Sonderkündigung bei Kündigungsverzicht?

16. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonderkündigung bei Kündigungsverzicht?

Hallo,

zu meiner Situation:
Ich bin vor wenigen beruflich in eine andere Stadt gezogen. Hier wurde ich während der Probezeit gekündigt, war zwei Wochen arbeitslos und arbeite seitdem wieder in einer über 200 km entfernten Stadt. Beim Termin zur Mietvertragsunterzeichnung habe ich erfahren, dass der Vertrag eine dreijährige Kündigungssperre enthält und eine ordentliche Wohnungsübergabe wurde nicht durchgeführt. Ich würde gerne diese Wohnung möglichst bald verlassen und in die Nähe der Arbeitsstätte umziehen.

Auszug aus dem Muster-Mietvertrag:
"§ 2 Mietzeit
(...)
2. Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses frühstens zum xx.xx.2021 mit setzlicher Frist erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit zum Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen.
3. Für Zeitmietverträge nach § 575 BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung.
4. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des Bürglichen Gesetzbuches.
5. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat schuldhaft gehandelt.
6. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gitl das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung."

Reicht der Arbeitgeberwechsel aus Begründung für eine Sonderkündigung aus?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Nein, eine Sonderkündigung ist nicht möglich.

Allerdings besteht in so einer Situation das Recht, einen Nachmieter stellen zu dürfen.

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#2
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke. Welcher Paragraph sichert mir das zu?

Es ist so, dass ich vor wenigen Wochen einem Vergleich zugestimmt habe und ich auch deswegen finanziell ziemlich in Bedrängnis komme.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Einen Paragrafen gibt es dazu nicht, jedoch steht das in mehreren BGH-Urteilen zum Thema Kündigungsverzicht.

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#4
 Von 
Darween-1991
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Man könnte versuchen es mit dem Vermieter zu klären und den Vertrag mit einen direkten Nachmieter „ausnahmsweise" vorzeitig aufzulösen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Man könnte versuchen es mit dem Vermieter zu klären und den Vertrag mit einen direkten Nachmieter „ausnahmsweise" vorzeitig aufzulösen.


Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, einen angemessenen Nachmieter stellen zu dürfen.

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#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, einen angemessenen Nachmieter stellen zu dürfen.


Das ist falsch...

Richtig ist, dass ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Nachmieterstellung aus wichtigem Grund dann bestehen kann, wenn die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters endet.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Richtig ist, dass ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Nachmieterstellung aus wichtigem Grund dann bestehen kann, wenn die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters endet.


Und was ist dann an meiner Aussage falsch?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was ist dann an meiner Aussage falsch?

RMHV will wohl darauf hinaus, das Deine Aussage einen universellen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters impliziert. Denn es so halt tatsächlich nicht gibt.
Es fehlt ihm in Deiner Aussage die notwendige Interessensabwägung.


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
RMHV will wohl darauf hinaus, das Deine Aussage einen universellen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters impliziert. Denn es so halt tatsächlich nicht gibt.


Damit hätte er Recht. Ich habe aber auch nicht behauptet, dass es einen universellen Anspruch gibt.

Dass ich die Interessenabwägung bereits vorgenommen hatte ergibt sich klar aus meiner Antwort#1. Diese Interessenabwägung fällt in diesem Fall eindeutig so aus, dass ein Recht auf Nachmieterstellung besteht.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
RMHV will wohl darauf hinaus, das Deine Aussage einen universellen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters impliziert. Denn es so halt tatsächlich nicht gibt.


Damit hätte er Recht. Ich habe aber auch nicht behauptet, dass es einen universellen Anspruch gibt.

Dass ich die Interessenabwägung bereits vorgenommen hatte ergibt sich klar aus meiner Antwort#1. Diese Interessenabwägung fällt in diesem Fall eindeutig so aus, dass ein Recht auf Nachmieterstellung besteht.


Das ist interessant, welchen Parametern ist Ihre Einschätzung unterworfen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ich bin der Auffassung, dass man hätte in der Probezeit einen solchen Vertrag nicht unterschreiben dürfen, dass jetzt der VM das ausbaden soll halte ich für fraglich.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
dass jetzt der VM das ausbaden soll halte ich für fraglich.
Der Vermieter muss nichts ausbaden. Der Mieter muss selber gleichwertige Nachmieter suchen, die den gleichen Mietvertrag abschließen. Sollte dem Vermieter ein nachweisbarer Mehraufwand durch die Neuvermietung entstehen, dann wird er meiner Meinung nach auch diesen vom scheidenden Mieter einfordern können.

Wir sind hier in einem der wenigen Spezialfälle, wo tatsächlich ein Anrecht auf Nachmieterstellung möglich sein kann. Ich teile nicht ganz die Auffassung von hh, dass dieses Recht hier ohne jeden Zweifel besteht. Aber die Auffassung machner Vermieter, es würde ihnen ein Nachteil entstehen, kann ich auch nicht nachvollziehen. Es ist nicht Sinn eines Kündigungsverzichtes, dass der Vermieter sich einen vorzeitigen Auszug fürstlich entlohnen lassen kann. Der Wegfall dieser Möglichkeit ist somit kein Nachteil.

Hier noch ein passender Link: https://www.mietrecht.org/kuendigung/ausserordentliche-kuendigung-eines-mietvertrages-bei-jobwechsel-oder-jobverlust/.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

@cauchy
Was lässt Dich bei den Parametern
- unverschuldeter Arbeitsplatzverlust
- neuer Job 200km entfernt
am Recht auf Stellung eines Nachmieters zweifeln?

Zitat (von "AltesHaus"):
Ich bin der Auffassung, dass man hätte in der Probezeit einen solchen Vertrag nicht unterschreiben dürfen,


Das gilt aber für beide Seiten, denn auch der Vermieter dürfte gewusst haben, dass sein Mieter gerade einen neuen Job angefangen hat und sich damit noch in der Probezeit befindet.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von hh):
@cauchy
Was lässt Dich bei den Parametern
- unverschuldeter Arbeitsplatzverlust
- neuer Job 200km entfernt
am Recht auf Stellung eines Nachmieters zweifeln?

Hauptsächlich die Tatsache, dass diese Fälle recht selten sind und damit die Rechtsprechung spärlich ist. Im übrigen bedeuten meine Zweifel nicht, dass ich das Gegenteil vermute. Ja, auch ich vermute, dass hier ein Recht auf eine Nachmieterstellung existiert. Nur würde ich dafür nicht meine Hand ins Feuer legen oder dem Mieter raten, allzu offensiv dieses Recht zu vertreten.

Ich würde ihm eher raten, dem Vermieter gegenüber wie in #12 angedeutet zu argumentieren: Es gibt für den Vermieter keinen Nachteil, wenn ein vergleichbarer Nachmieter einen vergleichbaren Mietvertrag abschließt und Nachmietersuche und eventuell Mehraufwand (im geringen Umfang) vom Ex-Mieter geleistet wird. Ich würde hoffen, dass sich ein Vermieter davon überzeugen lässt. Nur wenn dieser aus dem Jobverlust des Mieters Profit in Form einer zusätzlichen Entschädigung in Höhe einer oder mehrerer Monatsmieten schlagen will, dann sollte man die rechtliche Situation ansprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von hh):


Zitat (von "AltesHaus"):
Ich bin der Auffassung, dass man hätte in der Probezeit einen solchen Vertrag nicht unterschreiben dürfen,


Das gilt aber für beide Seiten, denn auch der Vermieter dürfte gewusst haben, dass sein Mieter gerade einen neuen Job angefangen hat und sich damit noch in der Probezeit befindet.


Das können sie nicht wissen. Hier hätte der Mieter mE darauf aufmerksam machen müssen, dass er flugs seinen job während der Probezeit verlieren kann.

Ich glaube nicht, dass er mit der angeratenen Verhaltensweise durchkommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Klars Jein. man fragt doch in gewisser Weise bei Vertragsabschluss nach Beruf, Arbeitgeber und EInkommen.
Dazu gehört doch auch die Information, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Klars Jein. man fragt doch in gewisser Weise bei Vertragsabschluss nach Beruf, Arbeitgeber und EInkommen.
Dazu gehört doch auch die Information, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.


Nö, ist ja nicht gesetzlich festgelegt, dass sowas abgefragt werden muss. Ich bleibe dabei, hier ist es nicht sicher, ob der Mieter sich mit Stellung eines Nachmieters aus der Bredouille herausmanövrieren kann.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Nö, ist ja nicht gesetzlich festgelegt, dass sowas abgefragt werden muss.


Kennst Du einen Vermieter, der nicht danach fragt?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Nö, ist ja nicht gesetzlich festgelegt, dass sowas abgefragt werden muss.


Kennst Du einen Vermieter, der nicht danach fragt?


Und? ... wenn der Mieter eine Bescheinigung des AG mitbringt, dass er dort arbeitet zu Konditionen X. Für mich ist die Sache nicht so eindeutig, wie es dem Probanden dargestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, ich habe den Vermieter vor ca. 2 Monaten gebeten, wenigstens eine Untervermietung zu erlauben. Diesen Antrag ließ er bisher unbeantwortet. Deshalb kann ich nun außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen, aber schon vorher aus dem Mietverhältnis raus, wenn ich einen zumutbaren Nachmieter stelle?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von nein123):
Diesen Antrag ließ er bisher unbeantwortet.

1. Kann man den Zugang des Antrages nachweisen?
2. wurde der Antrag entsprechend begründet?
3. wurde der potentielle Untermieter entsprechend vorgestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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