Sondervereinbarung Indexmiete

25. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Max H.
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondervereinbarung Indexmiete

Hallo Forengemeinde,

ich habe einen Mietvertrag vorliegen, der Vermieter besteht auf eine Indexmiete.

Folgendes steht handschriftlich unter §27 Sondervereinbarung:

Bei der Indexmiete wird Bezug auf den Verbrauchspreisindex , Abteilung 04 (Wohnen, Wasser,....) Stand September 2019 (105,2) (Basis 2015=100) genommen.
Erhöht sich vorgenannter Vpi um jeweils 10% ist der Vermieter berechtigt, die nach §3 vereinbarte Grundmiete ( 317,00€ ) um 9% anzuheben:

VPi 115,7 - Grundmiete neu 346,00€
VPi 126,2 - Grundmiete neu 374,00€
....
....


Da ich das erste Mal mit Indexmiete zutun habe, stelle ich mir nun ein paar Fragen.

1. Habe ich Nachteile, wenn die Basis von 2015 verwendung findet? Warum könnte der Vermieter genau diese Basis wählen?

2. Ich habe gelesen, dass bei der Indexmiete die Anpassung der Miete jedes Jahr stattfinden darf. Da der Vermieter aber explizit eine Erhöhung von 10% schriftlich erwähnt, darf er dann auch erst die Miete erhöhen, wenn die 10% erreicht sind? Nimmt er sich damit nicht den Vorteil, die Miete jährlich zu steigern? Oder zählt das in diesem Fall nur als Rechenbeispiel?

Vielen Dank soweit, wünsche einen angenehmen Abend.

Grüße

-- Editiert von Max H. am 25.10.2019 20:10




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49733 Beiträge, 17453x hilfreich)

Zitat:
Bei der Indexmiete wird Bezug auf den Verbrauchspreisindex , Abteilung 04 (Wohnen, Wasser,....) Stand September 2019 (105,2) (Basis 2015=100) genommen.


Für einen Mietvertrag über Wohnraum wäre die Klausel unwirksam, da als Basis nur der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte genommen werden darf (§ 557b Abs. 1 BGB)

Zitat:
1. Habe ich Nachteile, wenn die Basis von 2015 verwendung findet? Warum könnte der Vermieter genau diese Basis wählen?


Nein, die Basis 2015=100 hat das Bundesamt für Statistik gewählt. Damit wird lediglich genau definiert, welche Indexreihe gewählt werden soll.
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2019/05/verbraucherpreisstatistik-auf-neuer-basis-2015-052019.pdf?__blob=publicationFile

Zitat:
2. Ich habe gelesen, dass bei der Indexmiete die Anpassung der Miete jedes Jahr stattfinden darf. Da der Vermieter aber explizit eine Erhöhung von 10% schriftlich erwähnt, darf er dann auch erst die Miete erhöhen, wenn die 10% erreicht sind? Nimmt er sich damit nicht den Vorteil, die Miete jährlich zu steigern? Oder zählt das in diesem Fall nur als Rechenbeispiel?


Ja, das führt zum Nachteil für den Vermieter, dass er die Miete nicht jährlich erhöhen darf. Noch dazu will er die Miete nur um 9% erhöhen, wenn sich der Index um 10% erhöht. Das ist auch ungewöhnlich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1259 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Bei der Indexmiete wird Bezug auf den Verbrauchspreisindex , Abteilung 04 (Wohnen, Wasser,....) Stand September 2019 (105,2) (Basis 2015=100) genommen.


Für einen Mietvertrag über Wohnraum wäre die Klausel unwirksam, da als Basis nur der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte genommen werden darf (§ 557b Abs. 1 BGB)

Grundsätzlich kann durch Vereinbarung auch von § 557 Abs. 1 BGB abgewichen werden. Unwirksam sind nach Abs. 5 nur solche Vereinbarungen, die gegenüber der gesetzlichen Regelung nachteilig für den Mieter sind.
Man wird also zunächst feststellen müssen, ob eine abweichende Vereinbarung für den Mieter nachteilig ist.
Die Aussage, Abweichung -> Unwirksamkeit ist daher definitiv falsch.

1x Hilfreiche Antwort

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