Schwammige Klausel Renovierung

30. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Werdenfels
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwammige Klausel Renovierung

Hallo,

im Mietvertrag steht schwammig ausgedrückt, dass „die Wände bei Auszug wieder weiß hergestellt" werden müssen. Also habe ich jetzt wegen Zeitdruck an den Wänden die dunklen/verdreckten Stellen und Bohrlöcher mit weißer Farbe übermalt, sprich wiederhergestellt, was auch nur bei genauer betrachtung auffällt.

Für den Vermieter ergibt sich allerdings kein einheitliches Bild, d.h. er bemängelt, dass die Wände nicht vollflächig neu weiß gestrichen wurden. Meiner Meinung nach steht das aber auch nicht so im Vertrag, lediglich lapidar "wieder weiß herstellen" und nicht "komplett neu streichen" - weiß waren die Wände schon seit Einzug und sind es jetzt ja auch noch.

Was meint ihr? Er hat mir jetzt einen überteuerten Kostenvoranschlag eines Malers zukommen lassen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119343 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Werdenfels):
dass „die Wände bei Auszug wieder weiß hergestellt" werden müssen.

Bedeutet man hätte gar nicht renovieren müssen, sondern einfach nur "besenrein"


Zitat (von Werdenfels):
Also habe ich jetzt wegen Zeitdruck an den Wänden die dunklen/verdreckten Stellen und Bohrlöcher mit weißer Farbe übermalt,

Bedeutet man hat die Mietsache beschädigt und muss nun das ganze in Form von Schadenersatz regulieren.



Zitat (von Werdenfels):
Er hat mir jetzt einen überteuerten Kostenvoranschlag eines Malers zukommen lassen.

Warum überteuert? Wie viele Vergleichsangebote hat man denn selbst eingeholt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von Werdenfels):
Also habe ich jetzt wegen Zeitdruck an den Wänden die dunklen/verdreckten Stellen und Bohrlöcher mit weißer Farbe übermalt, sprich wiederhergestellt, was auch nur bei genauer betrachtung auffällt.

Das hört sich so an, als wenn, nicht nur bei genauerer Betrachtung, die Wände fleckig geworden sein könnten. In diesem Falle müssen Sie diesen Schaden beheben und die Wände neu weißen. Es muss in jedem Falle ein einheitliches Bild ergeben. Ausbesserungsarbeiten, gar punktuell, muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9861 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
. In diesem Falle müssen Sie diesen Schaden beheben und die Wände neu weißen.

Nein, muss er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht.

Ohne wortwörtliche Wiedergabe der Klausel und der Umstände, wie es zur Klausel gekommen ist, ist eine Beurteilung schwierig. Die bisherige Darstellung deutet aber darauf hin, dass der Mieter gar nicht renovieren musste.

Wenn dem so ist, dann hat der Vermieter das Recht auf Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, wie er unter Berücksichtigung des Anfangszustandes nach der Mietzeit ohne Renovierung zu erwarten war. Befindet sich die Wohnung nicht in diesem Zustand, kann er Schadensersatz geltend machen. Und genau da wird's dann für den Vermieter vermutlich ein böses Erwachen geben.

Denn der Schadensersatz bemisst sich nicht nach einer Neurenovierung der Wohnung. Er bemisst sich an der Verschlechterung im Vergleich zu dem Zustand, wie er die Wohnung erwarten durfte. Hat der Mieter z.B. 10 Jahre da gewoht, dann darf der Vermieter eine renovierungsbedürftige Wohnung erwarten. Schadensersatz ist dann 0 Euro, weil er eine renovierungsbedürftige Wohnung erhalten hat. In allen anderen Fällen wird en Abzug alt-für-neu notwendig sein, weil der Vermieter eben keine frisch renovierte Wohnung erwarten durfte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Danke für die Richtigstellung!

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Bedeutet man hat die Mietsache beschädigt und muss nun das ganze in Form von Schadenersatz regulieren.

Was zwar erstmal nicht falsch ist, aber ich frag mich was der Schaden sein soll?
Der VM hat Anspruch auf eine "abgenutzte Wand", er bekam eine "ausgebesserte" / "schlecht gestrichene" Wand.
Neu gestrichen werden muss in beiden Fällen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.488 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen