Hallo zusammen,
folgendes ist die Situation:
Wir ziehen nach 8 jahren aus der gemieteten Wohnung aus. Der Mietvertrag enthält die Klausel der Schönheitsreparaturen in folgender Form:
1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheisreparaturen
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (ggfls. auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände, Decken, das Streichen der Fußböden einschliesslich Leisten, der heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von Innen.
3. Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in folgenden Zeitabständen Fällig:
Wände und Decken in:
Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 jahre
Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in sonstigen nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre
Nun zu der Frage! Wir haben das Wohn- und das Schlafzimmer vor ca. 2 Jahren gemacht, den Flur vor etwa einem Jahr. Die Küche war für dieses jahr geplant, haben wir aber nicht gemacht da eine modernisierung der heizung noch ansteht (nächsten Monat) daher ist diese ca. 3 jahre her.
Ich würde also aus persönlicher Sicht bereit sein die Küche vor meinem Auszug noch zu streichen da der Zeitrahmen "abgelaufen" ist. kann der Mieter dies auch für die anderen Räume verlangen? Ist nicht die Klausel so oder so hinfällig weil sie "starr" ist?
Achja, und als letztes noch: Bin ich verpflichtet die Räume weiss zu übergeben? Denn es steht im Mietvertrag nichts über Farben oder ähnliches.
Vielen Dank schonmal
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Schönheitsreperaturen evtl starre klausel?
Wenn das tatsächlich der komplette Text der Schönheitsreparatur-Klausel ist, ist sie unwirksam. Dann muss gar nicht renoviert werden.
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Welche Farben haben die Räume denn jetzt ??
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Entschuldigt das ich jetzte erst antworte, war am WE nicht am PC. Danke schonmal für eure Antworten
@cobold64:
Das ist der komplette Text der sich auf Schönheitsreparaturen bezieht. Danach folgt noch ein Absatz das der Mieter, wenn die letzte renovierung soundsoviele Jahre zurück liegt einen Prozentsatz der kosten trägt. Aber so wie ich das verstanden habe wäre zeitgleich auch dieser unwirksam.
Woher beziehst du die gewissheit das es auf jeden Fall unwirsam ist? hast du da eventuell einen Link? Mein vermieter kommt übermorgen für eine kurze "vorbesichtigung", da wäre eine quelle echt praktisch.
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@Michael32:
Der Flur ist weiß, mit einem roten vorsprung, das Schlafzimmer leicht blau, ebenso die Küche (wobei ich die nochmal streichen würde da Küche natürlich immer etwas mehr leidet) und das Wohnzimmer hat einen TerraCotta-Ton. Naja das sollte es zumindest, es ist eher rosa.
Wobei ich am Wochenende irgendwo gelesen habe das eine übergabe in weiss nicht erforderlich wäre weil, so wie ich das verstanden habe, die Gerichte in vielen Fällen davon ausgehen das ein neuer Mieter so oder so nach seinen eigenen Vorstellungen streichen würde und demnach eine farbliche einschränkung unwirksam wäre.
Lasse mich aber auch hier gerne weitergehend beraten.
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Hallo,
die Klausel an sich ist unwriksam, da starr.
Daher solltest Du auf keinen Fall
anfangen irgendwo zu streichen (Küche z.B.) da Du dann, wenn Du nicht gut genug streichst nur dem VM Beanstandungsmöglichkeiten gibst.
WIe Du richtig bemerkt hats, ist eine Rückgabe in weis nicht erforderlich, die Farben dürfen aber auch nicht zu knallig sein, sondern dezent, so dass eine Weitervermietung daran nicht scheitert.
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naja das terracotta (das eher an rosa erinnert) ist jetz nicht knallig wie z.B. ein Rot-Ton oder eine Neonfarbe.
Das du mir den Rat gibst gar nichts zu machen finde ich gut, denn je mehr ich im Internet lese desto sicherer bin ich mir das ich auf der richtigen Seite stehe.
Ich drucke gerade massenweise Seiten aus die Hinweise und BGH-Urteile enthalten. Werde Mittwoch mal mit meinem vermieter reden und schauen was das so gibt :9 Werde euch dann hier auch gerne noch eine aktualisierung geben.
Für weitere Hinweise bin ich natürlich trotzdem dankbar!
Gruß
Godo
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