Guten Tag
Ich habe einen Mietvertrag per 01.06.2026.
Am 20.02.2026 bekam ich ein Schreiben, worin die voraussichtliche Wohnungsübergabe am 22.Mai.2026 stattfindet.
Am 24.02.2026 bekam ich ein neues schreiben das die Wohnungsübergabe am 29.Mai.2026 stattfindet, oder am 13.Mai.2026 gegen eine MZ und NK leistung von 500.-.
Ich habe am 13.04.2026 die 500.- für die Wohnungsübergabe am 13.Mai.2026 einbezahlt und in der Zwischenzeit einen Umzugsofferte unterschriben für den 16.Mai.2026.
Nun bekamm ich heute dem 08.Mai.2026 ein neues Schreiben das die Wohnungsübergabe erst am 30.Mai.2026 statfinden wird.
Die Briefe sind alle vom Vermieter unterschrieben.
Kann ich irgendetwas gegen diesen neuen Termin unternehmen da er für mich (zu kurzfristig?) geändert wurde? Oder bin ich auf zusätzliche kulantz der Vermieter angewissen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Schriftlich zugesagte Wohnungsübergabe kurzfristig verändert.
8. Mai 2026
Thema abonnieren
Frage vom 8. Mai 2026 | 21:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schriftlich zugesagte Wohnungsübergabe kurzfristig verändert.
#1
Antwort vom 8. Mai 2026 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (130023 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Kann ich irgendetwas gegen diesen neuen Termin unternehmen da er für mich (zu kurzfristig?) geändert wurde?
Eine Wohnungsübergabe ist gesetzlich nicht geschuldet - bleibe nur zu prüfen, ob eine vertragliche Verpflichtung bestünde. Da sind Schreiben, worin nur eine voraussichtliche Wohnungsübergabe kommuniziert wird, nicht förderlich.
Dann kommt es auch darauf an, warum konkret der neue Termin für den Mieter unpassend ist.
Dem Mieter stünde es bei fehlender vertraglicher Verpflichtung aber auch frei, die Wohnungsübergabe einfach ausfallen zu lassen, wenn es ihm terminlich nicht passt.
#2
Antwort vom 9. Mai 2026 | 09:42
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 2x hilfreich)
Zitat :Ich habe am 13.04.2026 die 500.- für die Wohnungsübergabe am 13.Mai.2026 einbezahlt
Ich sehe hier zwei Verträge. Einmal der Mietbeginn zum 01.06. und einmal die vorzeitige 'Übergabe' der Wohnung im Mai.
Allerdings handelt es sich imho beim zweiten ebenfalls um einen Mietvertrag - Wohnung gegen Miete - der mindestens mal konkludent geschlossen wurde. Ob er eigenständig funktioniert, oder eine Erweiterung des bestehenden darstellt, kann eigentlich dahinstehen.
Insofern stehen dem Mieter hier sämtliche Arsenale des Mietrechts zur fristgerechten Nutzung ab 13.5. zu.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 9. Mai 2026 | 12:41
Von
Status: Unbeschreiblich (40399 Beiträge, 6572x hilfreich)
Du hast deinen Umzug verbindlich für den 16.5. beauftragt?Zitat :Ich habe am 13.04.2026 die 500.- für die Wohnungsübergabe am 13.Mai.2026 einbezahlt und in der Zwischenzeit einen Umzugsofferte unterschriben für den 16.Mai.2026.
Wohnungsübergabe und Mietbeginn sind oft nicht identisch. Fraglich hier, ob die Vermieterschreiben Vertragscharakter haben.
Was meint denn das Umzugsunternehmen?
Denkbar ist, dass aus... Gründen die Übergabe VORHER leider nicht stattfinden kann. Welche Kulanz erwartest du?Zitat :Die Briefe sind alle vom Vermieter unterschrieben.
#4
Antwort vom 9. Mai 2026 | 16:26
Von
Status: Unbeschreiblich (130023 Beiträge, 41465x hilfreich)
Zitat :Wohnungsübergabe und Mietbeginn sind oft nicht identisch. Fraglich hier, ob die Vermieterschreiben Vertragscharakter haben.
Es wäre sicherlich der Diskussion zuträglich, wenn man mal den Wortlaut der relevanten Stellen lesen könnte - sonst ist das immer so ein stochern im Nebel.
#5
Antwort vom 19. Mai 2026 | 09:12
Von
Status: Unparteiischer (9902 Beiträge, 2081x hilfreich)
Die Frage ist doch:
was ist DEIN Ziel? Also wann möchtest DU die Wohnungsübergabe haben
Und wenn der Vermieter verschiebt, auf einen Termin am Ende des Monats -was ist mit den 500EUR
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
303.913
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
18 Antworten
-
18 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
10 Antworten