Sonderkündigung möglich

16. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Stardama123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonderkündigung möglich

Guten morgen

Kurze Erklärung.Unser Mietshaus (3 Parteien Haus) wurde zum Oktober verkauft und von neuen Eigentümern übernommen. Ich habe bereits beim ersten Gespräch angekündigt, das wir spätestens zum April umziehen müssen.Wir haben nun eine Wohnung zum 1.3 gefunden und gekündigt. Und nun wurde mir mitgeteilt, dass die Wand im Flur im Ende Januar anfang Februar aufgerissen werden soll, um die Heizungsrohre zu erneuern. (Nichts Schriftliches) so nun meine Frage.Kommen wir dann hier eventuell früher raus, können wir da irgendetwas gegen tun oder müssen wir uns den Dreck mitten im Umzug noch geben? Ich finde es eine Frechheit diese Arbeiten genau dann anzusetzen, wenn wir mitten im Umzug sind.....

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stardama123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ach und was ich vergessen habe. Im alten Mietvertrag haben wir für Renovierung bei Einzug unterschrieben und wir haben hier ca 800€ (neuer boden usw) reingestcket. Jetzt wollen die neuen Vermieter das wir bei Auszug renovieren...Wie verhält sich das jetzt?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Jetzt wollen die neuen Vermieter das wir bei Auszug renovieren...Wie verhält sich das jetzt?



Vermieter wollen bei Auszug des Mieters manchmal recht viel was nicht berechtigt ist. Was steht im Mietvertrag?
Das gilt auch bei Eigentümerwechsel, sofern nicht unwirksame Klauseln verwendet wurden.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Die Frage Was steht im Mietvertrag? steht ja noch im Raum, erst wenn mehr bekannt ist, kann mehr gesagt werden ;-)

Bis dahin:
Die der Erneuerung von Heizungsrohren dürfte nicht unter Modernisierung/Verbesserung (d.h. Mieterhöhung und daher Sonderkündigungsrecht) fallen sondern unter Erhaltungsmaßnahmen - hier ist alles sehr umfassen: beschrieben > Link
Angesichts der Umstände siehe Seite 9 > Unzumutbarkeit
Unzumutbarkeit kann auch gegeben sein, wenn Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden sollen, obwohl der Auszug des Mieters nicht mehr all zu lange bevorsteht.
nochmal etwas kürzer > hier
Der entsprchende Gesetzestext dazu ist recht mager [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html]> BGB § 555a [/URL] (BGB wurde hier auch erst 2013 geändert - als bei entsprechenden Infos auf Aktualität achten!)

Der Vermieter müsste also die Massnahme/Dauer/Auswirkungen zunächst rechtzeitig ankündigen, dann wären entsprechende Einwände vorzutragen.

Natürlich kann man das auch einfach zwischenmenschlich im normalen Gespräch lösen - z.B. dem Vermieter anbieten, das Mietverhältnis früher zu beenden - ansonsten müsste der Vermieter m.E. mit der Ausführung warten, bis das Mietverhältnis eben normal beendet ist.

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch mit der Justiz rechnen D Hildebran"

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