Sonderkündigungsrecht? Arge benutzt Vermieter

11. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht? Arge benutzt Vermieter

Hallo,

folgender Fall:

Person A und B wohnen als WG zusammen.
A mußte leider HartzIV beantragen und die Arge wittert natürlich eine BG.

Um das zu "beweisen" startete die Arge einen unangemeldeten Hausbesuch, bei dem weder A noch B angetroffen wurden.

Stattdessen klingelte man beim Vermieter, der im gleichen Haus wohnt, und befragte diesen zu ALLEN Lebensgewohnheiten von A, ließ sich die Wohnung beschreiben, wie diese eingerichtet ist, ob A und B zusammen einkaufen gehen, wo A und B sich derzeit aufhalten, etc.
Der Vermieter gab haufenweise Infos raus, die er m.M.n. gar nicht hätte ausplaudern dürfen.
Er erklärte sich sogar bereit der Arge sofort mitzuteilen, wann A aus dem (angemeldeten!) Urlaub wieder zurück ist und mitzuteilen, wann A das Haus verläßt und wieder zurück ist. Sogar über B, der gar nichts mit der Arge zu tun hat, wurden persönliche Dinge ausgeplaudert.
Man kommt sich vor wie zu Stasi-Zeiten!

A und auch B fühlen sich bespitzelt und wollen so schnell wie möglich aus dieser Wohnung raus - besteht die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts (fristlos)?
Wenn ja wäre es super, wenn jemand da vielleicht auch gleich passende Urteile zu hätte.



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-- Editiert LaBandita am 11.09.2011 10:57

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
besteht die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts (fristlos)?

Nö.
Was sollte denn der Grund dafür sein ?



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#2
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

Z.B. weil diese Art der Bespitzelung gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt!
Schon mal was von informeller Selbstbestimmung gehört?
Oder von Privatsphäre?
Da es sich bei A und B um zwei Frauen handelt und der VM offensichtlich auch über deren Intimleben Auskünfte gegeben hat (ob es sich um Heteros oder Homos handelt, ob es Männerbesuche gibt oder gab, etc.), greift auch noch das Thema Intimsphäre!

Noch nie von gehört, hm?

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#4
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

Was hat es mit "Anpassen" zu tun, wenn weder A noch B es lustig finden so dermaßen bespitzelt zu werden?!

Fändest du es lustig, wenn dein Vermieter über jeden deiner Schritte Protokoll führt und dieses dann einem Dritten mitteilt? Da es im Haus nur einen Briefkasten gibt wurde vom VM sogar mitgeteilt, was für Post A und B so erhalten (Versicherungen, Banken, etc.)
Sowas ist für dich also "ein hilfsbereiter Zeitgenosse"?

Was für eine Rolle spielt es, seit wann A und B als WG zusammen wohnen?

Ich staune wirklich darüber, dass es Menschen gibt, die solche Spitzeleien anscheinend völlig normal finden.

Und übrigens:
Ich bin "Westkind" und deine Sprüche kannst du dir schenken! Bleib beim Thema oder laß es.

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#5
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Z.B. weil diese Art der Bespitzelung gegen das Persönlichkeitsrecht verstößt!

Bei WEM willst Du denn kündigen ?
Bei Deinem Vermieter oder bei der ARGE ?



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#6
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

Ich will nirgends kündigen, denn ich bin nicht betroffen ;-)

A und B wollen aus dieser Wohnung raus, also beim VM kündigen und das möglichst schnell. Denn B findet es nicht lustig, dass der VM z.B. auch ausgeplaudert hat, wo sie arbeitet, also wer ihr Arbeitgeber ist. Das geht die von Arge nichts an, weil sie mit denen nichts zu tun hat!

A im übrigen auch nicht mehr, wenn eigentlich ist sie aus dem Bezug schon wieder raus - aber trotzdem wird weiterhin bespitzelt (und ja, die beiden wissen genau, dass es so ist - sie haben die Protokolle bei der Arge gesehen!)


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#7
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Da würde ich an deiner Stelle aber sofort jeden Kontakt mit der ARGE abbrechen. Sollen sie doch schauen, wo sie ihre Kunden herbekommen.

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#9
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

Gibt es auch Leute mit brauchbaren Antworten?
Dass es von jemandem wie Mortinghale nix sinnvolles gibt war ja klar, aber dass sich hier anscheinend noch mehr solcher Trolle rumtreiben ist echt traurig.

Falls es hier Leute gibt, die auch sinnvolle Antworten geben können - bitte melden.

Alle anderen können doch einfach woanders rumspammen - danke.

@drillDingsBums
Dann lies mal nochmal genau - wenn der VM über jeden Schritt der Mieter Auskunft gibt und über private Dinge plaudert, dann verstößt das 100%ig gegen das Persönlichkeitsrecht!
Ich weiß ja nicht wo du herkommst, aber da wo ich herkomme, ist sowas rechtlich normalerweise nicht haltbar!

-- Editiert LaBandita am 11.09.2011 11:56

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#10
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Die Möglichkeiten zur fristlosen Kündigung sind in § 543 BGB geregelt. Der vorliegende Fall scheint mir dazu im Sinne dieser Vorschrift nicht geeignet. Auf jeden Fall müssten Pflichtverletzungen trotz einer erfolglosen Abmahnung beweisbar fortgesetzt werden.

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-- Editiert Eric61 am 11.09.2011 12:04

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#12
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

@Gilhorn

Ich denke nicht, dass die Person ein Problem damit hat, dass man ihre Ansprüche prüft.
Aber wenn während einer angemeldeten Abwesenheit ein unangemeldeter Hausbesuch gemacht wird, es also klar ist, dass man den Antragsteller gar nicht erreichen KANN - und man stattdessen einfach die Nachbarn, die in diesem Fall auch noch die Vermieter sind, nach Dingen befragt, die mit dem Antrag im Grunde nichts zu tun haben (eben private Dinge, wie: Bekommt sie Besuch, wann geht sie aus dem Haus, wann kommt sie wieder, wie ist die Wohnung eingerichtet, etc.), dann denke ich nicht, dass sowas rechtlich zulässig ist.

Es gibt dazu ja selbst von der Arge Dienstanweisungen. Darin findet sich z.B. das hier:

quote:<hr size=1 noshade>Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. <hr size=1 noshade>


Oder auch das hier:
quote:<hr size=1 noshade>Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.B. Nachbarn oder einem Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Die dürfte aber nur in wenigen, begründeten Einzelfällen der Fall sein. <hr size=1 noshade>

Ich möchte ernsthaft bezweifeln, dass das Bespitzeln der Mieterin durch den Vermieter einer, wie auch immer gearteten, "Sachverhaltsklärung" dient!
Was hat die Arge davon, wenn sie wissen, wann die Antragstellerin das Haus verläßt oder mit wem sie einkaufen geht?

Es steht übrigens auch sowas drin:
quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich ist nach § 67a Abs. 4 SGB X zu beachten, dass, wenn Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben werden, diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen ist. Eine entsprechende Aufklärung des befragten Nachbarn, verbunden mit einer Aufklärung über die Identität der erhebenden Stelle, dürfte für den Betroffenen i.d.R. nachteilig sein, erhält der befragte Nachbar doch durch diese Aufklärung Kenntnis vom Status des Betroffenen als Hilfeempfänger nach dem SGB II. In dieser Fallkonstellation kann daher von einer Aufklärung des befragten Nachbarn abgesehen werden. <hr size=1 noshade>

Die Antragstellerin bekam für nicht mal zwei Monate ALGII und wollte definitiv nicht, dass ihr Vermieter davon erfährt. Tja, die wissen nun genau bescheid - zumal die Argemitarbeiter ja auch nichts besseres zu tun hatten, als den VM auch über den Gesundheitszustand ihrer Mieterin und ihr Arbeitsverhältnis zu unterrichten (auch nicht zulässig!)

Geht aber noch weiter:
quote:<hr size=1 noshade>Anders zu bewerten sind jedoch weitergehende Fragen an den Nachbarn. Soll also der Nachbar gezielt zu konkreten Lebensumständen des Betroffenen befragt werden (Wer lebt noch in dieser Wohnung? Gibt es eine/n Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten? Wissen Sie ob/wo Ihr Nachbar arbeitet?) greift die Unterrichtungspflicht des § 67a Abs. 4 SGB X uneingeschränkt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass derartig konkrete Befragungen von Nachbarn im Hinblick auf die Anforderungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X , wenn überhaupt, nur in äußerst wenigen und von dem Leistungsträger konkret zu begründeten Einzelfällen zulässig sein dürfte. In der Regel dürfte es stets anderweitige bzw. vorrangige Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung geben. <hr size=1 noshade>

Diese Art der Befragung ist also UNZULÄSSIG!


Aber darum geht es hier nicht, dass das Verhalten der Arge nicht rechtmäßig war weiß die Antragstellerin und versucht gerade, dagegen vorzugehen.
Hier geht es um das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Mieterin(nen) und Vermieter. Denn beide Mieterinnen fühlen sich seitdem permanent beobachtet und bespitzelt.

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#14
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Dass es von jemandem wie Mortinghale nix sinnvolles gibt war ja klar

Reicht Dir die Wahrheit nicht ?
Wie definierst Du denn "sinnvoll" ?



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#16
 Von 
LaBandita
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 55x hilfreich)

Sorry, aber das ist Blödsinn!
Niemand ist verpflichtet seinem VM mitzuteilen, wenn er/sie in's HartzIV rutscht!
Woher bitte hast du einen solchen Unsinn?

Schwarzarbeit? Ist klar.
Die würden der Antragstellerin gerne eine BG nachweisen, konnten das aber auf legalem Weg nicht. Das ist der einzige Grund für diese Spitzeleien (die, auch wenn manche das wohl nicht wahr haben wollen, nicht gesetzeskonform sind!)

Und "einen Ermittler abstellen".... in welcher Bananenrepublik lebst du eigentlich?!
Die Durchführung einer Observation durch die Mitarbeiter des Amtes bzw. durch beauftragte dritte Personen oder Stellen (Privatdetektive/Detekteien) ist grundsätzlich unzulässig.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 21.03.2007 aus, Aktenzeichen 3 BS 396/05 aus, dass Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. eine verdeckte (optische / akustische) Überwachung, das Anbringen von GPS- Peilsendern an einem PKW oder das Ermitteln unter einer Legende erhebliche Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.




-- Editiert LaBandita am 11.09.2011 16:42

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich frag mich, warum Du, wenn Du alles besser weisst, hier überhaupt fragst.

Aber zurück zur Frage: der Vermieter kann jedem erzählen, was er will. Wenn es ehrrührig ist (der unterhält einen Puff in seiner Wohnung), dann kann man direkt gegen den Vermieter vorgehen. Klage auf Unterlassen. Aber nur, wenn es nicht der Wahrheit entspricht. Ansonsten kann der Vermieter alles verbreiten an wen auch immer.

Die Fälle des Sonderkündigungsrechts sind im BGB sauber geregelt, der Fall fällt wohl nicht darunter. Also, fristgerecht kündigen. Ich frag mich natürlich, warum die Arbeitende gleich mit ausziehen will. Die kann doch dort bleiben, dann ist sie alle Probleme los, insbesondere die mit dem Job-Center.

wirdwerden

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120111 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:
wenn der VM über jeden Schritt der Mieter Auskunft gibt und über private Dinge plaudert, dann verstößt das 100%ig gegen das Persönlichkeitsrecht!

Dann sollte man doch einfach mal dagegen klagen.
Wenn man dan irgendwann tatsächlich ein positives Urteil in dne Händen hält, könnte man über eine Sonderkündigung nachdenken.
Erfahrungsgemäß ist die gesetzliche Kündigungsfrist jedoch wesentlich kürzer ...


Im übrigen scheint der Vermieter ja nur Sachen mitgeteilt zu haben die von euch in irgendweiner Form veröffentlicht wurden - wie hätte er sie sonst erfahren sollen - und zudem nicht unter Verleumdung fallen.



quote:
Und "einen Ermittler abstellen".... in welcher Bananenrepublik lebst du eigentlich?!

Und die Polizei darf die Identität des Bankräubers nicht an den Staatanwalt geben wenn sich der Bankräuber auf die informationelle Selbstbestimmung beruft ...
:crazy:

Willkommen in der Realität.

Der Zoll hat übrigens ziemlich viele Mitarbeiter die nach Schwarzarbeitern fahnden ... ganz unbeindruckt von der informationellen Selbstbestimmung ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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