Schwierige Frage

11. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Grunewald
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwierige Frage

Vor einiger Zeit hatte ich schon hier nachgefragt, ohne Antwort - deshalb nochmal und ganz genau:

Unsere Vermieter modernisierte 1994. Seit 1995 erhält er die
11% Moderniesierungsumlage.
Er modernisierte mit staatlichen Fördermitteln.
Die Förderung erfolgte
gem. §559a (2) BHG (damals noch MHG ???)
als zinsbegünstiges Darlehen.

Die Begünstigung dauert bis 2007 an und
muss an die Mieter weitgegeben werden.
Die Begünstigung reduziert sich stufenweise - dies führt aller 2 Jahre zu einer Mietsteigerung, der als
absoluter Betrag zu bisherigen Miete hinzukommt
(1997,1999,2001,2993,2005,2007). Das ist im Mietvertrag
verbindlich festgelegt.

Darf der Vermieter jetzt
"zwischendrinn" bis zur ortsüblichen Vergleichmiete seine Mietforderung erhöhen
oder gilt §558 (2) letzter Satz ???

Dürfte er bis zu dieser Grenze steigern,
kommt dies m.E. einer Aneignung der
Förderung gleich, denn mehr könnte er
auch nicht verlangen, wenn er ausschließlich
eigene Mittel zur Modernisierung eingesetzt
hätte.

Für uns Mieter dagegen wird aus der Begünstigung
bei der nächsten Steigerungsstufe ein Nachteil, da wir dann die örtsübliche Vergleichsmiete + X zu bezahlen haben.
Das kann doch nicht BGB-konform sein - oder ?

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