Sonderkündigungsrecht bei Streit in der WG?

31. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
octo8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht bei Streit in der WG?

Guten Abend liebe Community,

über folgendes zerbreche ich mir aktuell den Kopf:

ich habe im August 2018 einen Untermietvertrag in einer 5er WG abgeschlossen. Dies ist ein Zeitvertrag auf 11 Monate. Die Kündigungsklausel wurde aus dem Vertrag gelöscht. Soweit ich weiß habe ich hier auch kein Recht zu kündigen. Derweil bin ich mit meiner Partnerin zusammengezogen, womit vorher nicht zu rechnen war. Aus diesem Grund fragte ich den Vermieter(eigentlicher Bewohner des Zimmers) ob ich einen Nachmieter suchen darf, um aus dem Vertrag rauszukommen. Da ich quasi noch bis Ende Juni Vertragslaufzeit habe. Mein Vermieter aus der WG möchte eine Kündigung oder neuen Bewohner nicht zulassen, da dies laut seinen Aussagen der WG schaden würde. Jedoch ziehen 3/5 Bewohnern der WG zum 01.02.19 aus. Mit mir zusammen also 4/5 Bewohner. Derweil ist das Verhältnis zwischen mir und den ehemaligen WG Mitgliedern so bedrückend, dass ich mich unwohl fühle, diese Wohnung zu betreten. Zu mal ab dem 01.02.19 neue Mieter einziehen, die ich nicht mal kenne. Die Auswahl der neuen Mieter lief zuerst auch hinter meinem Rücken. Auf Nachrichten wird mir überhaupt nicht mehr geantwortet. Weiß jemand ob es hier eine Sonderkündigungs-Möglichkeit gibt?

Vielen Dank für jeglichen Rat!

Viele Grüße

octo8

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von octo8):
ich habe im August 2018 einen Untermietvertrag in einer 5er WG abgeschlossen.

In welcher Form? Untermieter? Mitmieter? Einzelmieter?



Zitat (von octo8):
Soweit ich weiß habe ich hier auch kein Recht zu kündigen.

Da müsste man mal den Wortlaut der Klauseln kennen, um das diskutieren zu können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
octo8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von octo8):
ich habe im August 2018 einen Untermietvertrag in einer 5er WG abgeschlossen.

In welcher Form? Untermieter? Mitmieter? Einzelmieter?



Zitat (von octo8):
Soweit ich weiß habe ich hier auch kein Recht zu kündigen.

Da müsste man mal den Wortlaut der Klauseln kennen, um das diskutieren zu können.



Mein Vermieter des gemieteten Zimmers ist Untermieter beim Hauptmieter der Wohnung. Ich bin quasi Untermieter beim Untermieter des Zimmers. Hier handelt es sich um einen Zeitvertrag. Nach meinem Wissen, kann solch ein Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Eine Klausel zum Kündigungsrecht existiert nicht in diesem Vertrag.

Viele Grüße

octo8

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Ich hoffe, Sie studieren nicht. Denn wenn doch, dann mache ich mir wirklich Sorgen um die Zukunft.

Was genau ist an

Zitat (von Harry van Sell):
Wortlaut
nicht zu verstehen?

Und gleich noch, falls auch das nicht verständlich gewesen sein sollte, Harry hat nach den
Zitat (von Harry van Sell):
Klauseln
gefragt, das bedeutet Plural (Mehrzahl), also alle Klauseln des Vertrags. Nur Ausschnitte, die Sie vielleicht für wichtig halten, bringen nichts.

-- Editiert von fb367463-2 am 01.02.2019 00:15

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
also alle Klauseln des Vertrags.

Idealerweise.
Oder wenigstens die relevanten Klauseln wie z.B. die "Zeitvertragsklausel".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von octo8):
Hier handelt es sich um einen Zeitvertrag.
Die erste Frage wäre, ob dieser wirksam ist. Dazu müsstest du dir anschauen, ob er den Voraussetzungen aus § 575 BGB genügt. Wesentlich ist u.a., dass der Grund der Befristung schriftlich angegeben werden muss.

Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, so hast du einen normalen, unbefristeten Mietvertrag. Dann hast du noch bis Montag einschließlich Zeit, eine Kündigung zum Ende April deinem Untervermieter zukommen zu lassen. Es zählt die Ankunft der Kündigung beim Empfänger zu normalen Postempfangszeiten.

Wenn ein Zeitmietvertrag vorliegt, so sehe ich praktisch wenig Möglichkeiten vorzeitig den Vertrag zu lösen. Die beschriebenen Probleme reichen meiner Meinung nach bei weitem nicht für eine außerordentliche Kündigung. Andere Möglichkeiten (Wegfall der Geschäftsgrundlage oder über § 540 BGB ) sind aufgrund der kurzen Zeitspanne zum Mietvertragsende wenig hilfreich.

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#6
 Von 
octo8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten! Vor allem einen großen Dank an fb367463-2 für seine selbstgefällige Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb367463-2):
also alle Klauseln des Vertrags.

Idealerweise.
Oder wenigstens die relevanten Klauseln wie z.B. die "Zeitvertragsklausel".


so ist der Vertrag aufgebaut:

§ 1 Mietsache

6. Sollte einer von mehreren Untermietern ausziehen, führt diese Mitteilung oder der Auszug nicht zur Entlassung aus dem Mietvertrag und stellt keinen Widerruf der Bevollmächtigung nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrags dar.

§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01. August 2018 und endet am 30.06.2019. Grund für die Befristung ist, dass der Hauptmieter des Zimmers die Mietsache zuvor selbst bewohnte, im entsprechenden Zeitraum im Ausland leben wird und beabsichtigt, nach der Rückkehr die Mietsache wieder selbst zu bewohnen.

2. Wird der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Hauptmietvertrag wirksam gekündigt, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter des Zimmers davon unberührt. Der Hauptmieter des Zimmers ist gegenüber dem Untermieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Gegenstand des Mietvertrags weiterhin erbracht werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Hauptmieter des Zimmers dem Untermieter unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen.

3. Die Parteien schließen die Anwendung des § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses aus). Setzt der Untermieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

§ 11 Personenmehrheit

1. Mehrere Personen als Untermieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Zwangsvollstreckung.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

1. Eine weitere Untervermietung ist nicht gestattet.

4. Sollte eine der in dieser Urkunde oder den Anlagen enthaltenen Vereinbarung aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen, sofern sie wirtschaftlich sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen entsprechen und eine den Umständen nach angemessene Regelung darstellen. Etwaige Lücken der Vereinbarung in dieser Urkunde sind nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung auszufüllen.

5. Der Hauptmieter der Wohnung bestätigt mit Unterzeichnung dieses Untermietvertrages, dass der Hauptmieter des Zimmers – abweichend vom Untermietvertrag zwischen dem Hauptmieter der Wohnung und dem Hauptmieter des Zimmers – dazu berechtigt ist, die Mietsache unterzuvermieten.

Viele Grüße

octo8

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Das ist ein wirksamer Zeitmietvertrag.
Ich schließe mich #5 an.
Keine realistische Chance, derzeit da kurzfristig rauszukommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

@octo8: Ich weiß, dass nach den wortwörtlichen Mietvertragsklauseln gefragt wurde. Dennoch muss dir klar sein, dass dies hier keine Rechtsberatung ist. Du bist am Ende selber entscheiden, was du mit den hier geäußerten Meinungen anfangen kannst.

Dies vorangestellt meine Meinung: Das scheint mir ein wirksamen Zeitmietvertrag zu sein. § 12 (1) ist meiner Meinung nach unwirksam (§ 553 (3) BGB ), die salvatorische Klausel § 12 (4) ist als AGB-Klausel unsinnig und in Teilen ungültig ( § 306 BGB ). Das ändert aber nicht wirklich was an der Situation.

Wenn du selber nun wieder einen Untermieter suchen und finden würdest, könntest du über § 553 BGB die Genehmigung zur Untervermietung an genau diesen Untermieter verlangen. Nur würde eine solche Genehmigung durch die lange Reihe der Untervermieter ewig dauern. Im Zweifel müssten nämlich bis zum Eigentümer der Wohnung alle zustimmen. Bis das soweit ist, ist der Untermieterinteressent wieder weg.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich lese da jetzt raus, dass es eigentlich eine WG von fünf Personen ist, die aufgebaut ist nach dem Modell "1 Hauptmieter, vier Untermieter". Du bist Untermieter bei einem der vier Untermieter.
Dir war diese Situation vermutlich auch vor Abschluss des Mietvertrages bekannt.

Einer der vier Untermieter zog für einen begrenzen Zeitraum ins Ausland und hat dir sein Zimmer untervermietet.

Damit hast du aber auch keinerlei Mitspracherecht an der Zusammensetzung der Ursprungs-WG, denn es war von Anfang ja klar, dass du nur vorübergehend da sein würdest. Damit kannst du also nicht argumentieren.
Wenn die Situation für dich "bedrückend" ist, dann kann ich das schon verstehen: es würde mich auch bedrücken, jeden Monat einen Batzen Geld für Nichts rauszuwerfen.
Dass auf Nachrichten gar nicht mehr geantwortet wird - nu ja, ich weiß nicht was für Nachrichten das ó sind, aber auf die meisten muss man auch nicht antworten.

Wir haben jetzt die Situation, dass dein Vermieter das Zimmer gar nicht anderweitig vermieten darf, da der Hauptmieter das nicht (mehr) will, warum auch immer. Da es das gute Recht des Hauptmieters ist, diese Untervermietung nicht zuzulassen, ist dagegen auch wenig einzuwenden. Dass dein Vermieter dich in dieser Situation nicht aus dem Vertrag lassen will, ist auch verständlich: er hat für den Auslandsaufenthalt vermutlich fest mit den Mieteinnahmen gerechnet. Ich sehe auch keinen Grund, warum er darauf verzichten sollte, denn es war deine höchstpersönliche, nicht mal von dir voraussehbare Entscheidung, wo anders zu wohnen.

Lange Rede kurzer Sinn: Nein, ich sehe da gerade gar keinen Grund, vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen. Einzige Chance wäre, dass der Vermieter nicht wie im Vertrag gesagt "im Ausland" lebt.
Ansonsten ist das ein sauber befristeter Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von octo8):
§ 2 Mietzeit

Der ist gültig, da wird man also nicht früher herauskommen.



Zitat (von octo8):
Die Auswahl der neuen Mieter lief zuerst auch hinter meinem Rücken.

Da man kein Mitspracherecht bei der Auswahl hat, gibt es auch keine Rechtsgrundlage darauf eine Kündigung zu stützen. Unhöflichkeit / Ignoranz ist nicht immer sanktionierbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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