Sonderkündigungsrecht - Wasser- und Gasversorger hat Vertrag mit Vermieter, der zahlt aber nicht

7. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
NickyF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht - Wasser- und Gasversorger hat Vertrag mit Vermieter, der zahlt aber nicht

Hallo!

Folgende Situation: Mein Mann und ich sind letztes Jahr im Oktober in eine 4-Zimmerwohnung eingezogen. Es war abgemacht, dass wir renovieren und dafür den Oktober mietfrei bekommen und auch keine Kaution hinterlegen müssen. Allerdings steht das nicht im Mietvertrag, sondern wurde nur mündlich vereinbart.

Im Winter haben wir dann von unseren örtlichen Wasser- und Gasversorger die Mitteilung bekommen, dass auf Grund fehlender Zahlungen die Versorgungen eingestellt werden. Das sind allerdings Nebenkosten, die wir auf 200€/Monat angesetzt haben. Wir haben diese auch bezahlt an unseren Vermieter.
Zu diesem Zeitpunkt war ich im 6.Monat schwanger.
Wir haben versucht das alles telefonisch mit unserem Vermieter zu klären, was nicht sehr viel brachte, da es jedesmal nur eine pampige Antwort gab oder einfach aufgelegt worden ist.
Wir haben uns daraufhin zur Kündigung entschlossen. Der dabei entstandene Stress für mich und das Baby waren Anlass zur fristlosen Kündigung, da der Gedanke im Winter ohne Wasser und Heizung dazusitzen mich regelrecht aufgefressen hat.
Mitte Dezember haben wir den ersten Brief an den Vermieter geschickt, leider ohne Empfangsbestätigung.
Da wir keine Reaktion erhielten, haben wir am 19.01.2011 nochmal einen Brief losgeschickt, mit der Kündigung und haben dann zusätzlich noch telefonisch ihn darüber in Kenntnis setzen können. Zum 31.01.2011 sind wir dann schließlich ausgezogen. ich habe alle Zählerstände notiert, da zur Übergabe niemand erschien.
Die Schlüssel haben wir dann in einem versichertem Päkchen und mit Rückantwort über den Empfang verschickt.
Vor 2 Tagen kam nun ein Schreiben von einem Anwalt, dass das Mietverhältnis immer noch bestünde und der Vermieter nie die Wohnungsschlüssel erhalten hat. Komisch nur, dass da eine Kopie von meinen Schreiben dabei war, dass ich mit den Schlüsseln verschickt hatte.
Man muss dazusagen, dass weder beim Einzug noch beim Auszug eine Übergabe stattgefunden hat.
Jetzt möchte der Anwalt Schadensersatz von uns. Knapp 2500€..
Kann uns jemand weiterhelfen???
Vielen Dank schon mal.

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62 Antworten
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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Im Winter haben wir dann von unseren örtlichen Wasser- und Gasversorger die Mitteilung bekommen, dass auf Grund fehlender Zahlungen die Versorgungen eingestellt werden.

In der Regel werden diese Verträge mit dem Mieter abschließen.
Das ihr über die bevorstehende Einstellung der Versorgung informiert wurdet, ist auch ein Hinweis, das ihr Vertragpartner wart und nichtder Vermieter.



quote:
Das sind allerdings Nebenkosten, die wir auf 200€/Monat angesetzt haben.

Wie kam es zu dieser Entscheidung?



quote:
Wir haben diese auch bezahlt an unseren Vermieter.

Warscheinlich wäre es besser gewesen diese an die Versorger (=Vertragspartner) zu zahlen...



quote:
haben wir am 19.01.2011 nochmal einen Brief losgeschickt, mit der Kündigung

Was genau stan denn da drin?



quote:
und der Vermieter nie die Wohnungsschlüssel erhalten hat. Komisch nur, dass da eine Kopie von meinen Schreiben dabei war, dass ich mit den Schlüsseln verschickt hatte.

Der Umstand, das die Verpackung ankam, ist natürlich noch kein Beweis das auch der Inhalt vollständig ankam ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
NickyF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also wir haben uns auch mit dem Versorger in Verbindung gesetzt und vorgeschlagen, dass wir die Abschläge direkt an sie überweisen, was aber nicht ginge, da hier der Verbrauch nicht nach Zählerständen gemessen wird, sondern nach der Anzahl der Personen.
Sie haben uns dann an unseren Vermieter verwiesen.
Ein weiteres Problem war damals auch, dass ich wegen der Schwangerschaft enorm stressanfällig war wegen der Befürchtung, bald ohne Gas und Wasser dazustehen.
Das gesamte Wohnhaus hatte bei den Stadtwerken knappe 9000,00€ an Rechnungen auf. Also schon vor unserem Einzug bestanden imense Rückstände.
Was uns noch beschäftigt, ob es rechtswirksam war, das Sonderkündigungsrecht zu nutzen oder nicht?

Das mit dem Inhalt ist allerdings wahr, aber wenn man das Paket doch versichert hat, sollte man doch irgendeine Mitteilung bekommen, ob es zu Schaden gekommen ist oder nicht. Hab ich jetzt gedacht....

Vielen Dank für euer Interesse.

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#5
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Da der Vermieter eure fristlose Kündigung nicht akzeptiert hat, bleiben euch zwei Möglichkeiten: Entweder ihr zahlt für die Zeit der gesetzlichen Kündigungfrist die Miete, oder aber ihr besteht auf der fristlosen Kündigung, und riskiert, das der Vermieter den Rechtsweg einschlägt, um das Geld von euch zu erhalten. Sollte er bei einer eventuellen Klage vor Gericht gewinnen, dann hättet ihr noch die zusätzlichen Kosten des Rechtsstreits zu zahlen, falls er verliert, dann nicht. Am besten geht ihr mal zu einem Anwalt und besprecht eure Erfolgsaussichten.

Bezüglich des geforderten Betrags: Wird denn aufgeschlüsselt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt?



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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... und riskiert, das der Vermieter den Rechtsweg einschlägt, um das Geld von euch zu erhalten. <hr size=1 noshade>



Hier muss man aber schon dazusagen, daß sich der Vm. sehr wahrscheinlich strafbar gemacht hat, mindestens § 266 StGB , Untreue. Betrug wird schwer nachzuweisen sein.

Zivilrechtlich bringt das zunächst nichts. Gegen-Schadensersatzansprüche von Nicky sind aber bei der Sachlage nicht allzu schwer zu begründen. Wenn sich die Untreue bestätigt, würde Vm. schon jetzt die RA-Kosten zu tragen haben.

Daß nach § 543 BGB fristlos gekündigt werden konnte, liegt auf der Hand. Der Nachweis der Voraussetzungen sollte möglich sein, Vm. wird natürlich alles abstreiten.

Inwieweit Vm. Forderungen aus dem MV nachweisen kann, ist die offene Frage. Ein RA, der sich gut im Mietrecht auskennt wäre hier wirklich ratsam.

Laut MV ist wohl die Oktobermiete und die Kaution geschuldet. Vermutlich tauchen auch noch angebliche Schäden an der Wohnung auf. Das müsste man widerlegen können und zwar so, daß das ggf. ein Amtsrichter glaubt.


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#7
 Von 
NickyF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

welche Kosten? Die Kosten für die Versorger oder die wo er von uns fordert?
Also er fordert von uns die Mieten und Nebenkosten. Wobei ich das mit den Nebenkosten nicht ganz verstehe.Wir haben dort knapp 3 Monate gewohnt, haben natürlich auch schon Nebenkosten bezahlt, die wo er jetzt nachfordert belaufen sich auf einer Höhe von 800,00€, was wir in drei Monaten nie im Leben verbraucht haben, kann man da zuerst die Abrechnung verlangen, bevor wir so einen großen Betrag bezahlen. Man kann ja davon ausgehen, dass man nach drei Monaten noch keine 1000,00€ verheizt hat. 1000,00€ deshalb, weil wir ja davor schon bezahlt hatten.
Wir werden uns auch juristischen Rat holen, nur leider ist ja das Wochenende dazwischen und mich macht das Thema echt fertig.

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#9
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Da derartige Streitereien meistens mit einem Vergleich beendet werden, werden clevererweise die Forderungen erst mal richtig hoch angesetzt, damit man im Vergleichsverfahren nachgeben kann.
Ihr solltet euch daher auch selbst mal überlegen, welche Gegenforderungen ihr noch haben könntet.
Wenn z.B. der Vermieter die Oktobermiete fordert, dann könntet ihr mit der Forderung der Bezahlung eurer Renovierungsarbeit kontern...

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hier muss man aber schon dazusagen, daß sich der Vm. sehr wahrscheinlich strafbar gemacht hat, mindestens § 266 StGB , Untreue. Betrug wird schwer nachzuweisen sein. <hr size=1 noshade>


Eine Straftat des Vermieters liegt ganz offensichtlich nicht vor. Das hat nichts mit der Beweisbarkeit zu tun, denn selbst wenn alles bewiesen werden könnte, liegt keine Straftat vor.

quote:<hr size=1 noshade>Daß nach § 543 BGB fristlos gekündigt werden konnte, liegt auf der Hand. Der Nachweis der Voraussetzungen sollte möglich sein, Vm. wird natürlich alles abstreiten. <hr size=1 noshade>


Auch daran habe ich erhebliche Zweifel. Wenn ich Das Ganze richtig verstanden habe, dann ist zu keinem Zeitpunkt die Gas- und Wasserversorgung eingestellt worden. Daher kann ich auch keinen Grund für eine fristlose Kündigung erkennen.

Habt Ihr denn wenigstens das zweite Kündigungsschreiben per Einschreiben verschickt oder könnt Ihr dessen Zugang auch nicht beweisen? Dass Ihr die Schlüssel an den Vermieter geschickt habt, ist kein Beweis für eine Kündigung.

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-- Editiert am 08.04.2011 21:56

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#11
 Von 
NickyF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Von dem zweiten Schreiben hat er uns sogar eine Kopie geschickt, also hat er es erhalten.

Das ist richtig, dass es im Endeffekt nie zum Abstellen der Wasser-/Gasversorgung kam. Grund zur Kündigung war unter anderem auch, dass es vielleicht zu Komplikationen in der Schwangerschaft führen kann, wegen dem Stress. Sobald das gesundheitliche Wohl gefährdet ist, liegt doch ein wichtiger Grund vor, oder nicht?

Vielen Dank für all die Antworten!

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#12
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Sobald das gesundheitliche Wohl gefährdet ist, liegt doch ein wichtiger Grund vor, oder nicht?

In diesem Fall: oder nicht.



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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Sobald das gesundheitliche Wohl gefährdet ist, liegt doch ein wichtiger Grund vor, oder nicht?

von NickyF am 09.04.2011 05:45


Eine von der Mietsache ausgehende Gesundheitsgefährung wird von Mieter zu beweisen sein.
Da es keine Unterbrechung der Versorgung gab, wird der Beweis auch nicht gelingen. Vertragsgemäße Versorgung kann nun mal kein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Nach dem bisherigen Vortrag dürfte die Wahrscheinlichkeit relativ groß sein, dass das Mietverhältnis - wie vom Vermieteranwalt behauptet - weiter besteht. Keine wirksame Kündigung, keine Rückgabe der Mietsache.


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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine von der Mietsache ausgehende Gesundheitsgefährung wird von Mieter zu beweisen sein. <hr size=1 noshade>



Die ganze Diskussion betrifft doch bloß die Gesundheitsgefährdung in § 569 I BGB . Das ist "auch" ein Grund für die fristlose Kündigung.

LG Saarbrücken vom 17.06.1994, Az. 13 BS 58/94 :

Leitsatz

Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Bei wiederholtem Heizungsausfall in der Wohneigentumsanlage aufgrund einer Stromabschaltung nach offenen Rechnungen des Elektrizitätswerks ist der Mieter der Eigentumswohnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der auf dem Mangel der Mietsache gründende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des BGB § 558 .
2. Der Schadensersatzanspruch umfaßt die Kosten des mit der fristlosen Kündigung beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten der Wohnungssuche und des Umzugs sowie der Herrichtung der neuen Wohnung einschließlich Telefonanschluß und Kautionskontogebühren.


I.d.F. war der Strom mangels Zahlung abgedreht worden, das Urt. wurde auf die Nichtgewährung des Gebrauchs gestützt.

Hier hat unser Vm. schuldhaft, erheblich gegen seine Pflichten verstossen, Versorger wurden nicht bedient, 9.000 EUR sind aufgelaufen, Sperre wurde angedroht.

Es gilt jedenfalls § 543 BGB :

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Ob man bei der Sachlage tatsächlich verlangen kann, daß M zugunsten des vertragsbrüchigen Vm. bis zum GAU zuwartet, wage ich zu bezweifeln.

An der grundsätzlich erforderlichen Abmahnung könnte man sich aufhängen, aber die wäre, wenn sie nicht sowieso erfolgt ist, wohl sowieso sinnlos gewesen.

Passenden "Präzedenzfall" konnte ich bei flüchtigem googeln keinen finden, mal sehen, was der AR dazu sagt.

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#17
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
... Sperre wurde angedroht.


Genau das ist der Punkt. Sperre war zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nur angedroht. Es gab keine Versorgungsunterbrechung und damit auch keinen Kündigungsgrund.

Es macht also keinen Sinn sich auf Urteile zu berufen, die zu einer Kündigung bei Versorgungsunterbrechung ergangen sind.

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es gab keine Versorgungsunterbrechung und damit auch keinen Kündigungsgrund. <hr size=1 noshade>



Der konkret drohende Schaden reicht m.E. völlig aus, lies § 543 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Es macht also keinen Sinn sich auf Urteile zu berufen, die zu einer Kündigung bei Versorgungsunterbrechung ergangen sind.
<hr size=1 noshade>


Da hast du recht. Wenn es -so in unserem Fall hier- kein "passendes" veröffentlichtes Urteil gibt, bedeutet das allerdings nicht, daß Normen nicht anwendbar sind, genauer: Kein "wichtiger Grund" i.S. § 543 I BGB vorliegt.

Die ausdrücklich normierten Gründe sind nicht abschliessend.

Wie II Nr. 2 zeigt, reicht die bloße Gefährdung der Vm.-Interessen aus. Das gilt auch umgekehrt.

9.000 EUR Rückstände, Sperre konkret angedroht, M hochschwanger, m.E. ist das eine schuldhafte, vertragswidrige, erhebliche Gefährdung der M-Interessen.

Das meint jedenfalls der GGeber 2001 dazu:

In § 543 Entwurf wird das Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund in einer zentralen Vorschrift zusammengefasst.
Hieran fehlte es bislang. Die neue Vorschrift,
die auf einen Vorschlag der Schuldrechtskommission zurückgeht, normiert nunmehr ausdrücklich ein allgemeines und unabdingbares Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung und ersetzt damit das bislang aus allgemeinen Rechtssätzen hergeleitete fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sowie die über mehrere Einzelvorschriften verstreuten speziellen Kündigungsgründe.




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#20
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Ich schließe mich flawless an. Und zwar mit folgender Erwägung: §543 spricht nicht davon, dass man mit der Kündigung bis zum letzten möglichen Zeitpunkt warten müsste.

Ein Kündigungsrecht besteht vielmehr, wenn man mit der Kündigung nicht

quote:
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
warten könnte.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des möglicherweise kriminellen und sicherlich Vertragswidrigen Verhalten (wiederholten?) des Vermieters eine rechtzeitige Zahlung an den Versorger nicht sicher gewährleistet. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser die Versorgung bei mangelnder Zahlung bereits vor Ablauf der 3-Monats-Kündigungsfrist einstellen wird.

Ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist scheint daher nicht zumutbar, so dass eine fristlose Kündigung möglich ist. Eine Pflicht des Zuwartens bis zum letztmöglichen Zeitpunkt enthält §543 ja, wie gesagt, gerade nicht.

Diese Argumentation besteht außerdem den Amtsrichtertest (= "wer war hier das *******).

Dies immer unter der Voraussetzung dass die Weiterleitung der Versorgungsbeiträge tatsächlich im Mietvertrag vereinbart wurde und mit dem Caveat dass ich gerade weder einen Kommentar noch eine Datenbank für einen genaueren check zur Hand habe...

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

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#21
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Es ist aber davon auszugehen, dass dieser die Versorgung bei mangelnder Zahlung bereits vor Ablauf der 3-Monats-Kündigungsfrist einstellen wird.

Dann könnte der Mieter der fristgerechten Kündigung ja immer noch eine fristlose nachschieben.



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#22
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Wie oben bereits dargelegt: er könnte .

Dem Wortlaut nach verpflichtet ihn das Gesetz aber eben gerade nicht dazu.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 10.04.2011 14:51

0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:
Es ist aber davon auszugehen, dass dieser die Versorgung bei mangelnder Zahlung bereits vor Ablauf der 3-Monats-Kündigungsfrist einstellen wird.


Da die 3-monatige Kündigungsfrist seit der Ankündigung des Versorgers inzwischen abgelaufen ist und die Versorgung wohl immer noch nicht eingestellt wurde, ist diese Annahme offensichtlich falsch. Das Vertragsverhältnis mit dem Mieter ist daher vom Vermieter zu keinem Zeitpunkt verletzt worden.

Die Befürchtung des Mieters, es könne in naher Zukunft vielleicht zu einem Vertragsbruch des Vermieters kommen, reicht nicht einmal für eine Mahnung an den Vermieter aus, geschweige denn für eine fristlose Kündigung.

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-- Editiert am 11.04.2011 09:21

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#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die Befürchtung des Mieters, es könne in naher Zukunft vielleicht zu einem Vertragsbruch des Vermieters kommen, ...



Die Rückstände betragen 9.000 EUR.

Es ist eine mietvertragliche Pflicht des Vm. mit den vom M kassierten NK-Vorauszahlungen die Versorger zu bedienen. Diese Pflicht hat Vm. verletzt und dadurch die M-Interessen aus dem MV gefährdet.

Das wäre anders, wenn M direkt die Verträge mit den Versorgern geschlossen hätte.

Wo steht in 543, daß der Schaden eingetreten sein muss? Im Gegenteil: Eine erhebliche Gefährdung reicht dem Wortlaut nach aus.

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#26
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Es ist eine mietvertragliche Pflicht des Vm. mit den vom M kassierten NK-Vorauszahlungen die Versorger zu bedienen.

Woraus geht DAS eigentlich hervor ?



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#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Woraus geht DAS eigentlich hervor ?



Aus der, wie es so schön heisst, synallagmatischen Verknüpfung des MV.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Gegenteil: Eine erhebliche Gefährdung reicht dem Wortlaut nach aus. <hr size=1 noshade>


Das ist wohl richtig. Die Abschaltung von Gas oder Wasser ist aber "nur" ein Mangel und keine Gefahr. Daher kann bei einer angedrohten Abschaltung der Versorgung auch keine Gefährdung vorliegen. Die Voraussetzungen des § 543 BGB sind daher nicht gegeben.

quote:<hr size=1 noshade>Aus der, wie es so schön heisst, synallagmatischen Verknüpfung des MV. <hr size=1 noshade>


Daraus geht nach meiner Einschätzung lediglich hervor, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mietwohnung mit den zugesagten Leistungen (z.B. Gas, Wasser) zu versorgen. Gegen diese Pflicht hat er im konkreten Fall nicht verstoßen.



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#29
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Abschaltung von Gas oder Wasser ist aber "nur" ein Mangel und keine Gefahr. <hr size=1 noshade>



Im Winter? Ich weiss nicht so recht.

quote:<hr size=1 noshade>Daraus geht nach meiner Einschätzung lediglich hervor, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mietwohnung mit den zugesagten Leistungen (z.B. Gas, Wasser) zu versorgen. <hr size=1 noshade>


Nein, wenn der M verpflichtet ist, die NK an den Vm. zu zahlen, hat Vm. die vertragliche Nebenpflicht damit die Versorger zu bedienen. M ist nicht rechtlos gestellt.

Im BGH-Urt., das du wahrscheinlich im Hinterkopf hast, war es so gewesen, daß M nach Sperre die Miete gemindert hat, obwohl er selbst die Verträge mit den Versorgern hatte, der M hatte nicht bezahlt und wollte trotzdem die Miete mindern.

VIII ZR 113/10




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#30
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
wenn der M verpflichtet ist, die NK an den Vm. zu zahlen, hat Vm. die vertragliche Nebenpflicht damit die Versorger zu bedienen

Irgendwie wird da der Gaul von hinten aufgezäumt.



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