Sichtschutzzaun vom Vermieter entfernt

16. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Sichtschutzzaun vom Vermieter entfernt

Hallo,

als ich heute nach Hause kam, dachte ich mich trifft der Schlag. Der Vermieter hat kurzen Prozess mit dem Sichtschutzzaun zur vielbefahrenen Hauptstraße gemacht.

Vorweg, ein paar randdetails.
Als wir vor 5 Jahren uns diese Erdgeschosswohnung angeschaut hatten, gefiel uns, dass von unserem Balkon eine Treppe herab in den Garten führte. Auf Nachfrage bei den Vormietern und der Vermieterin, ob denn eine Gartennutzung inbegriffen sei, wurde dieses von beiden Parteien bejaht. Die Vormieter besaßen einen kleinen Hund und haben deshalb, mit Zustimmung der Vermieterin, den Vorgarten mit dem Garten vor dem Balkon abgegrenzt. Dieser Zaun besitzt ähnliche Eigenschaften wie der Sichtschutzzaun.

Auch wenn die Wohnung an der Hauptstraße liegt, fanden wir die Ausführung der Zaunanlage angemessen, da der 2m Holzsichtschutz genügend Privatsphäre geboten hat.
Auch während unserer Mietzeit, natürlich mit Zustimmung des Vermieters, haben wir „unseren" Garten gemütlicher gemacht. Dazu haben wir mit eigenen Geldmitteln eine Sitzecke gestaltet. Diese befindet sich in der Ecke des Gartens, die zur Straße/Nachbarn liegt.
Dort haben wir mit Pflaster eine Untergrund hergestellt, wodrauf sich Garten Loungemöbel befinden!

Zusätzlich befindet sich ein Steingrill, welcher auch von uns angeschafft wurde, dort.

Im Mietvertrag ist zu der Gartennutzung nichts enthalten. Lediglich führte die Vermieterin an, dass durch die Gartennutzung wir verpflichtet seien, die Vorgartenpflege alleinig durchzuführen.


Dieser mündlichen Verpflichtung sind wir auch nachgekommen!

Nun zu der Ist-Situation. Der Vermieter hat den Sichtschutzzaun entfernt und durch einen 1m hohen Doppelstabmattenzaun ersetzt. Nun ist unsere Privatsphäre hinüber und da unser Balkon auch noch Richtung Straße ausgerichtet ist, werden wir künftig auch diesen nicht mehr so nutzen, wie wir es bisher getan haben. Denn dabei fühle ich mich unwohl!


Zudem kommt, dass nun jeder Fußgänger über den Zaun steigen könnte und uns Sachen aus dem Garten entfernen könnte! Auch werden wir keine Gegenstände mehr auf dem Balkon stellen, da der Balkon frei zugänglich (Treppe) vom Garten ist!


Nun zu der Frage: hätte der Vermieter sich mit uns abstimmen müssen? Weil die ursprüngliche Eigenschaft des Gartens hatte uns zu der Entscheidung gebracht hier einzuziehen.
Wenn er sich mit uns hätte abstimmen müssen, können wir eine Herstellung des Sichtschutzes verlangen?

Ist ggf auch eine Mietminderung berechtigt, bedingt durch die leichter Möglichkeit des Diebstahls auf dem Balkon?

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40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119601 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
hätte der Vermieter sich mit uns abstimmen müssen?

Nein. Sein Eigentum, seine Entscheidung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Zudem kommt, dass nun jeder Fußgänger über den Zaun steigen könnte und uns Sachen aus dem Garten entfernen könnte!

Und das ging beim Sichtschutzzaun vorher nicht???

Davon abgesehen: sofern man nicht ausdrücklich eine Wohnung mit einem Garten mit Sichtschutzzaun gemietet hat, hat man auch keinen Anspruch auf einen Sichtschutzzaun. Oder darauf, daß keiner errichtet wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Diebstahl ist immer möglich. Was für eine Frage. Ein 2m Zaun schränkt die Möglichkeit des einfachen übersteigend natürlichen deutlich mehr ein, als ein 1m Zaun.

Es ist richtig, dass der Zaun im Eigentum des Vermieters ist. Ist bei der Wohnung nichts anderes!

Jedoch bin ich Besitzer der Wohnung, bedingt durch das Mietverhältnis. Ergo kann der Vermieter auch nicht einfach innerhalb seines Eigentums eine Innenwand entfernen.

Im Zuge einer konkludenten Vertragsergänzung wäre ich auch Besitzer des Garten und seinen ursprünglichen Eigenschaften.

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#4
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich dachte, im Mietvertrag wäre gar keine Gartennutzung vereinbart.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, der Vergleich mit dem Wegreißen einer Wand, der hinkt ja wohl ganz gewaltig. Wenn ich eine 4-Zimmerwohnung miete, dann kann der Vermieter daraus nicht einfach eine Dreizimmerwohnung machen. Hier haben wir das Problem, dass der Garten nicht mitgemietet ist, die Gestaltung der Außenanlage also ausschließlich Angelegenheit des Vermieters ist. Da wurde letztlich die Nutzung durch den Mieter geduldet und eine Abmachung eigener Art getroffen. Eben für den Bau des Terrassenplatzes. Ein Bestandsschutz für den hohen Zaun wurde aber offensichtlich nicht vereinbart.

wirdwerden

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#6
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, ich finde nicht, dass der Vergleich hingt, denn nichts anderes ist es.

Und durch eine konkludierende vertragsergänzung habe ich halt doch die Gartennutzung im Mietvertrag.

Und wie gesagt, meine Privatsphäre ist dermaßen nun eingeschränkt, dass ich den Balkon nicht mehr nutzen kann!

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zunächst wissen Sie ja nicht den Hintergrund dieser Maßnahme. Vielleicht wurde dem Vermieter auferelgt, den Sichtschutz in der Höhe zu reduzieren (Weil so ein hoher Sichtschutz per Se in dem B-Plan nicht erlaubt ist). Vielleicht gab es Probleme mit der Sichtachse / Strasse?!

Ja der Vermieter darf dies so machen. Es gibt übrigens Sichtschutzelemente für Stabgitterzäune. Damit können Sie zumindestens den Zaun etwas undurchsichtiger machen - wenn dies erlaubt ist (siehe oben)

Sprechen Sie doch mal mit dem Vermieter.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine unmittelbare Einsichtmöglichkeit aus kurzer Entfernung in Wohnräume, verletzt in hohem Maße schutzwürdige Interessen der Eigentümer oder Mieter, sofern sie sich dem Einbruch in ihre Intimsphäre nur dadurch entziehen können, dass sie die Vorhänge geschlossen halten oder ihre Wohnung so einrichten, dass die Einblicke nicht stören können. Das bedeutet regelmäßig eine Einschränkung der üblichen Nutzbarkeit solcher Wohnungen. (Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Urteil vom 11. Mai 1995, Az: 1 EO 486/94).


Vom Gehweg zum Balkon sind es ca. 3,5m und das ist eine kurze Entfernung.

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)


Es müssen doch keine dicken Vorhänge sein. Es gibt die durchsichtigen Store Vorhänge, da sieht man gut raus und beim ins Haus schauen, müsste man die Nase platt ans Fenster drücken.
Es ist ärgerlich, vor allem, weil der Vermieter sie vorher nicht drauf aufmerksam machte. Ist der Verhältnis etwas gestört, dass es keine Info gab?
Kenne Balkone mit weniger Entfernung zum Gehsteig, Problem wird die Hauptstr. sein.

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#10
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen 1m hohen Zaun benötigt keine sichtschutzelemente.

Eine 2m bzw. 1,80 hoher sichtschutzzaun ist erlaubt und hat keine Begründung weshalb er entfernt hätte müssen.

So wie es jetzt ist, besteht die Möglichkeit des unberechtigten Zutritts auf unseren Balkon. Muss der Vermieter wenigstens hier aktiv werden? Weil der Balkon definitiv zur angemieteten Fläche gehört! Und den Vermieter die Fürsorgepflicht bzw. Obhutspflicht trifft?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Muss der Vermieter wenigstens hier aktiv werden? Weil der Balkon definitiv zur angemieteten Fläche gehört! Und den Vermieter die Fürsorgepflicht bzw. Obhutspflicht trifft?
Wir lesen nur, dass dich fast der Schlag getroffen hat. Und weitere Nebensächlichkeiten.
Nichts, was deine Position festigt, steht im MV.
Zitat (von Daddeln1988):
Im Zuge einer konkludenten Vertragsergänzung
Ist doch nicht erfolgt.
Also versuch, dein sog. Recht selbst durchzusetzen, wenn du so überzeugt bist.
Für eine Mietminderung sehe ich auch keine Berechtigung.
Zitat (von Daddeln1988):
Eine 2m bzw. 1,80 hoher sichtschutzzaun ist erlaubt und hat keine Begründung weshalb er entfernt hätte müssen.
Die Vermieterin WOLLTE den Zaun entfernen. Sie braucht vermutlich nicht einmal eine Begründung dafür. Ihr seid lediglich Mieter einer EG-Wohnung mit Zugang zum Garten.
Fertig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Bezüglich des Einwandes mit dem Plissee. Wir haben derzeit an der Balkontür und den Fenstern lamellenrollo von innen.
Tagsüber müssen wir die Lamellen nun geschlossen halten um die nötige Privatsphäre zu erreichen. Abends kann man durch das Plissee durchschauen, als wäre es nicht da! Das war vor Demontage des Zaunes zwar auch, aber der Zaun hat den Blick vom Gehweg verhindert. Zusätzlich muss ich noch erwähnen, dass das Geländer des Balkons aus Glas ist!

Anders ausgedrückt.

Liegt eine Verschlechterung der Wohnqualität vor? Ja!
Liegt eine Reduzierung der Privatsphäre vor? Ja!
Besteht ein erhöhte diebstahlmöglichkeit durch den direkten Zugang von Garten zum Balkon vor? Ja!
Hat der Vermieter seine Sorg und Fürsorgepflicht gegenüber den Gegenständen des Mieters reduziert bzw. abgeschafft? Ja!
Kann man folglich den Balkon wie immer nutzen? Nein!


Ergo liegt ein bzw. Mehrere Mängel vor!

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#13
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Kann man folglich den Balkon wie immer nutzen? Nein!

Eine Nutzung ist auch ohne Sichtschutz möglich, natürlich nicht mehr so angenehm.
Zitat (von Daddeln1988):
Hat der Vermieter seine Sorg und Fürsorgepflicht gegenüber den Gegenständen des Mieters reduziert bzw. abgeschafft? Ja!

Kein Vermieter ist für ihre Gartenmöbel verantwortlich.
Zitat (von Daddeln1988):
Liegt eine Reduzierung der Privatsphäre vor? Ja!

Selbiges müssen sie ändern.
Zitat (von Daddeln1988):
Liegt eine Verschlechterung der Wohnqualität vor? Ja!


Zitat (von Daddeln1988):
m Mietvertrag ist zu der Gartennutzung nichts enthalten. Lediglich führte die Vermieterin an, dass durch die Gartennutzung wir verpflichtet seien, die Vorgartenpflege alleinig durchzuführen.

Gartennutzung steht nicht im Mietvertrag, aber aufgrund der Gartennutzung müssen sie die Pflege übernehmen.
Für mich widersprüchlich.

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#14
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Hier im Forum wird doch immer gesagt: gemietet wie besichtigt. Das wird gerne angeführt, wenn der Mieter z.B. nach Einzug was bemängelt.

Warum sollte das im umgekehrten Fall hier nicht gelten? Der Mieter hat ein Haus mit hohem Sichtschutz gemietet. Warum sollte man ihm die Mietsache verschlechtern dürfen?

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Schalkefan, weil der Garten nicht mitgemietet ist.

wirdwerden

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Habt ihr gem. MV gute Wohnqualität gemietet? Nein.
Habt ihr eine bestimmte Privatsphäre gemietet? Nein.
Hat der Vermieter im MV Sorgfaltspflicht für eure Gartenmöbel verankert? Nein.
Habt ihr lt. MV den Anspruch, den Balkon so oder so zu nutzen? Nein.
Steht im MV, wie ihr euch gegen Einblicke schützen könnt/sollt/müsst? Nein.

Habt ihr das Balkongeländer aus Glas gemietet? Ja.

Zitat (von Daddeln1988):
Ergo liegt ein bzw. Mehrere Mängel vor!
Ich erkenne keinen Mangel an der Mietsache. Es ist jetzt nur an fremdem Eigentum etwas verändert worden.

Oft gehts nicht um *Sichtschutz*. Oft genügt es schon, dass ein neuer Mieter oben oder nebenan einzieht...und nichts ist mehr so wie vorher.
Solange es erlaubt ist...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Anami: ganz so einfach ist es nicht! Natürlich hat der Vermieter, in seiner Nebenverpflichtung, eine Sorgfaltspflicht und Fürsorgepflicht Pflicht!

Zusätzliche Ergänzung: Artikel 14 GG Satz 2: Eigentum verpflichtet!

Und natürlich haben wir die Privatsphäre mitgemietet! Denn jeder hat das Recht auf Privatsphäre!

Im Mietvertrag steht zwar nicht, wie wir den Balkon zu nutzen haben, das ist richtig und steht auch in meinem Ermessen, da ich Besitzer dessen bin!

Und ich als Besitzer, sage, dass ich ihn nicht im gewohnten Ausmaß nutzen kann! Denn auch ich bin für mein Inventar verantwortlich! Wird es geklaut, weil die Möglichkeit nun erleichtert ist, entsteht mir ein Schaden!

Kann ich an dem Schadensursache etwas ändern? Ja, indem ich kein Inventar frei zugänglich liegen lasse!

Ergo, ist die normale Nutzung des Balkons nicht möglich!

Und, die Würde des Menschen ist unantastbar. Durch entfernen des sichtschutzes, ist meine Privatsphäre beeinträchtigt. Ersatzmaßnahmen, Blickdichte Vorhänge, reduzieren die Wohnqualität, da auch der Lichteinfall damit reduziert wird! Dies beeinträchtigt mich in meiner Würde!

Und ergänzend Dazu heißt es in § 858 Absatz 1 BGB, dass der, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn in seinem Besitz stört, widerrechtlich handelt. Das BGB bezeichnet dies als verbotene Eigenmacht. Mögliche Eingriffe sind Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art. In Bezug auf Ihre Wohnung zählen hierzu beispielsweise Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen sowie Einschränkungen der Privatheit der Wohnung wie durch das Aufstellen eines Baugerüstes. Sie als Besitzer/in der Wohnung werden durch die Gerüststellung in Ihrem Besitz erheblich gestört.

Sicherlich ist die der Begriff konkludente Vertragsergänzung geläufig! Aber zur Vorsicht hier die Definition: Ein konkludentes Handeln liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

Bedeutet, dass auch ohne eine schriftliche Willenserklärung (Mietvertrag) über einen Zeitraum x, ein Mietvertrag für den Garten in seinem ursprünglichen Zustand vorliegt!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
ganz so einfach ist es nicht!
Wenn du meinst...nimm das GG untern Arm und such dir einen Anwalt, der dir zu deiner Würde und Privatsphäre verhilft.

:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Du möchtest also zum Ausdruck bringen mit deinem Kommentar, dass dir unsere Verfassung, das Grundgesetzt, welches jedem Staatsbürger zusteht, nichts bedeutet?

Interessant.

Ich hoffe nicht, dass du einem Beruf im Rechtswesen nachgehst. Argumentiere doch mit fachlichen und eventuellen Gesetzen gegen meine Argumentation.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Störungen und Beschädigungen zu schützen (siehe: BGH NJW 2009,142,143). Dies gehört zu den Nebenpflichten des Vermieters. Der Mieter hat ein Recht, die Mietsache ungestört in Gebrauch nehmen zu können. Dies muss der Vermieter sicherstellen.

So zum Beispiel!

Oder anders gefragt, besitzt du überhaupt fundiertes Wissen im Rechtswesen? Wenn nein, solltest du vielleicht überlegen, ob dies die richtige Plattform für deine Denkweise ist!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

@Daddeln1988
Übertrage Deine Argumente mal von dem Sichtschutzzaun auf einen Baum welcher in die Jahre gekommen ist und gefällt werden muß !!
Maß der Vermieter jetzt einen anderen Sichschutz schaffen ?
Und was ist eigentlich dann wenn der Baum durch seine größe einen so großen Schatten wirft dass der Garten keine Sonne mehr abbekommt und Pflanzen dadurch eingehen.
Es gibt immer 2 Seiten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Du möchtest also zum Ausdruck bringen mit deinem Kommentar, dass dir unsere Verfassung, das Grundgesetzt, welches jedem Staatsbürger zusteht, nichts bedeutet?
Nein, absolut nicht. Mir steht das GG genauso zu wie dir. :smile:
Zitat (von Daddeln1988):
Argumentiere doch mit fachlichen und eventuellen Gesetzen gegen meine Argumentation
Wozu das? Deine Argumente halte ich für absurd. Ich empfahl dir deshalb, dich an einen versierten Anwalt zu wenden. Warum ich in der Sache selbst keinen Erfolg sehe, habe ich weiter oben geschrieben.
Zitat (von Daddeln1988):
Oder anders gefragt, besitzt du überhaupt fundiertes Wissen im Rechtswesen? Wenn nein, solltest du vielleicht überlegen, ob dies die richtige Plattform für deine Denkweise ist!
Vielleicht geht es so: Du prüfst mal, auf welcher Plattform du dich befindest, liest die Nutzungsbedingungen...und meine Signatur .

Ansonsten warte doch gern auf andere Foristen, die sich sehr viel besser mit dem GG (oder nur mit dem profanen Mietrecht) auskennen und die sich mit dir über die Würde des Menschen anhand eines in fremdem Eigentum stehenden, nun leider fehlenden Sichtschutzzaunes argumentativ auseinandersetzen möchten.
Manche mögen das. Sogar erlaubt ist es.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Störungen und Beschädigungen zu schützen (siehe: BGH NJW 2009,142,143). Dies gehört zu den Nebenpflichten des Vermieters. Der Mieter hat ein Recht, die Mietsache ungestört in Gebrauch nehmen zu können. Dies muss der Vermieter sicherstellen.

Zitat (von Daddeln1988):
Zusätzliche Ergänzung: Artikel 14 GG Satz 2: Eigentum verpflichtet!

Dazu gehören keine Gegenstände auf einem Balkon im ersten Stock oder Gartenstühle nebst Grill im Garten.

Zitat (von Daddeln1988):
Und, die Würde des Menschen ist unantastbar.

Da wird da Grundgesetz doch arg strapaziert.
Haben sie mittlerweile mit dem Vermieter geredet, kennen sie die Gründe für den Rückbau?
Evtl. zum Mieterschutzbund gehen und sich beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119601 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Der Mieter hat ein Haus mit hohem Sichtschutz gemietet.

Nein, hat er - wie man lesen kann - eben nicht.
Dann wäre das ganze etwas anders ...



Zitat (von Daddeln1988):
Oder anders gefragt, besitzt du überhaupt fundiertes Wissen im Rechtswesen? Wenn nein, solltest du vielleicht überlegen, ob dies die richtige Plattform für deine Denkweise ist!

Nun, man sollte sich dann doch eventuell mal bemühen die Nutzungsbedingungen zu lesen und zu verstehen.
Damit es nicht allzu mühsam wird, haben ich das wichtigste mal kopiert und markiert.
Das 123recht.de Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar. Sinn und Zweck des Forums ist der [i]Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich.[/i]

Wem es nach Leuten mit fundiertem Wissen im Rechtswesen verlangt, die Befriedigung geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Ich bin da schon recht neugierig, wie Leute mit fundiertem Wissen im Rechtswesen das ganze angehen und wie das Gericht am Ende entscheidet.



Zitat (von Anami):
Wenn du meinst...nimm das GG untern Arm und such dir einen Anwalt, der dir zu deiner Würde und Privatsphäre verhilft.

Da konnte ich mir doch glatt ein Klick auf "hilfreich" nicht verkneifen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo, zuerst würde ich mich mal kundig machen, ob die Höhe des alten Zaunes überhaupt gesetzlich erlaubt ist. Und da meine ich nicht nur den Bebauungsplan, sondern das ist auf Bundesländerebene geregelt. In BaWü z.B. nur 1,40. habt ihr den Zaun angebracht oder der Vormieter ? Wenn ihr eine kostenlose Überlassung habt, und der Zaun von Euch angebracht wurde, dann kann ich den Vermieter verstehen.

Signatur:

Viele Grüße Chylla

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119601 Beiträge, 39747x hilfreich)

Zitat (von Chylla ):
und der Zaun von Euch angebracht wurde

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Und durch eine konkludierende vertragsergänzung habe ich halt doch die Gartennutzung im Mietvertrag.

Nein.
Zitat:

Und wie gesagt, meine Privatsphäre ist dermaßen nun eingeschränkt, dass ich den Balkon nicht mehr nutzen kann!

Selbstverständlich kann man den Balkon weiter nutzen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@eh1960 weshalb liegt keine konkludierender Vertragsergänzung vor? Was schließt das aus?

Und: natürlich kann man den Balkon nutzen. Aber wie ich schon weiter oben angeführt habe, nicht ohne sämtliche Gegenstände vor Diebstahl zu sichern, da vom Balkon eine 4 stufige Treppen zum Garten führt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4557 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Und: natürlich kann man den Balkon nutzen. Aber wie ich schon weiter oben angeführt habe, nicht ohne sämtliche Gegenstände vor Diebstahl zu sichern, da vom Balkon eine 4 stufige Treppen zum Garten führt.


Wer einbrechen will, der benötigt keine Treppe. Man könnte die Treppe auch entfernen. Im Treppenhaus wird es auch Treppen geben (notwendiger Weise), auch über diese kann man zu den Geschossen gelangen und seine Untaten verrichten. Einbrecher sind nicht auf Balkontreppen angewiesen.

Wenn es dich arg stört, dann rede mal mit dem VM über eine - von dir anzulegende - schnell und hochwachsende Bepflanzung.

Ich schätze, dass der Eigentümer behördlich die Auflage erhalten hat den hohen Zaun (2 m sind wohl kaum erlaubt) zu entfernen, das hat er gemacht und netterweise einen neuen Zaun aufgestellt. Hätte er nicht machen müssen. Da der Garten nicht mitvermietet ist, hast keinerlei rechtliche Handhabe. Da dir dekorative Hilfsmittel nicht gefallen, fügst du dich oder ziehst um.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Daddeln1988
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@solan: hier bei uns ist eine 2m Zaunanlage baurechtlich zugelassen. Aber ich vergaß auch, dass die Sichtschutzzäune 1,80m hoch sind.

Eine Auflage wird er wohl kaum erhalten haben, wenn der B-Plan aufgehoben wurde.

Bezüglich des Diebstahls: der Vergleich mit dem Hausflur hingt. Um über den Hausflur in die Wohnung zu gelangen, müssen 2 Türen (Haus-und Wohnungstür) überwunden werden! zum Balkon lediglich ein Zaun von 1m Höhe.


Desweiteren habe ich folgendes in den Nebenpflichten gefunden: Darüber hinaus muss der Vermieter durch Vorsorge Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs vermeiden. Demgemäß muss der Vermieter grundsätzlich alle Einwirkungen auf die Mietsache unterlassen, die den Mieter beeinträchtigen oder gar schädigen können. Andererseits ist auch ein positives Tun u.U. geboten, wenn für das Eigentum des Mieters eine Gefahr droht.

Zu den Fürsorgepflichten zählen auch Verkehrssicherungspflichten. Diese beruhen auf dem Gedanken, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet und damit eine Gefahrenquelle schafft, notwenige Schutzvorkehrungen zu treffen hat, damit anderen kein Schaden daraus entsteht. Der Vermieter muss diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger anderer Vermieter für ausreichend haltend darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Daddeln1988):
Als wir vor 5 Jahren uns diese Erdgeschosswohnung angeschaut hatten, gefiel uns, dass von unserem Balkon eine Treppe herab in den Garten führte.


Wie kann bei einer Erdgeschosswohnung von einem Balkon eine Treppe herab in den Garten führen?


Wie viele Parteien wohnen in dem Haus?

Ist der Garten nur von eurer Wohnung aus begehbar?


Zitat (von Daddeln1988):
haben deshalb, mit Zustimmung der Vermieterin, den Vorgarten mit dem Garten vor dem Balkon abgegrenzt.


Hab ich jetzt fünf mal gelesen und kann mir immer noch nichts darunter vorstellen.

Signatur:

Gruß Charly

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