Sonderkündigungsrecht verstrichen???

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Zimtblüte15
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 18x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht verstrichen???

Hallo liebe Community,

am 31.10.2014 hat unser Vermieter wohl die Mieterhöhung verfasst.
Am 02.11.2014 haben wir sie in unserem Briefkasten gehabt.

Nun bleibt uns nach Erhalt der Mitteilung für die Sonderkündigung bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit - also können wir noch bis zum 31.01.2015 zum 28.02.2015 kündigen, richtig?

Auch wenn wir für Januar ausversehen blind die höhere Miete gezahlt haben?

-- Editiert Zimtblüte15 am 06.01.2015 13:44

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Der für §558b relevante dritte Kalendermonat nach Erhalt der Mieterhöhung ist wohl, wenn der Zugang nachweislich erst im November war, der Februar. Ablauf des zweiten Kalendermonats ist somit Ende Januar und bis dann müsst ihr zugestimmt haben, wenn ihr weiter dort wohnen wollt und keine Klage des Vermieters riskieren wollt. Wenn ihr bereits im Januar die höhere Miete gezahlt habt, ist das eventuell als Zustimmung zu werten, aber, wenn das Schreiben wirklich erst im November zuging, eine Überzahlung - das Erhöhungsverlangen war ja offenbar für Februar.

Jetzt zur Kündigung: §561 BGB Absatz 1 besagt:

quote:<hr size=1 noshade>Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. <hr size=1 noshade>

Wenn der zweite Monat der Januar ist, dann könnt ihr euer Sonderkündigungsrecht bis Ende Januar ausüben. Hier steht nirgends, dass das von der nicht nicht gemachten Zustimmung abhängig ist. Die Mieterhöhung ist einfach nicht eingetreten und somit könnte man die Überzahlung von Januar einfach wieder zurückfordern.

Aber folgendes ist noch wichtig: der in §561 genannte übernächste Monat ist der übernächste Monat des Kündigungszeitpunktes - wenn ihr im Januar kündigt, also der März.


Off Topic: Ihr solltet euch übrigens sehr sicher sein, dass das Schreiben nicht schon am 31.10 im Briefkasten lag! Sonst wäre die erhöhte Mietzahlung ab Januar fällig und durch die Zahlung wäre die Zustimmung erfolgt und das Sonderkündigungsrecht wäre auch bereits hinfällig. Dann könnt ihr nur noch ganz normal zum Ende des April kündigen.

-- Editiert quiddje am 06.01.2015 16:00

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