Hallo,
Herr M(ieter) wohnt zur Miete und ist bereits auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Unabhängig davon hat Herr M jetzt für seine jetzige Wohnung eine Mieterhöhung der Kaltmiete bekommen mit Verweis auf den Mietspielgel. Die Erhöhung liegt bei etwa 8 Prozent. Die aktuelle und die neue Miete liegen unter dem Preis des Meitspiegels - laut Vermieter schreiben.
Der Vermieter, Herr V, hat bei seinem Schreiben keine Zustimmung zur Erhöhung verlangt, sondern nur einseitig die Miete erhöht - nach dem Motto ab 01/2008 zahlst du Herr M dann xxx Euro.
Meine Frage:
Kann Herr M jetzt nach § 561 BGB
Das Sonderkündigungsrecht für eine Kündigung der Wohnung anwenden? Oder müssen da noch andere Bedingungen erfüllt sein?
Vielen Dank für Antworten.
Sonderkündigung bei Mieterhöhung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Interessante Frage.
M.E. ja.
M.E. ja.
Für was ja? Für Sonderkündigung oder andere Bedingungen?
Nachti
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"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?
"
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Für Sonderkündigung.
--- editiert vom Admin
-- Editiert von cuno am 29.10.2007 08:24:33
...Verrat mir wie hoch ist dein IQ...
Was sollen diese Provokationen?
Zitat eines Richters:
Wenn Sie diese Geschichte glaubhaft vermitteln wollen, müssen sie sich einen Dümmeren suchen, als mich - und da werden sie lange suchen können.
Tja, Katerchen,
wenn ich Dir die Wahrheit sagen sollte, müßte ich lügen.
Nach dem die IQ Debatte nun beendet ist kann vieleicht mal jemand auf die Frage antworten. Wenn man eine Meinung hat kann amn die ja auch irgendwie begründen - Urteile oder ich kenn jemanden bei dem das so war... Ich denke, dass diese Frage auch für andere Leser in solch einer Situation spannend ist.
Du willst ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen aufgrund einer Mieterhöhung.
Der VM verweigert dies, weil die Erhöhung unwirksam ist. Da er selbst aber diese Unwirksamkeit zu vertreten hat, kann er sich hierauf nicht berufen.
Natuerlich kann er das. Dafuer ist der 561er ja schliesslich da. Kuendigung muss bis zum Ablauf des zweiten auf den Zugang der Mieterhoehungserklaerung folgenden Monats mit einer verkuerzten Frist zum Ultimo des (dann!) uebernaechsten Monats erfolgen. Kuendigungsfrist in diesem Fall also 2 Monate plus der Rest vom laufenden.
Die Mieterhoehung tritt dann auch nicht in Kraft.
Gruss
CAM
@CAM
Irgendwie erschließt sich mir die innere Aussage Deines Postings nicht.
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