Sichtschutzzaun und Fahrradstellplatz

19. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Sichtschutzzaun und Fahrradstellplatz

Mal eine Frage. Fünf Wohnungen, zwei davon im EG. Die EG Wohnungen haben Gartenanteil zur Sondernutzung. Nun hat eine Wohnung, weiss nicht ob die Mieter oder der Vermieter, einen Sichtschutzzaun von2 Meter Höhe rund um sein Grundstück gebaut. Erstens, es sieht einfach nur Grottenschlecht aus, zweitens Schieflage, seit einem Sturm im November, ht sich der Zaun geneigt. 3. Die Bewohner von Wohnung zwei erreichen jetzt nicht mehr ihren Lichthof um diesen zu reinigen, Unkraut, Blätter usw, die Rollläden können von Aussen nicht mehr gereinigt werden.
Darf man auf seinem Sondereigentum einfach so einen Sichtschutzzaun bauen, ohne die restlichen Eigentümer zu fragen? Wie geschrieben, die Mieter haben den Zaun aufgebaut, ob der Eigentümer den Zaun bezahlt hat oder nicht, keine Ahnung.

2. Im Einfamilienhaus ist neben einem einem Stellplatz ein Fahrradstellplatz /Kinderwagenstellplatz eingezeichnet. Der Mieter vorm PKW Stellplatz hat auf diesem Platz seine Mülltonnen uns sonstige Teile abgestellt. Auf dem Platz kann weder ein Fahrrad noch ein Kinderwagen abgestellt werden. Verständlich, dass jetzt die Kinderwagen im Flur abgestellt werden. Wer hat auch schon Lust mehrmals am Tag einen Kinderwagen vom oberenStock zu tragen. Schlechter aber sieht es aus mit dem abstellen von Fahrräder. Auf dem Hof ist kein Platz dafür. Auf bitten, die Abfalltonnen und das restliche Material, welches vom Mieter auf dem Abstellplatz lagert, ist der Mieter nicht nachgekommen. Die Hausverwaltung schweigt zu diesem Thema. Und den anderen drei Vermieter ist es egal, die haben ihre Wohnungen ja vermietet. Was kann man dagegen tun. Gibt es da rechtliche Schritte, Sichtschutzzaun und Fahrradstellplatz. Letzterer ist so in der Baubeschreibung aufgeführt, eingezeichnet "Fahrradstellplatz/Kinderwagen". Oder muss dieser auch in der Teilungserklärung als solcher gekennzeichnet, beschrieben sein?
Vielen Dan mal im voraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

.

-- Editiert von Anami am 19.02.2022 11:42

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
3. Die Bewohner von Wohnung zwei erreichen jetzt nicht mehr ihren Lichthof um diesen zu reinigen, Unkraut, Blätter usw, die Rollläden können von Aussen nicht mehr gereinigt werden.


Was bitte ist ein Lichthof?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
es sieht einfach nur Grottenschlecht aus,

Das ist Pech.



Zitat (von Gerdles):
zweitens Schieflage, seit einem Sturm im November, ht sich der Zaun geneigt.

Ja und?



Zitat (von Gerdles):
Die Bewohner von Wohnung zwei erreichen jetzt nicht mehr ihren Lichthof um diesen zu reinigen, Unkraut, Blätter usw, die Rollläden können von Aussen nicht mehr gereinigt werden.

Warum konkret nicht?



Zitat (von Gerdles):
Darf man auf seinem Sondereigentum einfach so einen Sichtschutzzaun bauen, ohne die restlichen Eigentümer zu fragen?

Durchaus, ja.
Der Sinn von Sondereigentum ist ja genau der das man nicht für alles die anderen fragen muss.



Zitat (von Gerdles):
Wie geschrieben, die Mieter haben den Zaun aufgebaut

Zitat (von Gerdles):
weiss nicht ob die Mieter oder der Vermieter,

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Gerdles):
Im Einfamilienhaus ist neben einem einem Stellplatz ein Fahrradstellplatz /Kinderwagenstellplatz eingezeichnet.

Und auf welcher rechtlichen Grundlage konkret fußt diese Einzeichnung?



Zitat (von Gerdles):
Verständlich, dass jetzt die Kinderwagen im Flur abgestellt werden.

Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn der "Kinderwagenstellplatz" nicht belegt wäre.



Zitat (von Leo4):
Was bitte ist ein Lichthof?






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Was bitte ist ein Lichthof?

Wird bei uns so genannt. Im Untergeschoss, ein Kellerfenster, welches keinen Schacht hat, sondern unterhalb mit Kieselsteine ausgefüllt wird. Ähnlich Lichtschacht, aber da im Keller ja Wohnraum ist, Badezimmer Schlafzimmer, Hobbyraum, ist die Funktion nicht wie bei einem Lichtschacht. Eben ein vollwertiger Wohnraum. Weiss nicht wie sonst erklären.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum konkret nicht?

Zaun ohne Zugang von Außen, sprich ohne Tür.

Zitat (von Harry van Sell):
Finde den Widerspruch ...

Naja, sagt eigentlich der Text. Der Mieter hat ihn aufgebaut, ob er den Vermieter gefragt ha ob er das darf und ob der Vermieter vlt sogar den Zaun bezahlt hat wissen wir nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn der "Kinderwagenstellplatz" nicht belegt wäre.


Was aber die Frage nicht beantwortet, so mal "vielleicht, oder, aber, muss, könnte, dürfte
Leider keine plausible Antwort.
Zitat (von Harry van Sell):
Und auf welcher rechtlichen Grundlage konkret fußt diese Einzeichnung?


Daher ja die Frage sonst hätte ich die ja nicht gestellt.. Da beantwortet jemand Fragen mit Gegenfragen, trägt nicht dazu bei um das Thema, die Fragen, mit einer Antwort zu lösen. Da wäre es besser die Tastatur in Ruhe zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Sondereigentum

Leider ein Fehler unterlaufen. Gartenteil ist nur Sondereigentum von Wohnung zwei. Wohnung eins hat keinen Gartenanteil, sondern befindet sich auf dem Allgemeingrundstück.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zunächst:
Es scheint sich um Eigentumswohungen zu handeln. Falls dies zutrifft, ist der Ansprechpartner zunächst der Vermieter. Dieser müßte dafür sorgen, daß sein Eigentum nicht eingeschränkt wird. Im Verhältnis zum Mieter kommt es darauf an, ob er alle seine Rechte durch den Mietvertrag dem Mieter übertragen hat. Dies ist in der Regel nicht der Fall.
Meine Frage wäre, was sagt IHR Vermieter zu den Veränderungen.
Weitere Frage, läßt sich das Kellerfenster nicht öffnen um diesen "Lichtschacht" zu reinigen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Darf man auf seinem Sondereigentum einfach so einen Sichtschutzzaun bauen, ohne die restlichen Eigentümer zu fragen?
Er HAT ja schon. Also steht der windschiefe Sichtschutzzaun auf Gemeinschafts-Eigentum.
Die Mieter bzw. Bewohner der WE 2, die diesen Lichthof vor ihrem Souterrain-Fenster haben, können vom Fenster aus in ihren Lichthof gelangen, falls sie dort befindliche Blätter und Unkraut entfernen möchten und ihre Rollläden von außen reinigen möchten.
Warum zieht man solche hanebüchenen Gründe heran? WER kann schon seine Rollläden von außen reinigen??
Ansonsten dürfte das eine Frage an die Hausverwaltung sein, ob dort solch ein Zaun hingebaut werden darf.
Es gab letzte Woche wieder 2 heftige Stürme, evtl. hat es das Ärgernis ganz hinweggefegt?

Zitat (von Gerdles):
Im Einfamilienhaus ist neben einem einem Stellplatz ein Fahrradstellplatz /Kinderwagenstellplatz eingezeichnet.
Das EFH steht schon, ein Mieter wohnt dort und hat vermutlich auch einen PKW-Stellplatz mitgemietet und stellt Abfalltonnen auf den Platz, für den was anderes *eingezeichnet* war.
Zitat (von Gerdles):
Und den anderen drei Vermieter ist es egal,
Die haben alle drei auch das EFH vermietet?

Frage: Wer ist denn Eigentümer/Vermieter des Einfamilienhauses? Meist gibt es dort 1 Mieter, zb 1 Familie, evtl. mit 1 PKW, mit Fahrrädern und 1 Kinderwagen.
Und mit Abfalltonnen.
Mit wem streitet sich der Mieter des Einfamilienhauses?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Zaun ohne Zugang von Außen, sprich ohne Tür.

Auf gut deutsch: man ist zuvor illegal über fremden Grund und Boden gegangen und diese illegale Nutzung wird nun durch einen Zaun verhindert.
Damit wird man dann leben müssen und sollte froh sein, das das nun keine weiteren Konsequenzen hat.

Lichthof reinigen ist weiterhin möglich, wird dann halt nur etwas unbequemer.



Zitat (von Gerdles):
Da beantwortet jemand Fragen mit Gegenfragen,

Ja, so ist das wenn man den Sachverhalt nicht vollständig schildert.



Zitat (von Gerdles):
trägt nicht dazu bei um das Thema, die Fragen, mit einer Antwort zu lösen.

Selbstverständlich trägt die Schließung von Lücken in der Schilderung dazu bei das Problem zu lösen



Zitat (von Gerdles):
Daher ja die Frage sonst hätte ich die ja nicht gestellt..

Ist das Dein Ernst?
Woher soll irgendjemand hier wissen, was dazu in den Unterlagen der WEG steht?
Da wird man sich schon selber bemühen müssen das nachzulesen. Wenn man dann die Details weis, gerne hier posten, dann kann man darüber diskutieren, was die nächsten sinnvollen Schritte sind.

Bis dahin gilt das übliche:
Bitten muss keiner beachten.
Man hat von fremdem Eigentum die Finger zu lassen.
Hat man ein Fahrrad, könnte man auf Beseitigung klagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Weitere Frage, läßt sich das Kellerfenster nicht öffnen um diesen "Lichtschacht" zu reinigen ?

Signatur:
tja, das Fenster kann man öffnen, um dieses zu putzen. Aber eben den Rolladen und das Unkraut, welches ja dir den Schotter wächst, kann nur von außen erreicht werden. Durch das Fenster kriechen, das werde ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Aber eben den Rolladen und das Unkraut, welches ja dir den Schotter wächst, kann nur von außen erreicht werden.

Dann hat man einen Anspruch dass der Vermieter regelmäßig für diese Reinigung sorgt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Durch das Fenster kriechen, das werde ich nicht.
Wenn das so ist, kannst du deinen Vermieter in angemessenen Abständen auffordern, den Lichthof von Unkraut zu säubern und die Rollläden von außen zu reinigen. Das ist möglich und erlaubt.
Falls man Eigentümer dieser Wohnung mit Lichthof vor dem Souterrainfenster ist und im Sondereigentum auch der Zugang zum Lichthof enthalten ist, kann man das auf die Tagesordnung der ETV bringen (falls der Zaun dann noch steht)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn das so ist, kannst du deinen Vermieter in angemessenen Abständen auffordern, den Lichthof von Unkraut zu säubern und die Rollläden von außen zu reinigen. Das ist möglich und erlaubt.

Der Vermieter wird sicherlich gerne eine Firma engagieren, um den Lichthof zu reinigen.

Natürlich kommt das dann auf die Nebenkosten des Mieters drauf. Das sollte man bedenken. Vielleicht ist es unter diesen Umständen ja doch möglich, den Lichthof selbst zu reinigen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
kann nur von außen erreicht werden.

Das ist schlicht falsch, es geht auch problemlos durch das Fenster.
Wenn man das nicht will, muss man mit den Folgen halt leben. Ein Recht auf größtmögliche Bequemlichkeit gibt es nicht.



Zitat (von Anami):
Wenn das so ist, kannst du deinen Vermieter in angemessenen Abständen auffordern, den Lichthof von Unkraut zu säubern und die Rollläden von außen zu reinigen. Das ist möglich und erlaubt.

Richtig.
Nur muss der Vermieter - wenn er denn einen hätte - dem nicht Folge leisten. Insbesondere dann nicht, wenn das ganze dem Mieter vertraglich auferlegt wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von pal378516-54):
Der Vermieter wird sicherlich gerne eine Firma engagieren, um den Lichthof zu reinigen.
Das weiß ich nicht. Aber den Vermieter auffordern kann man.
Vor allem, weil es ja enorm wichtig ist, dass die Rollläden von außen regelmäßig gereinigt werden. :wink:
-------------------------
(Unfug editiert)

-- Editiert von Moderator am 21.02.2022 17:21

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bequemlichkeit gibt es nicht
naja, hat weniger mit Bequemlichkeit zu tun. Es geht doch darum das Wohnung 1 einen Sichtschutzzaun auf ein Grundstück gestellt hat, welches der WEG gehört, sprich Allgemeingrundstück. Das einzige was vereinbart wurde, Wohnung 1 darf das Grundstück alleine nutzen, aber nicht bebauten oder verändern. Dafür muss der Rasen, die Fläche welche von Wohnung 1 genutzt wird, regelmäßig gemäht werden. Bequemlichkeit sieht anders aus. Also ich würde jetzt nicht von einem älteren, vlt mit Behinderung, verlangen durch ein Fenster zu kriechen um den Rolladen zu reinigen und im Jahr 2x das Unkraut zu jäten um dann noch mit dem Unkraut ins EG, durch die Wohnung, zu laufen. Aber kein Problem, habe das Thema eh mal von einem Anwalt anschauen lassen. Dazu auch die Frage gestellt, ob das Bequemlichkeit ist wenn man zum reinigen durch ein Fenster kriechen muss, nur weil da ein Sichtschutzzaun bebaut wurde, zumal noch in der Teilungserklärung steht, "bauliche Veränderungen, welche den Charakter des Gebäudes verändern sind mit der WEG abzustimmen. Und eine bauliche Veränderung ist eben der Sichtschutzzaun,, breite 5 Meter, Länge 8 Meter schon. Der Anwalt hat wegen" Bequemlichkeit" nur gelacht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja und?
schon mal was von Sicherheit gehört?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist Pech.
Bauliche Veränderung. Höhe 2 Meter, Breite 5 Meter, Länge 8 Meter. Laut Teilungserklärung dürfen bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der WEG gemacht werden, dazu müssen bauliche Veränderungen zum Charakter des Hauses passen. Das ist zwar ansichtssache, aber kann man ja, so wie wir es jetzt machen, geregelt werden. Zu viele unterschiedliche Meinungen und natürlich Bequemlichkeit, warum auch selber zum Vermieter gehen, wenn ein Anwalt es macht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Aber kein Problem, habe das Thema eh mal von einem Anwalt anschauen lassen
Schön jedenfalls, dass man in #18 liest, dass ein Anwalt sich kümmert.

Lässt du uns bitte wissen, was das Ergebnis ist?
Danke im Voraus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Gerdles):
Also ich würde jetzt nicht von einem älteren, vlt mit Behinderung, verlangen durch ein Fenster zu kriechen

Stimmt, dann muss er halt jemanden entsprechend beauftragen, falls er zur Reinigung verpflichtet wäre.

Über fremden Grund und Boden zu gehen, da fehlt es an der Rechtsgrundlage für.



Zitat (von Gerdles):
auf ein Grundstück gestellt hat, welches der WEG gehört, sprich Allgemeingrundstück.

Zitat (von Gerdles):
Das einzige was vereinbart wurde, Wohnung 1 darf das Grundstück alleine nutzen,

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Gerdles):
schon mal was von Sicherheit gehört?

Ja und?
Ich kenne einige schräge Zäune, die haben alle kein Problem mit der Sicherheit



Zitat (von Gerdles):
Und eine bauliche Veränderung ist eben der Sichtschutzzaun

Ich denke da wird man trefflich drüber streiten können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Gerdles
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Lässt du uns bitte wissen, was das Ergebnis ist?
Danke im Voraus.

Der Zaun ist eine bauliche Veränderung und bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Da zudem die Stützpfosten, welche den Zaun von außen stützen, auf dem Allgemeingrundstück stehen, sind sofort zu entfernen. Da der Vermieter seit Februar auf den Zaun, und die damit verbunden Schreiben der Hausverwaltung nicht reagiert hat, wurde im April ein Anwalt beauftragt. Dieser hat die bauliche Veränderung des Mehrfamilienhauses bestägt und das entsprechende Schreiben, "Abbau des Zauns" veranlasst. Mit einer gewissen Frist.
Noch was zum Fahrradstellplatz und den Mülltonnen von Wohnung I. Der Mieter von Wohnung I hat sich selber ins Knie geschossen, da jetzt noch mehrere Mülltonnen dort stehen, und er nicht mehr seine Autotür aufbekommt, sprich Rückwärts einparken muss und bevor er an seine Mülltonne will, erstmal vier Tonnen wegräumen muss. An die Treppe vom Fahrradraum wurde eine Rampe gebaut, somit für jeden zugänglich. Etwas das nachsehen hat jetzt die Familie im oberen Geschoß, kann den Kinderwagen nicht mehr abstellen, muss ihn jedesmal nach oben tragen, macht keine Laune, wenn man das mehrmals am Tag machen muss. Dürfen aber meinen Carport benutzen, schrieb den Kinderwagen auf die Seite, wenn ich rausfahren will, danach geht der Kinderwagen wieder unters Dach. Zumal die anderen vier Wohnungen Wohnung I isoliert haben und beim kleinsten vergehen, zB Kehrwoche nicht gemacht, Theater ist. Naja, so ist es halt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen