Sonderkündigung nach Mieterhöhung (rechtliche Einordnung des Sachverhalts)

4. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
TimTom123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigung nach Mieterhöhung (rechtliche Einordnung des Sachverhalts)

Guten Tag,
ich bin auf der Suche nach einer Erklärung zu einer Sonderkündigung nach einer Mieterhöhung.

Folgender Sachverhalt:
Mein Vermieter hat mir Mitte Juli eine Mieterhöhung zum 01.11.2019 mitgeteilt (Anpassung der örtlichen Miete).
Daraufhin habe ich meine Kündigung aufgrund der Mieterhöhung zum 30.09.2019 übersendet. (Eingang 02.08.2019).
Laut BGB ist eine Frist bis zum übernächsten Monat einzuhalten.
Ebenfalls ein Eingang der Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats.

Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Ist der 30.09. korrekt gewählt?

Vielen Dank euch.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von TimTom123123):
Guten Tag,
ich bin auf der Suche nach einer Erklärung zu einer Sonderkündigung nach einer Mieterhöhung.

Folgender Sachverhalt:
Mein Vermieter hat mir Mitte Juli eine Mieterhöhung zum 01.11.2019 mitgeteilt (Anpassung der örtlichen Miete).
Daraufhin habe ich meine Kündigung aufgrund der Mieterhöhung zum 30.09.2019 übersendet. (Eingang 02.08.2019).
Laut BGB ist eine Frist bis zum übernächsten Monat einzuhalten.
Ebenfalls ein Eingang der Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats.

Zitat (von TimTom123123):
... Ist der 30.09. korrekt gewählt?

Definitiv nicht...
Zunächst einmal gilt...
Zitat (von TimTom123123):

Ebenfalls ein Eingang der Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats.

... nicht bei einer Kündigung nach § 561 BGB . Bei einem Zugang der Kündigung am 02.08. würde die Frist "zum Ablauf des übernächsten Monats" am 31.10. enden.

Darüber hinaus führt eine frühzeitige Kündigung nicht zur Verkürzung der Fristen.
Konkret bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens Mitte Juli kann die Kündigung bis zum 30.09. (Eingang beim Vermieter) erklärt werden. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des über nächsten Monats, also Ende November.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von TimTom123123):
Laut BGB ist eine Frist bis zum übernächsten Monat einzuhalten.


Das hast Du, wie sehr viele, missverstanden.

Bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens wäre eine Kündigung wegen Mieterhöhung möglich.

Zum Ende des Übernächsten Monats.

Im Klartext, bis 30.9. hättest Du noch zum 30.11. kündigen können. Jetzt im August aber frühestens zum 31.10.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TimTom123123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank euch

0x Hilfreiche Antwort

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