Hallo,
ich habe folgendes Anliegen:
Aufgrund erheblicher Schäden in meiner Wohnung möchte ich vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen. Kann ich aufgrund folgender Schäden eine fristlose Kündigung durchsetzen?
- Risse in der Wand, welche auch durch Steckdosen führen und die so breit sind das ich permanent heizen muss sodass nicht innerhalb einer halben Stunde der gesamte Raum auskühlt.
- Seit 10 Jahren (!) keine Betriebskostenabrechnung erhalten, Grund hierfür wäre laut meinem Vermieter, es würde sich all die Jahre die Waage halten. Allerdings verlangt er nun eine Nachzahlung ohne das ich dies nachvollziehen könnte.
- Schimmel, welchen ich selbst beseitigen musste, dieser sich aber immer wieder an neuen Stellen ausbreitet.
- Undichte Fenster, was die Heizkosten selbstverständlich noch mehr in die Höhe treiben.
Aufgrund all dieser Schäden die ich meinem Vermieter schon des Öfteren ans Herz gelegt habe er solle diese doch beseitigen was er nach 5 Jahren immer noch nicht gemacht hat, habe ich meine Miete um 25% gekürzt.
Vor ca. 2 Jahren kam ein Statiker der alle Risse dokumentierte, seitdem habe ich nie wieder was gehört ob da was zu machen ist.
Nun möchte ich die Wohnung auf Ende April kündigen.
Welche § muss ich beachten in meinem Kündigungsschreiben und kann ich überhaupt aufgrund dieser Mängel fristlos Kündigen.
Vielen Dank im Voraus,
mfG
-- Editiert am 02.03.2010 16:55
-- Editiert am 02.03.2010 16:57
Sonderkündigungsrecht bei erheblichen Mängeln
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
kann ich überhaupt aufgrund dieser Mängel fristlos Kündigen
Nein.
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Bei Mängeln, mit denen Du schon seit 5 Jahren irgendwie lebst, wirst Du kaum einem Richter erklären können, warum Du nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten kannst. Wenn die Risse nicht gerade auf eine Einsturgefahr hindeuten sehe ich aber auch ohne eine so lange Akzeptanz keinen Grund für eine fristlose Kündigung.
Bezüglich der offenen Nebenkostenabrechnungen kannst Du zur Ausübung von Druck auf Deinen Vermieter weitere Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Dein Anspruch auf Nebenkostenabrechnungen bis einschließlich 2005 ist aber ohnehin verjährt.
Wenn Du es schaffst, dass die Kündigung morgen dem Vermieter vorliegt, dann kannst Du jedoch fristgerecht noch zum 31.05. kündigen.
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