Sozialklausel

20. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
markus grosse
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialklausel

Hallo die Frage betrifft die Wahrscheinlichkeit mit einem vorgebrachten Einspruch der sich auf
§574 b beruft Erfolg zu haben. Hier in diesem Paragraphen heißt es ja wenn kein vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung steht.
Kann hier sogar ein Ortswechsel gefordert werden, wenn wir davon ausgehen das betreffende person sowieso
schon abgelegen im Schwarzwald z.B. Bad Wildbad lebt könnte dann gefordert werden, dass die Person sich noch weiter in den Schwarzwald begeben muss um eine Wohnung in einem Ort mit noch schlechterer Infrastrukturanbindung annehmen zu müssen oder ist dies dann nicht mehr zumutbar.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hallo die Frage betrifft die Wahrscheinlichkeit mit einem vorgebrachten Einspruch der sich auf
§574 b beruft Erfolg zu haben. Hier in diesem Paragraphen heißt es ja wenn kein vergleichbarer Wohnraum zur Verfügung steht.
Nö - so heißt es in § 574(2) BGB, während § 574b formelle Regelungen beinhaltet.
Kann hier sogar ein Ortswechsel gefordert werden, wenn wir davon ausgehen das betreffende person sowieso
schon abgelegen im Schwarzwald z.B. Bad Wildbad lebt
Das wird ein Gericht entscheiden. Ich tippe aber mal, dass gerade in kleinen Orten die Suche auch auf benachbarte Orte auszudehnen ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von markus grosse):
könnte dann gefordert werden, dass die Person sich noch weiter in den Schwarzwald begeben muss

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Allerdings muss man diese Forderung nicht erfüllen, denn man darf frei bestimmen wo man sich aufhält - man könnte sich auch weiter aus dem Schwarzwald heraus begeben.

Gerichte bewerten den Suchradius durchaus als entscheidendes Kriterium, je nach Argumentation kann der sogar als "deutschlandweist" definiert sein.



Zitat (von markus grosse):
in einem Ort mit noch schlechterer Infrastrukturanbindung annehmen zu müssen oder ist dies dann nicht mehr zumutbar

Das ist seitens des Gerichtes eine objektive Entscheidung im Einzelfall auf Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles, unter Abwägung der jeweiligen, gegenseitigen Interessen und unter Bewertung der Güte der vorgetragenen Argumente.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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