Hallo,
folgendes Problem:
Tod des Mieters eines Gewerbemietvertrags. (befristet auf 5 Jahre)
Vertrag wurde unter Einhaltung der Sonderkündigung gekündigt.
Vermieter akzeptiert die Kündigung nicht, da er der Meinung ist, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, gilt der 580 BGB nicht.
Kann mir da jemand helfen?
Gruß
Ludi2000
Sonderkündigung bei Tod - Gewerbemietvertrag
Fragen zur Miete?
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--- editiert vom Admin
Ich würde sagen, daß einer der Vertragspartner nicht mehr lebt und damit doch ein erheblicher Teil des Vertrages nicht mehr da ist und der Vertrag damit erlischt. Wenn Erben da sind, müssen die erstmal in den Vertrag einsteigen.
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--- editiert vom Admin
Ali Baba, was hälst du von meiner Version. Tod des Vertraghspartners, Vertrag erlischt ?
--- editiert vom Admin
Hinsichtlich der Kündigungsfrist gebe ich Ali Baba Recht. Diese richtet sich für Geschäftsräume nach § 580a Abs. 2 BGB
. Heute (18.11.) könnten die Geschäftsräume als frühestens zum 30.06.2009 gekündigt werden.
Der § 580 BGB
gilt aber selbstverständlich gerade für befristete Verträge, bzw. Verträge mit Kündigungsausschluss. Für unbefristete Verträge wäre so eine Vorschrift ja überflüssig, da diese ohnehin jederzeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden können.
Die Auffassung von hansi88, dass der Vertrag mit dem Tod des Mieters erlischt, ist daher auch nicht richtig. Die Erben steigen automatisch, d.h. per Gesetz in den Vertrag ein.
Aber nur, wenn sie das Erbe annehmen. Wenn alle das Erbe ausschlagen, wer soll denn dann der Mieter sein?
Wie es scheint hat jemand gekündigt und der wird ja auch geerbt haben und auch der hat sich an den Vertrag zu halten.
--- editiert vom Admin
Klar wurde das Erbe angenommen. Und kurz darauf der Mietvertrag wegen dem Sonderkündigungsrecht gekündigt.
Also endet das Mietverhältis wie gekündigt.
Wenn der Vermieter meint, der 580 BGB wäre nicht zu ständig, ist er komplett im Irrtum oder will uns nur hinhalten, in der Hoffnung wir halten uns an den Mietvertrag????
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