Hallo,
mal angenommen ich hätte in meiner Wohnung ein unmöbliertes Zimmer unbefristet untervermietet und im Untermietvertrag stände folgende Zeile:
"Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 1 Monat(e), wenn es nicht mit einer Frist von 2 Monat(en) zum Ende eines Monats gekündigt wird."
Der Untermietvertrag hätte am 15. eines Monats begonnen, ansonsten wäre die Untermiete für einen Monat vollständig am Monatsanfang gezahlt worden.
Wenn der Untermieter mir diesen Monat eine Kündigung überreichen würde, wann würde das Untermietverhältnis dann enden?
Und wäre die im Vertrag festgesetzte Frist so überhaupt gültig?
Vielen Dank schon Mal im Voraus & liebe Grüße,
Dome
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Selbstfestgelegte Kündigungsfrist Untermietvertrag
6. März 2014
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Frage vom 6. März 2014 | 15:52
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 8x hilfreich)
Selbstfestgelegte Kündigungsfrist Untermietvertrag
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#1
Antwort vom 6. März 2014 | 18:12
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 757x hilfreich)
quote:
Wenn der Untermieter mir diesen Monat eine Kündigung überreichen würde, wann würde das Untermietverhältnis dann enden?
"Frist von 2 Monat(en) zum Ende eines Monats" = Kündigung im März - egal an welchem Tag - wird zum 31.5. wirksam, d.h. dann wäre das Untermietverhältnis zum 31.5. beendet.
quote:
Und wäre die im Vertrag festgesetzte Frist so überhaupt gültig?
Ich sehe erst mal nichts, was dagegen spricht.
Die Formulierung ist zwar etwas seltsam (weil sich durch die Frist das Mietverhältnis effektiv immer um 2 Monate verlängert, wenn in einem gegebenen Monat nicht gekündigt wird, nicht um einen Monat), aber es dürfte klar sein, was gemeint war.
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#2
Antwort vom 6. März 2014 | 19:20
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2076x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>mal angenommen ich hätte in meiner Wohnung ein unmöbliertes Zimmer unbefristet untervermietet und im Untermietvertrag stände folgende Zeile:
"Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um 1 Monat(e), wenn es nicht mit einer Frist von 2 Monat(en) zum Ende eines Monats gekündigt wird." <hr size=1 noshade>
Da ein unbefristeter Mietvertrag besteht, ist die Verlängerungs-Klausel eigentlich sinnfrei.
§ 573a II BGB sieht sage und schreibe 6 Monate Kündigungsfrist für ein unmöbliertes Zimmer vor, und Abs. 4:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Also nur zum Nachteil des Mieters, der Vermieter wird sich hier an den 2 Monaten festhalten lassen müssen.
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen um wirksam zu sein und dem Vermieter spätestens am 3.en Werktag des Monats zugehen. Für den 31.05. wäre das also gestern gewesen, siehe § 573c BGB .
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#3
Antwort vom 6. März 2014 | 22:53
Von
Status: Unbeschreiblich (49309 Beiträge, 17344x hilfreich)
Wenn Du so großzügig warst und die Kündigungsfrist auf 2 Monate verkürzt hast, dann musst Du Dich daran jetzt auch halten. Du selbst könntest Dich jedoch nicht auf die Klausel berufen und dem Untermieter mit 2 Monaten Frist kündigen.
quote:<hr size=1 noshade>Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen um wirksam zu sein und dem Vermieter spätestens am 3.en Werktag des Monats zugehen. Für den 31.05. wäre das also gestern gewesen, siehe § 573c BGB . <hr size=1 noshade>
Das ist daher falsch. Der Mieter kann noch bis zum 31.03. eine Kündigung zum 31.05. aussprechen.
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#4
Antwort vom 7. März 2014 | 14:48
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 8x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten, hat mir wie immer super weitergeholfen
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