Sonderkündigungsrecht bei Falscher Nebenkostenabrwchnung

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb469267-90
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht bei Falscher Nebenkostenabrwchnung

Hallo,
da ich seit einer Hausübernahme durch einen neuen Vermieter nur Nachteile habe (wenn man was braucht erreicht man keinen, wenn man schreibt antwortet niemand...)
Dazu kommt jetzt das
1. Versucht wurde 8 monate vor dem Gesätzlich erlaubtem Termien die Miete zu erhöhen.
2. Nebenkostenabrechung für 16 und 15 kam (im März 17. typische zuverlässigkeit)
in dem in beiden jahren ein punkt :Gartenpflege ohne gesamtkostenangabe ohne Kosten dafür gehabt zu haben machen wir alles selber und ohne das es bei einem anderen Mieter des Hauses auftaucht (Gemeinschaftsgarten) das sind insgesamt 100€ (2x50) worauf ich ein schreiben aufsätzte das ganze in ordnung zu bringen die Mieterhöhung zurück zu nehmen und Nebenkostenabrechnung richtig zu stellen was ich ihm weil ich wusste das keine antwort kommt mit videobeweiß (an Ostern) persöhnlich in Briefkasten einwarf
jetzt habe ich eine neue wohung da mir das entgültig reicht allerdings in 2 monaten nicht 3 tritt jetzt das sonderkündigungsrecht in kraft wegen betrug und unzumutbarkeit ?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von fb469267-90):
tritt jetzt das sonderkündigungsrecht in kraft wegen betrug und unzumutbarkeit ?
Nein. So eom Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Und ich sehe keinen Anlass für eine fristlose Kündigung in 2 Monaten. Wenn du bis zum 4.7.17 (Eingang morgens beim Vermieter) kündigst und wenn kein Kündigungsverzicht vorliegt, dann kannst du zum 30.9.17 beenden.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Da weder Betrug noch Unzumutbarkeit erkennbar sind, gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht.



Zitat (von fb469267-90):
worauf ich ein schreiben aufsätzte das ganze in ordnung zu bringen die Mieterhöhung zurück zu nehmen und Nebenkostenabrechnung richtig zu stellen

Die Mieterhöhung muss er nicht zurücknehmen. Das hat der Gesetzgeber bereits geregelt: entweder der Mieter zahlt oder er zahlt nicht. Ganz einfach.


Und die pauschale Aufforderung die Nebenkostenabrechnung richtig zu stellen ist wirkungslost. Die muss man substantiert angreifen. Also Belegeinsicht nehmen, Kopien von den Belegen machen, auswerten und dann schauen was man wie angreifen kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von fb469267-90):
worauf ich ein schreiben aufsätzte das ganze in ordnung zu bringen die Mieterhöhung zurück zu nehmen und Nebenkostenabrechnung richtig zu stellen


Die Mieterhöhung muss der VM nicht zurücknehmen, er könnte diese bei Berechtigung aber einklagen. Selbst wenn die NK-Abrechnung nicht in Ordnung wäre gäbe es für dich kein Sonderkündigungsrecht. Fehler kann man korrigieren.

-- Editiert von Banane123 am 02.07.2017 05:57

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Mieterhöhung vor dem zulässigen Termin - unwirksam.

Zugang Betriebskostenabrechnung für 2015 im März 2016 - eine evtl. Nachforderung muß nicht mehr gezahlt werden.

Wo ist da Betrug?

Was ist unzumutbar?

Zitat (von fb469267-90):
tritt jetzt das sonderkündigungsrecht in kraft wegen betrug und unzumutbarkeit ?


Wo kann man dieses Sonderkündigungsrecht nachlesen?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Na ja, es gibt das Sonderkündigungsrecht nach §561 Bgb, das ist auf den Ablauf des übernächsten Monats gerichtet.
Wenn der Mieter also, statt das Mieterhöhungsverlangen als ungültig zurückzuweisen, aufgrund desselben spätestens Freitag gekündigt hätte, so wäre er Ende August aus dem Vertrag raus gewesen. Jetzt natürlich nicht mehr (da für ungültig erklärt und der Juli begonnen hat).

Was ist eigentlich daran unzumutbar, wenn der neue Verwalter Ordnung in die Unterlagen bringt und die Abrechnungen, die sein Vorgänger liefern sollte, nun endlich mal beibringt? Verstehe ich nicht (aber der Text war schwer lesbar, vielleicht habe ich das falsch verstanden. Von Betrug habe ich auch nichts außer dem Vorwurf gefunden)

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Na ja, es gibt das Sonderkündigungsrecht nach §561 Bgb, das ist auf den Ablauf des übernächsten Monats gerichtet.
Wenn der Mieter also, statt das Mieterhöhungsverlangen als ungültig zurückzuweisen, aufgrund desselben spätestens Freitag gekündigt hätte, so wäre er Ende August aus dem Vertrag raus gewesen. Jetzt natürlich nicht mehr (da für ungültig erklärt und der Juli begonnen hat).

Was ist eigentlich daran unzumutbar, wenn der neue Verwalter Ordnung in die Unterlagen bringt und die Abrechnungen, die sein Vorgänger liefern sollte, nun endlich mal beibringt? Verstehe ich nicht (aber der Text war schwer lesbar, vielleicht habe ich das falsch verstanden. Von Betrug habe ich auch nichts außer dem Vorwurf gefunden)

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Beim nächsten Mieterhöhungsbegehren können Sie kündigen. Es ist davon auszugehen, dass der Vermieter es erneut versucht, das können Sie in Ruhe abwarten und dann den Mietvertrag kündigen. Allerdings, was spricht gegen eine ordentliche Kündigung jetzt? Bei gesetzl. Kündigungsfrist wären Sie Ende September den neuen Vermieter und die Wohnung los.

Es kommt vor, dass NK-Abrechnungen falsch sind, das ist kein Betrug, das ist menschliches Versagen.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120252 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zugang Betriebskostenabrechnung für 2015 im März 2016 - eine evtl. Nachforderung muß nicht mehr gezahlt werden.

Da der Vermieter laut Gesetz bis 31.12.2016 Zeit hätte ... warum?
Selbst dananch könnte er noch die Nachzahlung durchsetzen, wenn er an der Verspätung nicht schuld wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbst dananch könnte er noch die Nachzahlung durchsetzen, wenn er an der Verspätung nicht schuld wäre.


Habe fast auf diesen Einwand gewartet. :grins:

Wann hat ein Vermieter die verspätete nicht zu verschulden? Eigentlich nur wenn nachträglich Kosten entstehen von denen er binnen der Abrechnungsfrist nichts wissen und auch nicht ahnen konnte.

Ach so:

Es sollte natürlich heißen, ... Zugang im März 2017 ...

-- Editiert von Anitari am 02.07.2017 11:07

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Na das Problem ist doch nur, dass der TE schon eine neue Wohnung hat und ich würde ihm zutrauen, dass er den Mietvertrag dafür schon unterschrieben hat.

Jetzt muss halt irgendwas her, wie man aus der jetzigen Wohnung wunschgemäss rauskommt, damit man nicht doppelt zahlt.

Aber das wird nicht funktionieren.


Dem steht ja nichts entgegen, sofort kündigen, ausziehen und dann halt ein oder zwei Monate zwei Mieten zahlen. Ist halt so, wenn man Verträge abschließt.

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Mir ist das schon klar. Die Intention des TE scheint aber eben zu sein, die Doppelzahlung per konstruiertem Sonderkündigungsrecht zu umgehen.


;-) .. ja ist mir auch klar, was mich hier im Forum so fasziniert ist, dass der Mieter ansich seine Rechte durchaus kennt und immer gewillt ist diese zu erkämpfen (ist ja auch in Ordnung), dass er aber auch Pflichten hat sieht er nicht ein, oder er versucht hier Tipps und Anregungen zu finden, diese zu umgehen. Es ist oft interessant, manchmal verschlägt es mir die Sprache ^^

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
dass er aber auch Pflichten hat sieht er nicht ein, oder er versucht hier Tipps und Anregungen zu finden, diese zu umgehen. Es ist oft interessant, manchmal verschlägt es mir die Sprache

Es wirklich sehr lustig manchmal zu lesen, wie sich der Mieter vor Pflichten zu drücken versucht, und welche Ratschläge da manchmal kommen.
Das kommt von der manchmal vorherrschenden Meinung, der Vermieter hat eh die Kohle, den kann man auch versuchen aus zu tricksen. Dabei wird von Mieterseite her übersehen, selbst haben sie nicht das Geld um sich Eigentum zu kaufen, und das der Vermieter auch mal die Kohle aufbringen musste, wird gar nicht gesehen.

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