Schwanger - Vermieter akzeptiert keinen Nachmieter

31. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
quackulinchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwanger - Vermieter akzeptiert keinen Nachmieter

Hallo,
ich lebe dezeit noch in meiner 1,5Zimmer "Studentenbude", zusammen mit meinem Freund auf 35qm. Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, wir könnten also erst im September 2012 ausziehen. Nun bin ich schwanger geworden und wir baten den Vermieter, ausziehen zu können, wenn wir einen Nachmieter finden. Von der Schwangerschaft haben wir nichts gesagt (Privatsphäre) nur, dass uns die Wohnung langfristig zu klein ist, was ja soweit auch der Wahrheit entspricht. Er stimmte zu und wir machten uns auf die Suche nach einem Nachmieter zum 1.3.12, da wir zu diesem Datum auch unsere neue Wohnung beziehen können. Wir konnten dem Vermieter schon einige gute Kadidaten anbieten, die er jedoch alle ohne jede Begründung ablehnte. Langsam bekommen wir den Eindruck, dass er uns zwingen will, in der Wohnung zu bleiben. Am Telefon lässt er sich verleugnen oder es nimmt niemand ab, wir bekommen sms, dass es sinnlos wäre, weitere Interessenten kommen zu lassen und angeblich hat er nie Zeit, die neuen Interessenten kennenzulernen.
Nun die Frage: Ist es zumutbar, zu zweit und bald auch zu dritt auf 35qm wohnen zu bleiben oder gibt es eine möglichkeit, doch aus dem Vertrag rauszukommen bzw. den Vermieter dazu zu bringen, einen Nachmieter zu akzeptieren? Bisher hatten wir wirklich gute Kandidaten, mit Job und allem drum und dran. Ich verzweifel hier langsam und je mehr der Bauch wächst, um so schwerer wird irgendwann der Umzug.

Danke im Voraus!

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22 Antworten
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#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Möglicherweise kommt hier die Härtefallregelung zum tragen.
Aber das käme auf dem Richter an falls es zum Rechtsstreit
käme.
Allerdings müßten Sie dem Vermieter schon den Grund nennen
warum Sie den Mietvertrag nicht einhalten können.
Der Vermieter kann die Wohnung aber auch nicht einfach leer lassen.Er ist zur Schadensminderung verpflichtet.


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#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Wenn der Mietvertrag keine Ersatzmieterklausel enthält, dann wird es schwieriger.

Für eine vorzeitige Kündigung ist natürlich immer ein besonderer Grund erforderlich. Das wäre z.B. der sich ankündigende Nachwuchs.

Unter diesem Link findet Ihr brauchbare Infos: http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/mieter_lexikon/ratgdmbmh_ersatzmieter.jsp

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#4
 Von 
quackulinchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sonne12367:
Dein Beitrag ist ein wenig "hart" formuliert. Aber nun gut..
Punkt 1: Ich habe die Wohnung allein angemietet und bin auch allein hier eingezogen, die persönlichen Umstände, die dazu führten, dass wir nun zu zweit hier leben, sind sicherlich Nebensache aber bevor wieder unfeine Vermutungen aufkommen, eine Fernbeziehung über 400km war auf Dauer nicht das Richtige. Nun wohnen wir hier also zu zweit, der Vermieter weiß selbstverständlich davon.

Punkt2: Ob wie wo und wann wir verhüten tut ja nicht wirklich was zur Sache und ich finde es recht unpassend, das hier einzustreuen. Es passte einfach mit dem Studium und allem sehr gut und deswegen haben wir uns bewusst für ein Kind entschieden. Mit dem Hintergrund: Der Vermieter würde uns früher ausziehen lassen, wenn wir einen Nachmieter anbieten. So lautete die Absprache bereits, als mein Freund zu mir zog, bevor die Umzugsgeschichte also aktuell wurde.

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#6
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Da der Mietvertrag "nur" bis September läuft und der Platzbedarf eines Säuglings sich in Grenzen hält kann man hier nicht von einer Überbelegung sprechen.

SCheinbar hat der VM es sich anders überlegt und will jetzt doch keinen Nachmieter akzeptieren. Was sein gutes Recht ist.

Deshalb müssen Sie, wenn Sie aus dem Vertrag rauskommen wollen, Ihrem Vermieter mitteilen, dass Sie schwanger sind.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung wegen Vorliegen eines Härtefalls gibt es in diesem Fall übrigens nicht.

Der Härtefall führt lediglich dazu, dass der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren muss. Allerdings habe ich Zweifel daran, dass hier überhaupt ein Härtefall vorliegt.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Von einer Überbelegung kann nicht die Rede sein - die Wohnungsaufsichtsgesetze sprechen da eine eindeutige Sprache: Pro erwachsener Person müssen 9 oder 10 qm zur Verfügung stehen (je nach Bundesland), für Kinder noch weniger.

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#10
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Ja, liebe Sonne, es gibt eben so'ne und so'ne (Richter). :devilangel:

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#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich gehe jetzt mal von einem hypothetischen Fall aus, wie es die Forumsrichtlinien auch fordern. Es wäre ja auch sehr unwahrscheinlich, dass da eine Frau vor gut 4 Monaten alleinstehend eine Wohnug gemietet hat, zwischendurch den Mann fürs Leben fand und beschloss, es sei der richtige Zeitpunkt, sofort schwanger zu werden (was dann ja auch klappte).
Nun ja, auch diesen etwas sehr unwahrscheinlichen Fall kann man ja mal diskutieren.

Es gab vor einiger Zeit doch dieses Gerichtsurteil, dass der Vermieter bei einer Abrede bezüglich Nachmietersuche eine Nachmieter-Kandidatin nicht mehr ablehnen durfte, weil sie ein weiteres, vom ihm vorher nicht explizites Kriterium nicht erfüllte. Er musste natürlich keinen Mietvertrag mit ihr abschließen, aber der Vertrag mit seinen bisherigen Mietern war auf deren Wunsch zu beenden.

Also: Vermieter auf seine Zusage bzgl. Nachmieter hinweisen, dabei seine Kriterien für geeignete Nachmieter erfragen und dann den so geforderten Nachmieter vorstellen.


Wenn das nicht geht, weil man z.B. nicht nachweisen kann, dass eine entsprechende Zusage des vermieters existierte: Man kann die Wohnung sicherlich zum erstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Wenn man jetzt schon eine neue hat, kann man dort einziehen, weil man die bisherige als zu eng empfindet. Dann stellt man plötzlich fest, dass das alles viel zu teuer wird, die bisherige aber nach wie vor zu klein ist. Es gibt dann die Möglichkeit, die bisherige Wohnung, die man ja schon gekündigt hat, bis zum Kündigungszeitpunkt selbst zu vermieten. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Man kündigt also die bisherige Wohnung und verbindet dies mit der Bitte um Zustimmung zur Untervermietung bis zum Kündigungszeitpunkt. Dabei erwähnt man, dass man diese Untervermietung nur machen will, weil der vermieter einer früheren Kündigung nicht zustimmen will und man die normalen drei Monate Kündigungsfrist selbstverständlich vorziehen würde. Dann wrid der vermieter sich näher äußern müssen.
Man ist natürlich gegenüber dem Vermieter voll für seinen Untermieter verantwortlich, das versteht sich wohl von selbst, oder?

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Es gibt dann die Möglichkeit, die bisherige Wohnung, die man ja schon gekündigt hat, bis zum Kündigungszeitpunkt selbst zu vermieten.
Wie im direkt folgenden Satz gesagt, ist dazu die Zustimmung des Vermieters nötig. Dann ist das selbstverständlich möglich.
Der Vermieter hat dabei übrigens auch noch den Vorteil, den potentiellen Mieter schon mal in Augenschein nehmen zu können, ohne dass er mit diesem einen Mietvertrag abschließt.
Ein Problem hat bei dieser Konstruktion nur der "Hauptmieter". Er muss erstens einen Mieter für den kurzen Zwischenraum finden und zweitens ist er für alle Kapriolen, die dieser eventuell anstellt, voll verantwortlich.
Aber unmöglich ist so ein Konstrukt nicht.
Im übrigen darf man auch einen Teil der Wohnung nicht einfach untervermieten, hier ist genauso die Zustimmung des Vermieters nötig.

-- Editiert quiddje am 31.01.2012 18:43

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, wir könnten also erst im September 2012 ausziehen.


Wie ist das denn genau formuliert?

Die Klauseln sind häufig unwirksam.

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#16
 Von 
quackulinchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:Der Mietvertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, wir könnten also erst im September 2012 ausziehen.

Wie ist das denn genau formuliert?

Die Klauseln sind häufig unwirksam.



Da steht:
Der Mietvertrag läuft über die Dauer von einem Jahr. Beide Partein verzichten für diesen Zeitraum auf anständige Kündigung.

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Mietvertrag läuft über die Dauer von einem Jahr. Beide Partein verzichten für diesen Zeitraum auf anständige Kündigung. <hr size=1 noshade>


"Ordentliche" Kündigung.

Die Klausel ist unwirksam.

Es ist zulässig, bei einem unbefristeteten (!) MV die Kündigung auszuschliessen.

Man kann aber nicht einen befristeten Wohnungsmietvertrag abschliessen, ohne die Voraussetzungen des § 575 BGB einzuhalten.

D.h. wenn ihr euch sputet und sofort kündigt, schriftlich, wenn beide Mieter sind beide unterschreiben, Zugangsnachweis, schafft ihr noch den 01.05. Dann endet das MV.

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-- Editiert flawless am 31.01.2012 20:21

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#18
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Sehe ich wie flawless

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#19
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)


quote:
Man darf immer nur einen Teil der Wohnung untervermieten, nicht die ganze Wohnung


Das ist mir neu - wo ist das bitte festgelegt.
Wer schon mal häufiger die Antworten der Anwälte hier auf den Seiten verfolgt wird festgestellt haben, dass dies durchaus ein Mittel ist, Verträge mit gültigem Kündigungsverzicht zu beenden.
Man muss den Untermieter aber mit Namen nennen, es muss also eine tatsächliche Person vorhanden sein. Und als Grund ist durchaus anzugeben, dass durch die Vertragsgestaltung eine Untervermietung aus finanziellen Gründen nötig ist. Lehnt der Vermieter ab, so hat man das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung.


-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#20
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Das mit der kompletten Untermiete funktionierte bei mir vor nicht ganz 20 Jahren wirklich. Den Tip hatte ich vom Mieterbund bekommen.
Ich hatte den Vermieter schriftlich um die Erlaubnis gebeten die komplette Wohnung untervermieten zu dürfen. Dies hatte er generell verboten. Dadurch konnte ich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Hätte er die Erlaubnis unter Vorbehalt (z.B. dass er sich die Untermieter vorher ansehen will) erteilt, wäre das nicht möglich gewesen.

Ich habe allerdings keine Ahnung, ob sich in der Zwischenzeit etwas geändert hat.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Fakt ist jedenfalls, die Frist zur Kündigung läuft am 03.02. ab, § 573c BGB . Der Eingang beim Vm. ist entscheidend.

Wird das verpasst läuft der Vertrag einen Monat länger.

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