Sind folgende Klauseln gültig?

16. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
krummes_ding
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)
Sind folgende Klauseln gültig?

Hallo,

ich habe heute meinen ersten Mietvertrag (direkt vom Eigentümer) unterzeichnet und habe folgende Fragen zu einigen Klauseln:

1. "Der Mieter verpflichtet sich, die ausschließlich der Versorgung seiner Wohnung dienenden Heitungsanlagen, Warmwassergeräte, Durchlauferhitzer, Gasthermen für die Heizung und Warmwasserversorgung auf seine Kosten alle zwei Jahre von einer Fachfirma zu entkalken, reinigen und warten zu lassen. [...] Auf Verlangen des Vermieters ist durch Vorlegen der Rechnung der Nachweis hierüber zu führen. Die Reinigung der Fensterläden, Rolläden, Jalousien u.ä. hat der Mieter einmal jährlich durchzuführen."

2. "Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen:

a) Heizkörper einschl. Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von Innen - 5 Jahre

b) Tapizieren und Anstreichen der Wände und Decken - 5 jahre

[...]

Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzen sich die Fristen a) und b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen."

3. "Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: [...]"

4. "Verstopfungen an Bad, Klo oder Waschbecken und Küche sind vom Mieter zu bezahlen."

Folgende Fragen:

zu 1:
Ist es gültig, daß der Vermieter diese Arbeiten bezahlen muß?

zu 2:
Habe das hier im Internet gefunden:

"2. Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn es sich um absolut feststehende Fristen handelt.

AG Marburg, Urt. vom 14.2.2000, 10 C 1700/99 (81)
LG Marburg, Urt. vom 12.4.2000, 5 S 58/00 "

Ist demnach dieser Paragraph zu "Schönheitsreparaturen während der Mietzeit" unzulässig (demnach müsste dann der Vermieter diese Schönheitsreparaturen übernehmen)? Oder was gilt nun für mich?

zu 3:
Kann der Vermieter mir wirklich einen Malerfachbetrieb vorschreiben?

zu 4:
Was ist, wenn die Verstopfung nicht meine Schuld war?

Gruß,
Klaus

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

zu 1.: Nach meiner Einschätzung gültig

zu 2.: da es sich um einen starren Fristenplan handelt, ist die Klausel ungültig.
Bei einer ungültige Klausel muss der Vermieter für die Schlnheitsreparaturen aufkommen.
Bei solchen Dingen solltest Du Dich jedoch auf die einschlägigen Urteile des BGH berufen und nicht auf Urteile untergeordneter Gerichte.

zu 3.: Was kommt nach ...? Wenn der Mieter die vollen Kosten übernehmen soll, dann ist das ungültig.

zu 4.: Ungültig. Vom Mieter verursachte Vestopfungen muss dieser sowieso auf eigene Kosten beseitigen. Nicht vom ihm verursachte Verstpfungen jedoch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
krummes_ding
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

danke für Deine Antwort.


zu 1:
Ich frage nochmal zur Sicherheit nach:

Muß ich als Mieter wirklich alle zwei Jahre auf meine Kosten die Heizungsanlagen, Warmwasserversorgung etc. entkalken, reinigen und warten lassen?
Ich als Mieter kann doch überhaupt nichts dafür, wenn die Sachen verkalken/schmutzig werden etc. Und nach "Schönheitsreparatur" klingt das auch nicht.

Weiß da jemand näheres?


zu 2:
Es gibt zwei Paragraphen im Mietvertrag: "Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses", daß ist der Paragraph, den ich zitiert habe und "Schönheitsreparaturen bei Auszug" (siehe 3.).
Muß nun der Vermieter grundsätzlich alle Schönheitsreparaturen zahlen, weil dieser von mir zitierte Paragraph ungültig ist, also auch bei Auszug, oder gilt das nur für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses?

Kann ich nun alle x Jahre, ,wenn die Wände und Decken abgenutzt sind, zum Vermieter gehen und sagen, daß er sie streichen soll, weil er nun die Pflicht hat die Wohnung im ursprünglichen Zustand zu halten?

zu 3:
Nach ... kommt:

"Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, " (Anmerkung: Das werden Sie, da ich während der Mietzeit aufgrund einer ungültigen Klausel [siehe 2.] keine Schönheitsrep. durchführen muß) "so zahlt der Mieter 25% der Kosten [...], liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%, länger als fünf Jahre 100%"
Dann folgt eine ähnliche Staffelung für das Lasieren von Naturhölzern und -fenstern.
Dann heißt es weiter: "Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter." (Anm.: Teppich).

Gültig?

zu 4:
Falls mal eine Verstopfung auftritt: Wer zahlt dann erstmal die Kosten? Ich? Und dann muß ich vor Gericht mit dem Vermieter kämpfen, falls die Verstopfung nicht meine Schuld war, um an mein Geld zu kommen, weil dieser sich auf diese Klausel im Mietvertrag beruft/berufen könnte?


Noch eine Frage:
Im Mietvertrag steht, daß ich versichere, daß ich Nichtraucher bin. Das bin ich auch. Was aber ist, wenn ich morgen mit dem Rauchen anfange? Kann mir der Vermieter dann etwas tun?

Gruß,
Klaus

-- Editiert von krummes_ding am 16.06.2006 20:38:59

-- Editiert von krummes_ding am 16.06.2006 20:40:37

-- Editiert von krummes_ding am 16.06.2006 20:44:40

-- Editiert von krummes_ding am 16.06.2006 20:47:42

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.336 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen