wenn Sie so sehr an ihren Hund hängt, dann würde Sie eventuell im Gegenzug für eine Erlaubnis zur HUndehaltung, die Aufnahme einer abgeänderten Klausel zu den SChönheitsreparaturen in den Mietvertrag zustimmen. vielleicht.
Hallo,
bei einer wirksamen SR- Klausel können Sie auch während der Mietzeit die Ausführung der SR verlangen, sofern diese objektiv notwendig sind. Kommt der Mieter nach einer Aufforderung in Verzug, können Sie vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen, um dann die Arbeiten vornehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 6. 4. 2005 - VIII ZR 192/ 04).
MfG Gruwo
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Also ich schreib mal hier den genauen Wortlaut des Mietvertrages:
§8
Instandsetzung, Instandhaltung der Mieträume
(1)Der Vermieter übergibt die Mieträume in dem Zustand, in dem sie sich z.Zt. des Vertragsabschlusses befinden. Der Mieter erkennt diesen Zustand als den vertragsgemäßen ausdrücklich an und verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
(2)Der Mieter hat für gehörige Reinigung,Lüftung und Beheizung der Räume Sorge zu tragen, auch wenn er sie nicht benutzt oder wenn er abwesend ist.
(3) Die Schönheitsreperaturen, nämlich das Tapezieren, Streichen und Kälken der Wände und Decken, das Streichen des inneren Holzwerks wie Fenster,Türen, Fußböden, Anstrich der Heizkörper und dergl. hat der Mieter auf seine Kosten auszuführen. Diese Schönheitsreperaturen muß der Mieter in seiner Wohnung im Rahmen eines angemessenen Wirtschaftsplanes während der Dauer seines Mietverhältnisses auf seine Kosten fachmännisch ausführen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass Küchen, Kochnischen und Bäder alle 3 Jahre, Wohnräume alle 3 - 5 Jahre und Schlafräume alle 5 - 6 Jahre instandzusetzen sind. Außergewöhnliche Beanspruchung der Räume bedingt Kürzung der Überholungszeit.
(4) ----hier steht was zur Übernahme von Kleinreperaturen ----
Bei der Mieterin handelt es sich um Erstbezug der Wohnung, dass heisst die Wohnung war flammneu bei Bezug!
Wie siehts also aus, kann ich Klage durch einen Anwalt erheben, ich hab was von einem Urteil gehört, welches aus 2005 stammen soll und wo ein Vermieter den Mieter auf Schadenersatz verklagt hat und das bei ähnlichen Vorausetzungen und auch noch erfolgreich!!!!
Danke Gruwo für den BGH Hinweis,
im BGH Urteil waren keine festen Fristen vorgegeben und ich denke auch in meinem Fall sind keine festen Fristen vorgegeben, oder?
So das ich eigentlich gute Chancen haben müßte die Mieterin auf Schadenersatz zu verklagen!
Ich denke ich vereinbare einen Besichtigungstermin mit einem handwerker, der mir einen Kostenvoranschlage erstellen soll, damit ich diesen als Grundlage für die Höhe des Schadenersatzes bzw. Vorschußleistung habe.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Die Sache mit den festen Fristen hat ja einen bestimmten Hintergrund.
Dem Mieter muß es bei einer zulässigen Fristenvereinbarung immer möglich sein, eine Renovierung erst später vorzunehmen, wenn der Zustand der Räume noch befriedigend ist (zB weil besonders hochwertige Farbe verwendet wurde oder die Räume nur geringfügig genutzt wurden).
Wenn laut Vertrag die Regelfristen bei starker Beanspruchung nur verkürzt, aber umgekehrt bei geringer Beanspruchung nicht verlängert werden können, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Dann läuft es nämlich letztlich nicht auf (zulässige) flexible Fristenrichtlinien, sondern auf (nicht zulässige) Mindestfristen hinaus.
Siehe auch hier: http://www.123recht.net/article.asp?a=12364
-- Editiert von fix am 20.12.2005 07:16:05
Mich stört noch eine weitere Klausel im MV.
"...muß der Mieter in seiner Wohnung im Rahmen eines angemessenen Wirtschaftsplanes während der Dauer seines Mietverhältnisses auf seine Kosten fachmännisch ausführen lassen..."
D.h. dem Mieter wird das Recht verwehrt die Schönheitsreparaturen selber durchzuführen - dem ist jedoch mitnichten so !
Auch wenn dies dies die einzige strittige Klausel wäre, würde ich es auf ein Prozess ankommen lassen - das Risiko wäre durchaus begrenzt, denn der Vermieter hat auch ferner lediglich Anspruch auf Arbeiten mittlerer Güte.
Hinzu, wie fix erwähnt, müssen schon Balken gebogen werden um aus dem MV eine eventuelle Möglichkeit zur Fristenverlängerung heraus zu interpretieren.
Ehrlich, ich denke nicht, dass Du gute Karten hast.
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